{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-11_5_StR_518_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-11","aktenzeichen":"5 StR 518/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR_ 518/52\n\n2249 074\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zollsekretär Erich. c EEE,\n\ngeboren anHEEMEEED 1905 in zum, Bezirk So,\nwohnhaft in HOEEEEED dei K@D, Hei traGe @,\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n\nhat der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der\n\n“\n\nSitzung. vom 11.Dezember 1952, an der teilgenommen haben.\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr, Koffka\nBundesrichter Siener\nals beisitzende lichter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Nebenklägers - des Hauptzollamts Kiel - wird auf Kosten der Landeskasse\nverworfen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kiel vom 18.Dezember 1951,\nsoweit Verurteilung erfolgt ist, im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe\nzur Zoll- und Steuerhinterziehung in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle - Fall Im - in Tateinheit\nmit Untreue verurteilt ist.\n\nIII. Der Strafausspruch und der gesamtstrafenausspruch werden aufgehoben.\n\n- 2 -\n\n- 2 =-\niv. In diesem Umfang wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und £ntscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\ny. Im übrigen wird die Revision des\n\nAngeklagten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war seit 1937 im Zolldienst beschäftigt.\nEr ist wegen Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung\n\nin zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue, zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt, im übrigen ist er\nfreigesprochen bezw. das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden.\n\nDer Angeklagte hatte Anfang Juni 1949 im Fall \"Skandia\" als Zollbeamter dem Kaufmann Knud SC äurch\nbewußte Pflichtwidrigkeit dazu Beihilfe geleistet, daß\nSCHE von den für das dänische Schiff \"Skandia\" bestimmten zoll- und steuerfreien Nahrungs- und Genußmitteln\neinen Teil für sich abzweigte. Zu diesem Zwecke hatte der\nAngeklagte wahrheitswiärig auf den Zollbegleitschein einen\nfalschen Schlußabfertigungsvermerk gesetzt. Zine Falschbeurkundung gemäß § 348 StGB hat die Strafkammer hierin\nnicht erblickt, weil der Zollbegleitschein keine öffentliche Urkunde darstelle. Im Fall \"JE\" hat der Angeklagte im März 1950 in mehreren Einzelfällen dazu beigetragen, daß der norwegische Schiffsoffizier Kjell JciiiiiD\nZigaretten unversteuert und unverzollt von dem norwegischen\nSchiff \"Jarama\" herunterbrachte und /vorkahethe. Das gleiche\nhatte er zu Gunsten des Stewards Wei uit Zigaretten\nund Kaffee getan.\n\nGegen das Urteil haben das Hauptzollamt in Kiel als\nNebenkläger sowie der Angeklagte Revision eingelegt.\n\nDas Hauptzollamt rügt, daß in den beiden Fällen\ndie gleichzeitige Verurteilung wegen verbotswidriger Einfuhr auf Grund des Devisengesetzes unterblieben sei und\ndaß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen\nFalschbeurkundung des Zollbegleitscheines verurteilt habe.\n\n‘ Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nformellen und materiellen Rechts.\n\nEr ee a Hose el sun been\n\nERZE RENT\n\n2 use ee PER\nSe ir rich elennian.\n\n- 4 -\n\nA. Die Revision des !iaupzollantes :liel ist unzuläcsiz,\nDas Hauptzollamt war nach § 472 AbgO nur insoweit Nebenkläger, als dem Angeklagten eine Steuer- und Zollzuwiderhandlung zur Last gelegt wurde. Auf tateinheitlich damit\nzusammentreffende Straftaten kann es seine Revision nicht\nstützen. Nur dann, wenn der Nebenkläger seine nevision auf\ndie Verletzung eines Gesetzes stützt, zu dessen Verfolgung\ner berufen ist, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob andere\nGesetze richtig angewandt worden sind (vgl. RGSöt 61,349,\n351; 65, 61). Auf etwaige andere Gesetze wäre in der RBevisiominstanznur dann einzugehen, wenn die .evision des\n. Angeklagten hierzu Anlaß böte, d.h. wenn auf sein Rechtsmittel das Urteil in der Schuldirage aufgehoben werden\nmüßte. Dies ist hier jedoch nicht der all.