{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-18_5_StR_114_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"5 StR 114/52","doktyp":null,"leitsatz":"Stillschweigende Duldung von Preisüberschreitungen durch die Landesregierung kann\neinen wirksam festgesetzten Höchstpreis nicht\nändern. Dagegen macht eine solche Duldung\neine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, ob der Einzelne dadurch nicht in einen\nentschuldbaren Rechtsirrtum gerist.","text_plain":"a g ö\nFür das Nachschlagewerk! 22 9 008\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: wiste §§ 19, 31\n\nRechtssatz; Stillschweigende Duldung von Preisüberschreitungen durch die Landesregierung kann\neinen wirksam festgesetzten Höchstpreis nicht\nändern. Dagegen macht eine solche Duldung\neine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, ob der Einzelne dadurch nicht in einen\nentschuldbaren Rechtsirrtum gerist.\n\nAktenzeichens 5 StR 114/52\nUrt. des BGH vom 18.12.1952 LG Kiel\n\n5_StR 114/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hans H EEE > s SCENE»\n(Kreis TEE) , dort geboren | 1908,\n\nwegen Wirtschaftsstraftat\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.Westram\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 11.April 1951\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe;z:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erschleichung\neiner Bezugsberechtigung und wegen fortgesetzter Pruisüberschreitung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis\nsowie zu Geldstrafen von 1000 und 8000 DM verurteilt. Außerdem ist ein Mehrerlös von 4903.75 DM \"eingezogen\" worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts und iu Zusammenhange damit einen Verfahrensverstoß. Das Rechtsmittel hat Erfolge.\n\nI.\n\nIm Frühjahr 1949 erhielten Bauern, die 80% ihres Solls.\nan Brotgetreide geliefert hatten, als Prämie dafür Berechtigungsscheine, für die sie subventionierten Mais kaufen konnten. Außerdem wurden in Schleswig-Holstein solche Berechti-.\ngungsscheine auf Mais auch als Prämie für die Ablieferung\nvon Sasthafer ausgegeben, und zwar auch an solche Bauern, die\nihr Soll nicht erfüllt hatten. Der Angeklagte hatte um\n26.April 1949 eine Ablieferungsbescheinigung über 50 ädz Hafer\nausstellen lassen, den der Bauer Cl abgeliefert habe;\nauf diese Weise hatte er vom Kreislandwirtschaftsamt Schleswig einen Maisprämienschein über 70,75 dz erhalten. In wWahrheit hatte CB an jenem Tage kein Getreide abgeliefert.\nDie Strafkammer sieht das Verhalten des Angeklagten als Erschleichung einer Bezugsberechtigung an. |\n\nl. Zu Unrecht meint die Revision, Mais habe damals\nnicht mehr der Bewirtschaftung unterlegen. Nach § 2 (1a) der\n2.DVO z.BNG gehörte Getreide zu den bewirtschafteten Erzeugnissen. Hier handelt es sich nicht, wie die Revision glaubt,\num eine Rahmenbestimmung, sondern um den Ausspruch der Bewirtschaftung selbst. Nach §§ 10,29 der 2.DVO z.BNG konnte\ndas Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .\nBezugsberechtigungen für bewirtschaftete Erzeugnisse ausgeben.\n\n2. Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, daß er aus\nzwei Gründen berechtigs gewesen sei, sich den Prämienmais-\n\n- 3.\n\nnem.\n\n-3-\n\nschein ausstellen zu lassen. Erstens hätten vier andera\nBauern (nicht CE) kurz zuvor entsprechende Mengen Saat.