{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-11_5_StR_707_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-11","aktenzeichen":"5 StR 707/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-5_StR 707/52 | 2249 075 >\n\nImNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n‚segen\n\nden Generalmajor a.D. Otto Ernst R iD\n\naus VOREEB (Oldenburg), .\ngeboren an EEE 1912 in EEE\n\nwegen übler Nachrede u.a.\nhat der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. \\Waschow\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nale Vertreter der Dundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 15.März 1952\n\nwird auf seine Kosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte hielt am 3.lisi 1951 in Braunschweig,\neine .Wahlrede für die SRP. Bei der Diskussion. wurde er\naufgefordert, zu den Ereignissen vom 20.Juli 1944 Stellung\nzu nehmen. In seiner üntgegnung sagte er dazu unter anderem:\" Diese Verschwörer sind zum Teil in starkem Maße Landesverräter gewesen, die vom Auslande bezahlt wurden.\"\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen übler Nachrede in Tateinheit nit Verunglimpfung des Andenkens Ver-.\nstorbener zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ls hat\nden Verletzten, Bundesinnenminister Dr.I@9, Landgerichtsrätin - jetzt Landgerichtsdirektorin - Marion. Gräfin\nYED von VE, Frau Annedore Le@ißß, Referendar\nUwe JE und cand. phil.Alexander von Hgg die Befugnis,\nzugesprochen, das Urteil auf Kosten des Angeklagten zu _ \\\nveröffentlichen. | u\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Bundesinnenminister Dr.L@®, Landgerichtsdirektorin\nGräfin YGW, Frau Le Referendar IP und cand.phil.\nvon Hg waren zur Stellung von Strafanträgen berechtigt.\nDie Äußerung des Angeklagten bezog sich auf alle Teilnehmer\ndes Anschlages vom 20.Juli 1944. Hierbei handelt es sich\num einen fest umgrenzten Personenkreis, wie der Senat\nbereits früher (NJW 1952, 11853) entschieden hat. Die\nÄußerung des Angeklagten ließ auf jeden dieser Widerstanädskämpfer den Verdacht unehrenhaften Verhaltens fallen. Ob\nder Angeklagte einzelne von ihnen nicht gemeint hat, ist\nunerheblich. Zu den „iderstandskänpfern gehörte nach den .\nFeststellungen der Strafkammer auch der Bundesinnenminister\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nDr.WiB. Was die Revision in diesem Zusammenhang über Vorgänge des Jahres 1933 vorträgt, ist hierfür gleichgültig.\nHier handelt es sich nur um die Frage, ob Dr.I 1944\nWiderstand geleistet hat. Daran kann nach den Urteilsfeststellungen kein Zweifel sein. Die Revision behauptet,\nder Verteidiger habe Dr.i@® in der lauptverhandlung vor\ndem: Landgericht als Zeugen dafür benannt, daß er kein\nWiderstandskänpfer gewesen sei. Ein solcher Beweisamtrag\nist nach dem Sitzungsprotokoll nicht gestellt worden, Zu\nweiteren Erhebungen hat auch das Revisionsgericht keinen\nAnlaß. Daß der Generalleutnant von H@, Peter Graf. O3\nvon VOREEEEEED, Julius Le una Professor SEE iLüer-\n\nstandskänpfer waren, ist offenkundig.\n\nDie Strafanträge sind von Bundesinnenminister Dr.I .\nsowie von den Angehörigen der genannten verstorbenen Wider- .\nstandskämpfern rechtzeitig gestellt worden. Das gilt auch. --\nvon dem Antrag des cand.phil.Alexander von HB. Dieser\nAntrag hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Ich bitte, wich der Klage des Herrn\nBundesinnenninisters Dr.I@P gegen den\nSRP-Führer Otto Ernst RW anschließen zu\ndürfen. RED hat die Männer des 20.Juli\nals Hoch- und Landesverräter bezeichnet.\nIch selbst bin ein Sohn des im. Zusammenhang\nmit dem gescheiterten Staatsstreich hingerichteten Generalleutnants Paul von Da \"\n\nDiese Erklärung kann nur dahin ausgelegt werden, daß mit\nder Erhebung der Nebenklage Strafantrag gemäß § 189 Abs.2\nStGB gestellt werden sollte. Der am 4.März 1952 gestellte\nAntrag war auch rechtzeitig, weil der Antragsteller erst\netwa zwei Wochen vorher “enntnis von den Äußerungen des\nAngeklagten erhalten hatte.\n\n2. Die Verteidiger hatten unmittelbar nach Verlesung\ndes Eröffnungsbeschlusses beantragt, die Hauptverhandlung\nzu vertagen, weil sie sich in ihrer Verteidigung beschränkt\n\n-4-\n\nfühlten. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt. Zu\nUnrecht erblickt die Revision darin einen Verfahrensverstoß. Dem Angeklagten ist die Anklageschrift am 23.!!ovember 1951 zugestellt worden, der Eröffnungsbeschluß ist am\n4.Februar 1952 erlassen. Damit hatte der Angeklagte bis\nzum Beginn der Hauptverhandlung am 7.März 1952 hinreichend\nZeit zur Vorbereitung.