\n\nDaraus folgt, daß das lauptzollamt die unterlassene\nAnwendung des Devisengesetzes nicht rügen kann, weil wegen\ndieses Vergehens nicht das Hauptzollamt sondern die Oberfinanzdirektion in äiel, die kein: Rechtsmittel eingelegt\nhat, Nebenkläger war. /!egen des Vergehens gegen § 348 StGB\naber ist das Hauptzollamt nicht zur Nebenklage berechtigt.\nBei dieser Rechtslage kann nicht erörtert werden, ob die\nRügen an sich berechtigt wären.\n\n3. Revision des Angeklagten;\n1.) Fall \"Skandial!.\n\na) Die Revision rügt die Hiohtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 auf die am 4.Juni 1949\nbegangene Tat. Der Bundesgerichtshof hat jedoch wiederholt\nbereits ausgesprochen, daß das Straffreiheitsgesetz auf\nSteuervergehen keine Anwendung findet (vgl. BGHSt 1, 74).\n\nb) Dagegen ergibt sich, daß eine Verurteilung des\nAngeklagten wegen Untreue im Falle Skandia nicht erfolgen\ndurfte. Der Angeklagte ist wegen dieser Tat mit vier Mona“\nten Gefängnis und 400.- DM Gelästrafe bestraft worden. Di®\nStrafverfolgung wegen der Untreue unterlag daher dem Straf-\n\n-5-\n\n-5.\n\nfreiheitsgesetz, so daß Verurteilung lediglich nach den\nSteuergesetzen hätte erfolgen dürfen.\n\nDa Tateinheit vorliegt, ist insoweit für eine ilnstellung des Verfahrens wegen der Untreue kein Raum, vielmehr ist lediglich der Schuldspruch zu berichtigen\n(BGH 5 StR 64/52 v.8.Mai 1952) und das Urteil insoweit\nim Strafausspruch aufzuheben, da die Höhe der Strafen\ndurch die gleichzeitige Verurteilung wegen Untreue beeinflußt sein kann. |\n\n2.) Zum Fall \"Jarama\"\n\nbringt die Revision im wesentlichen Angriffe gegen die\nBeweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des\nLandgerichts vor. Die vom Gericht gezogenen Schlüsse verstoßen jedenfalls nicht gegen die Denkgesetze und die\nhebenserfahrung.\n\nDie unterlassene Vernehmung des Ausländers Kjell\nICE stellt keine Verletzung der Aufklärungspflicht\ndar. Das Gericht konnte sich mit dem Zeugnis der ?rau\nBe@iiiBB begnügen, der gegenüber Jogn erklärt hatte,\nder ihn bei der zweiten Fahrt begleitende Beante sei derselbe wie im ersten Fall,\n\n3.) Der bedingte Vorsatz ist in allen Fällen aus“:\nreichend dargelegt. !’ach den Feststellungen ist der Angeklagte seiner Prüfungepflicht als Zollbeanter bewußt nicht\nnachgekommen; er hat \"beide Augen zugedrückt\".\n\nIm Unterfall 4) sind die Feststellungen des Landgerichts allerdings etwas dürftig; doch geht auch hier\naus dem Zusammenhang hervor, daß der Angeklagte von dem\nVerbringen des 'Sackes Kaffee in den Wagen Kenntnis hatte.\n\nIm übrigen enthält das Urteil keine sachlichrechtlichen Fehler. Auch die Verurteilung wegen Untreue im\nFalle \"Jarama\" ist unbedenklich,\n\nBESTREITEN\n\n-6-\n\nC. Zur Strafzumessung bemängelt die tevision die\nNichtberücksichtigung des § 27c StGB. Dieser itüge kann\nder Erfolg nicht versagt werden. Das Urteil enthält\nkeinerlei Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Es läßt nur erkennen, daß er\nnicht mehr bei der Zollbehörde angestellt ist. Die Strafen\n\nvon 400.- DM und 1 000.- DM sind nicht so gering, daß sie\n\nsich ohne weiteres im ilahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse: eines ehemaligen Zollsekretärs halten. Insoweit\nwar daher das Urteil ebenfalls aufzuheben.\n\nUnrichtig bemessen, aber zu Gunsten des Angelllasten,\nist die Wertersatzstrafe. Micht auf die Höhe der hinterzogenen Steuer, sondern auf den Wert der Gegenstände, auf\ndie sich die Steuerhinterziehung bezieht, kömnt cs an,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-'\nbundesanwalts. j\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Loffka Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/5-str-518-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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