“\nhafer geliefert; zweitens habe CE in Januar 1949 issgesamt 45 dz Saathafer abgeliefert und dafür aus den Beständen\ndes Angeklagten Futtermittel ohne Berechtigungssehsin arhalten. Zu Unrecht hält die Strafkammer dieser Verteidigung\nentgegen, daß die beiden Behauptungen einander widerspgächen,.\nDie behaupteten Tatsachen sind nicht nur nebeneinander. ‚BÖR-\nlich, sondern im angefochtenen Urteil auch nebeneinayder\nfestgestellt. Wenn der Angeklagte zur Tatzeit sein Verkalten\nentweder aus dem einen oder aus dem anderen Grunde für erlaubt gehalten haben will, oder wenn er später vorträgt, es\nsei mindestens aus einem von diesen beiden Gründen tatsächlich erlaubt gewesen, so sind das Rechtsausführungen, die.\n\nim Eventualverhältnis zueinander stehen können, und denen\nsich deshalb nicht entgegenhalten 1äßt, sie schlössen einander aus. Wenn der Angeklagte aus einem der beiden Gründe\neinen Berechtigungsschein verlangen konnte, so dürfte es\nihm nichts schaden, wenn er ihn auch noch aus einem anderen\nGrunde verlangen konnte.\n\nAllerdings ist dem Landgericht darin suzustimmen, daß\nder Angeklagte die Lieferungen der Bauern DreiiED, Gil,\nFOR und TEE aus dcr Zeit von 5. bis zum 15.April 1949\nnicht als eine Lieferung des Bauern CB vom 26. April 1949\nhätte darstellen dürfen. Als Grund dafür gibt er an, daß\njene vier ihr Soll noch nicht erfüllt und deshalb noch kein\nRecht auf Prämienscheine gehabt hätten. Auf die Erfüllung\ndee Solls kam es nach den Feststellungen des Landgerichts\nJedoch nur bei der Ablieferung von Brotgetreide, nicht dagegen beim Saathafer an. Wenn der Angeklagte die falsche\nAngabe nur aus diesem Irrtum gemacht hat und dann nur des\nerhielt, was ihm schon früher zugestanden hätte, so bliab\nzwar die unrichtige Angabe eine Ordnungswidrigkeit, aber\nnur unter ganz besonderen Voraussetzungen - wie sie hier\neinstweilen nicht festgestellt sind - eine Yirtschafts-\n\nstraftat.\n\n- 4b -\n\nEntsprechendes gilt für die Lieferuns Cie :us dc\nJanuar 1949. CHE na:te 45 dz Saathafer abgeliefert und\ndafür vom Angeklagten im Februar und März 1949 insgesamt\n4455 kg anderes Getreide (darunter 2384 kg Mais) erhalten.\nAllerdings war dieses Geschäft bereits abgewickelt. Es ist\naber nicht einzusehen, warum das allein ein Grund sein\nsollte, eine Wirtschaftsstraftat darin zu erblicken, daß der\nAngeklagte versuchte, für das bezugscheinlos abgugcbune Getreide nachträglich eine Bezugsberechtigung zu erluugeng\nFreilich bestand hier auch ein Mengenunterschicd, der gggh\naber nur auf 5 dz Saathafer belief.\n\n3. Gegen die Annahme einer \\irtschaftsstraftat böstshen\nauch aus anderen Gründen durchgreifende Bedenken. Zunächst\nerblickt die Revision mit Recht einen Verfahrensv.rsto3 darin,\ndaß das angefochtene Urteil insoweit eine ausruichunde Begründung vermissen läßt. Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt, den Wortlaut des § 6 Abs.2 WiStG formslhaft wieäerzugeben. Das genügt nicht. Die bisher festgestellten Tatsachen ergeben keinen einzigen der verschiedenen Einzeltatbestände des § 6 Abs.2 WiStG. Die Strafkammer billigt dem Angeklagten mit einleuchtender Begründung (S.17-20 UA) zu, daß\ner den Erwerb von 1210 dz Mais ohne Bezugsshein in jiner Zeit\nfür erlaubt halten durfte. Sie erblickt auch keine strafbare\nHandlung darin, daß er hiervon 300 dz in seiner eigenen\nSchweinemästerei verbraucht hat. Die Strafkamier stellt in\nanderem Zusammenhange weiter fest, daß die Bauern den ihnen\nzugedachten Prämienmais in sshr erheblichen Unfenge nicht\nbrauchten und nicht haben wollten, daß große