\n\n3s Die Verteidigung hatte einen gewissen Haas hilfsweise als Zeugen dafür benannt, daß der Angeklagte bei den\nWiderstandskänpfern klar zwischen Hochverrätern und Landesverrätern geschieden habe, Der Zeuge ist geladen worden,\njedoch nicht erschienen, weil er krank war. Das Urteil\nstellt fest, daß die Beweisbehauptung, soweit es sich um.\ndie Widerstandskämpfer des 20.Juli 1944 handelt, zutxreffe.\nDeshalb ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß\nHaas nicht vernommen worden ist.\n\n4. Die Revision rügt, daß ein Zeuge ABB icht\nvernommen worden sei. Wie das Sitzungsprotokoll erweist,\nist AB vernommen worden. Derartige Rügen sollten\nvon Rechtsanwälten nicht erhoben werden.\n\n5. Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht in mehrfacher Einsicht verletzt:\n\na) Tonbandaufnahmen über andere Reden des Angeklagten\nbrauchten nicht herangezogen zu werden.\n\nb) Die Revision trägt vor, die Strafkammer hätte den\nInhalt der aus Anlaß des 20.Juli 1944 ergangenen Urtei’®\ndes Volksgerichtshofs ermitteln sollen; sie sagt jedoch\nnicht, mit welchen Beweismitteln das hätte geschehen\nkönnen, u j\n\n0) Die Kriegslage im Jahre 1944 ist auf Grund des\nvon Professor Dr.Schramm erstatteten Gutachtens einwandfrei festgestellt worden. Professor Dr.Schrami war als\nHistoriker seit 1943 mit der Führung des Kriegstagebuchs\nim Wehrmachtsführungsstab, dem Spitzenstab für die drei\n\n°\n\n-5.\n\nET BTTTE\n\n-5-\n\nWehrmachtsteile beauftragt, Die Vernehmung ven Tu.riülrum:\nals Sachverständigen war nicht erforderlich.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. £s\nkommt nicht darauf an, ob einige Widerstandskämpfer in\nVerbindung mit dem Ausland gestanden haben, und auch nicht\ndarauf, ob es Widerstanäskämpfer gegeben hat, die vom Ausland bezahlt wurden. Der Angeklagte hat sich so ausgedrückt,\ndaß auf jeden einzelnen üiderstandskämpfer des 20.Juli 1944\nder Verdacht geworfen wurde, er sei ein vom Auslande bezahlter Landesverräter gewesen. Das war dem Angeklagten\nnach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch bewußt. Soweit es sich um Dr.I9, von Fee, Graf von Yale,\nLe und Professor JE handelt, hat die Strafkanmer\nfestgestellt, daß sie \"aus heißer Vaterlandsliebe und\nselbstlosem, bis zur bedenkenlosen Selbstaufopferung gehendem Verantwortungsbewußtsein gegenüber ihrem Volk\" gehandelt haben und nicht vom Auslande bezahlt worden sind,\nDanach war die ehrenrührige Behauptung des Angeklagten\nhinsichtlich dieser Yiderstandskämpfer nicht nur tnicht\nerweislich wahr\", sondern unwahr. Ob einige Widerstandskänpfer, etwa auch die soeben erwähnten, den Tatbestand\ndamals geltender Landesverratsbestimmungen erfüllt haben,\nist unerheblich. Nicht darin liegt das Ehrenrührige der\nvon dem Angeklagten aufgestellten Behauptung, sondern in\ndem Zusatz, sie seien vom Auslande bezahlt worden. Schon\ndeshalb kann § 190 StGB nicht zugunsten des Angeklagten\nangewendet werden. Im übrigen kommen aus den von der Strafkammer angeführten Gründen die Urteile des Volksgerichtshofs heute als rechtskräftige Verurteilungen im Sinne des\n§ 190 StGB nicht mehr in Betracht.\n\nDas Landgericht führt aus, der Angeklagte hätte\nallenfalls sagen dürfen: \"Unter den Verschwörern des\n20.Juli 1944 haben sich einzelne befunden, die Landesverrat begangen haben.\" Diese Auffassung ist nicht un-\n\n-6-\n\n6-\n\ngen\" habe, kann ein weitrcrser Sinn beigelegt werden als\n\nder, daß er aus Yaterlond«-1icbe und selbstlosem Verantwortungsbewußtscin gegenüber seinem Volk den Tatbestand\nder Bestimmungen über Tandesvcrrat verwirklicht habe.\n\nDie Einschränkung, daß es sich dabei nur um einzelne aus\neiner Gruppe gehand:]t habe, kommt dem Täter dann nicht\nzugute, wenn die Bemakslıng trotzdem noch auf andere als\ndiese einzelnen fällt. Durch diesen Irrtum des Landgerichts\nist der Angeklagts jeäoch nicht beschwert. Im übrigen ist\n\nden zutreffenden Rechisausführungen der Strafkammer nichts\nhinzuzufügen.\n\nbedenklich. Dem Ausüruch, daß emand \"Landesverrat bogan-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober«\ntundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer\n\nTE mE nn\n\nzum äh\n\nwur med la","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/5-str-707-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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