Mengen davon als\nsogenannter Rückkaufmais auf den Markt kamen, und daß die Regierung das geduldet habe. Unter diesen Umständen ist es unerfindlich, wie der Erwerb von 70,75 dz Mais \"das Stautsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsorärung\nim Bereich der Getreidebewirtschaftung\" verletzen, s.inen\n\"Umfange nach die Leistungsfähigkeit der staatlich guschützten Wirtschaftsoränung beeinträchtigen\" konnte. Ebensowenig\nist einzusehen, wieso dr Angeklagte, der die Auswirkungen\n\n-5-\n\na an\n\n-5_-\n\ndieser - wie festgestellt -— verfehlten staatlichen\n\nPlanung vor Augen hatte. \"die Wirtschaftsordnwig nißüchtet\",\n\"yerantwortungslos und aus verwerflichem Eigennutz\" gehandelt\nhaben soll. Wenn die Strafkammer ausführt, er habe das \"im\nRahmen seines Gewerbes!\" getan, so verkennt sie dab.i anscheinend die Voraussetzungen \"gewerbsmäßigen\" Handelns in\nSinne des § 6 Abs.2 2Ziff.2 Wiste. Gewerbsmäßig ist einc Zuwiderhendlung nicht schon dann, wenn sie im Rahmen eincs Gewezbes begangen wird, sondern nur dann, wenn der Tätur us\ndarauf absieht, sich durch wiederholte Zuwiderhandlungen\ndieser Art eine Einnahmequelle mindestens von gewisser Dauer\nzu verschaffen. Das war bei dieser einmaligen Handlung offensichtlich nicht der Fall.\n\nII.\n\nDer Angeklagte hat von März bis Juli 1949 inssesänt\n989,75 dz Rückkaufmais zum Durchschnittspreise von 27 DH verkauft. Die Strafkammer nimnt an, daß für diesen Mais ein\nHöchstpreis von 17 Did gegolten habe, der jedoch durch stillschweigende Duldung scitens der Landesregierung auf 22 Dä\nerhöht worden sci. Sie erblickt in dem Verhalten des Aängeklagten deshalb eine Wirtschaftsstraftat gemäß § 1 PrStRVO,\n\n8 18 WiStc.\n\nl. Zunächst ist nicht einwandfrei geklärt, ob ein\nHöchstpreis von 17 IM wirksam festgesetzt war. Das unge-\n\n“ fochtene Urteil sagt hierzu:\n\n\"Der Verbraucherhöchstpreis von 17 DM je 100 kg Pränien-\n\nmais wurde der damaligen Verwaltung für Ernährung, Land-\n\nwirtschaft und Forsten durch die Einfuhrpr.eisstelle Ham-\n\nburg im Einverständnis mit der Außenhandelsstelle und\n\nder Beico genehmigt.\"\nDiese Feststellung reicht nickt aus. Die damals gültige gesetzliche Grundlag» für die Festsetzung oder Genchnigung von\nHöchstpreisen war § 2 des Priisgesetzes vom 10.April 1948 in\nder Fassung des Veriängerungszesetzes vom 3.Februsr 1949. Es\nwird zu prüf:n sein, 05, wann und in welcher Weise dun angegebenen Stellon dic Befugnis zu Preisanordnungen delegiert\n\n-6-\n\n-6- 78\n\nf\n\nund ob die Festsetzung des Höchstpreises gumäß 86 PreisG\nim Amtsblatt der Verwaltung für Wirtschaft vsrkünd.t oder\ndem Angeklagten gemäß § 9 PreisG zugustullt worden ist.\n\n2. \"Stillschweigende Duldung\" der Landesregierung konnte.\neinen wirksam festgesetzten Höchstpreis nicht ändern. Dagegen\nmacht eine solche stillschweigende Duldung eine äußerst 301g»\nfältige Prüfung erforderlich, ob der Einzelne dadurch nicht\nin einen entschuldbaren Rechtsirrtum geriet. Es ist nicht\nnur allgemein denkbar, sondern es kann im Einzelfall durch“\naus naheliegen, daß eine solche Duldung berechtigto Zweifel\nan der Wirksamkeit des Höchstpreises überhaupt hervorruft.\nDie Duldung beweist, daß Stellen, die der ruchtsunkundige\nStaatsbürger als maßgebend anzusehen gewohnt ist, den güultenden Höchstpreis für untragbar halten. Düs gibt diesen Stellen\naber nicht die Möglichkeit, stillschweigend sin.n ünäcren\nHöchstpreis festzusetzen. Der Staatsbürger brarckt nicht ohne\nweiteres damit zu rechnen, daß die Regierung „ine gultonde\nBestimmung, statt sie ändern zu lassen, einfach unberücksichtigt läßt. Eine solche Duldung kann daher die Folge haben,\ndaß die Vorstellung von der Verbindıichkurt Ger Höchstpreise\nin entschuldbarer Weise aus dem Rechtsbewußtsuin des Binzelnen schwindet. Das bedarf eingehender Würdigung, wobei tatsächliche Zweifel dem Angeklagten zugutegchalten werden\nmüssen,\n\n3. Zu Unrecht meint die Revision, dic Preisüberschreitung könne deshalb nicht bestraft werden, weil Ger Muispreis\ninzwischen freigegeben worden sei. Das beruht auf der Veränderung der Verhältnisse seit Erlaß der Preisvorschriften,\nnicht auf Änderung des Rechtsbewußte”ins. Es koant uuch\nnicht darauf an, ob am 15.Juli 1949 mit Wirkung von L.Juli\n1949 neue Preisbestimmungen erlassen worden sind. Dadurch\nwurde die Strafbarkeit von Preisüberschreitungen nicht berührt. Es waren für die Zeit vom 1. bis zum 15.Juli 1949\nlediglich die für den Täter günstigsten Prise zuzrundezulegen.\n\n4. Auch hier ist die Begründung für div Auniu\neiner iirtschaftsstraftat unzureichend (vgl. obın I 3).\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hut es\nden Anschein, als scien die Behörden damals nicht in der\nLage gewesen, die Freisbestimmungen auch nur im großen\nund ganzen durchzusetzen. Die Verhältnisse auf dem G6-\n\n‚treidemarkt scheinen erheblich ins Wanken geraten zu sein,\n\nwobei offensichtlich eine unsachgemäße Planung den Anstoß\n\ngegeben hatte. Die Einlassung des Angeklagten, der Rück-\n\nkeufmais sei überall als \"freier Mais\" ohne Prcisbindung\ngehandelt worden, kann nicht dadurch widerlegt werden,\ndaß nach Auffassung cines sachverständigen Zeugen ein\nsolcher freier Handel niemals zulässig gewesen ist. Ob er\n\nzulässig war, ist keine Sachverständigen- oder Zeugin-\n\nfrage, sondern eine Ruchtsfrage. In diesem Zusanmenhange\nhandelt es sich aber nicht um die Frage der Zulässigkeit,\nsondern um die tatsächlich allgumein eingerissene H.ndhabung. Es kann deshalb nicht schlechthin ule unsrheblich\nbezeichnet werden, ob \"andere Getruidehändler höheri\nPreise genommen und sich dadurch ebenfalls strafbar gimacht haben\", wie die Strafkamner (S.24 UA) susführt.\nVielmehr kann es für:die Trage, ob eine Wirtschiftsstraftat oder eine Ordnungswidrizkeit anzunehmen ist, insbesondere für die Anwendbarkeit des § 6 Abs.2 Ziff.2 WIiStG\nsehr wohl auf den Umfang «nkommen, in dem solche Zuwiderhandlungen geschehen und, obgleich sie zur Kenntnis der\nBehörden kamen, tatsächlich straffrei geblieben sind.\n\nIII.\n\nDer Mehrerlös ist zwar, entgegen der Ansicht der\nRevision, richtig berechnet. Indessen durfte die Abführung\nnicht dem Ang.klagten auferlegt werden, Er hat die als\nstrafbar angesehenen Geschäfte als Geschäftsführer ciner\nG.m.b.H. vorgenommen. Der Gewinn ist nicht in sein Vermögen, sondern in das cer G.n.b.H. gelangt. Die Verwaltungs“\n\n8 -\n\n-8.—-\n\nbehörde könnte durch selbständigen Bescheid anordnen, duß\ndie G.m.b.H. den Mehrerlös abzuführen hat (vgl BGH NW\n1952,986).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oburbundesanwalts. |\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr.Waschow\n\nDr.Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/5-str-114-52","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"PreisG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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