{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-11_5_StR_483_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-11","aktenzeichen":"5 StR 483/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BER\n\n2249 073\n5 StR 485/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann \\/aldemer L EEE sv: re,\nSCHE: @ geboren ar EEE 1895 in KU,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Dezember 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustigobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsst.lle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kiel vom 26.Februar 1952\nin folgenden Punkten aufgehoben:\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlich\nfalscher Anschuldigung verurteilt ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt;\n\n2.) im Schuld- und Strafausspruch nebst den\nzugrundeliegenden Feststellungen, soweit\nder Angeklagte wegen Betruges im Falle\nROEEEED, wegen Arrestbruchs und wegın erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage vor Gericht verurteilt ist;\n\n-2-\n\n3.) im Strafausspruch nebst den zugrundelicrsnden\nFeststellungen in den übrigen Fäll.n;\n\n4.) im Gesamtstrafausspruch.\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\n‚III. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nKiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründesz\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgusetzten\nBetruges, eines weiteren Betruges, Arrestbruchs, vorsätzlich\nfalscher Anschuldigung, falscher uneidlicher Aussage vor Goricht und erfolgloser Anstiftung zur falschen Aussage vor Gericht zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monäten Gofängnis verurteilt.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten stützt\nsich auf Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat\nzum Teil Erfolg.\n\n.I\n\n1.) In formeller Hinsicht rügt die Revision zunächst,\nder Angeklagte sei nicht bis zum Schluß der Verhandlung verhandlungsfähig gewesen. Diese Rüge 1&ßt sich nur unter dem\nGesichtspunkt einer unzulässigen .Beschränkung der Verteidigung\nauffassen. Sie könnte daher nach § 338 Ziff.8 StPO nur dann\nErfolg haben, wenn der Angeklagte in dieser Hinsicht durch\neinen Gerichtsbeschluß beschwert worden wäre. kusweislich des\nProtokolls hat aber weder der Angeklagte noch sein Verteidiger\ndarauf hingewiesen, daß der Angeklagte wegen seines Gesundheitszustandes der Verhandlung nicht mehr zu folg gen Vermöge .\n.Es ist daher auch kein entsprechender Beschluß ergangen. Die\nRüge ist daher unbegründet.\n\n2.) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Urteil enthalte unvollständige Angaben über die Teilnahme der Staatsanwaltschaft. Auf einer derartig unvollständigen Angabe kann .\ndas Urteil niemals bsruhen. Im übrigen ist das Urteil insofern\nnachträglich berichtigt worden, Die Ansicht der Revision, dieser Berichtigungsbeschluß sei deshalb unbeachtlich, weil er\nvon anderen Richtern ergangen sei als denjenigen, die buil der\nUrteilsfindung mitgewirkt haben, ist unzutreffend.\n\n3.) Mit Recht rügt hingegen die Revision, daß in dem Betrugsfalle REED nach den Urteilsgründen die Festst.llungen\nauf den \"eidlichen Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen Rn\"\n\n-4-\n\n-4A-\n\nberuhen, während ausweislich des Protokolls dieser Zuuge\nnicht vereidigt worden ist. Hierin liegt eine Verletzung des\n§ 261 StPO, auf der das Urteil im Falle FW beruhen kann,\nso daß die Verurteilung wegen dieses Betrugsfalles aufgehoben werden muß.\n\nIl.\n\n1.) In materieller Beziehung rügt die Revision zu Unrecht, daß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob die dem\nAngeklagten zur Last gelegten Straftaten der wissentlich\nfalschen Anschuldigung, der uneidlichen falschen Aussäage,der erfolglosen Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage und\ndes fortgesetzten Betruges in Fortsetzungszusammenhang\nstehen. Zwischen allen genannten Delikten ist ein Fortsetzungszusammenhang rechtlich nicht möglich. Er ist nur\nzwischen solchen Straftaten möglich, die den gleichen Grundtatbestand haben, mag auch ein Teil der Einzelakte eine\nqualifizierte Form dieses Grundtatbestandes erfüllen. An\ndiesem gleichen Grundtatbestand fehlt es im Verhältnis\nzwischen wissentlich falscher Anschuldigung, uneidlich falscher Aussage und Betrug; im Verhältnis zwischen der uneidlichen falschen Aussage und der erfolglosen Anstiftung hierzu fehlt es jedenfalls an der Gleichartigkeit der Bugehungs-\n.art.\n\n2.) Gegen die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung\nzur uneidlichen falschen Aussage bestehen Bedenken. Eine\nsolche Verurteilung setzt voraus, daß festgestellt wird,\nwelche falschen Angaben der Zeuge nach dem Willen des Anstifters machen sollte. An diesen Feststellungen fehlt es\naber, Das Urteil führt hierzu lediglich aus, der Angeklagte\nhabe den Zeugen Ri mehrfach aufgefordert, in dem Strafverfahren gegen ED für ihn, den Angeklagten, günstig\nauszusagen, und habe ihm für den Fall, daß der Prozu3 durch\nseine Aussage günstig ausliefe, eine Zuwendung in Höh. von\n200.- DM in Aussicht gestellt. Was der Zeuge aber aussagen\nsollte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Es ist zwar in\nanderem Zusammenhang davon die Rede, daß der Angeklagte den\n\n-5-\n\nvw:\n\nFEEERNEREBE EI EEIBETEREARTENIERT\n\nurn, ‚Hogen dieses Rechtsfehlers muß die Verurteilung wegen\n\n‚aufgehoben werden.\n\n\"Aussage hat die Strafkammer nicht geprüft, ob di. ‚Vorautte\n\nwegen der vorangegangenen wissentlich falschen Ansshuldigung\n\nmaschinen nicht veräußert, sondern Zediglich vermietet, Die\n'Strafkammer hätte prüfen müssen, ob etwa der Ang.klagte da-\n\nZeugen einmal gesagt habe, dieser solle angeben, ur habe sims\nKiate mit 250 Eiern, die seinem Vater gehört hätten, in om.\nPKW gehabt, während er selbst, der Angeklagte, angehen wolle,\ner habe Bonbongläser in scinem Wagen guhabt. Das Urss$l,orweckt aber den Eindruck, als ob das nicht die Aussage wer,\ndie der Zeuge nach der Aufforderung des Angeklagten vor dem\nGericht machen sollte, das sich mit der Frage .inus Sachschadens auch gar nicht zu beschäftigen hatte, sondern ledsglich gegenüber der Versicherungsgescllschaft. Wegen alswor\nUnklarheit kann eine ausreichende Feststellung für den Tatbestand der erfolglosyn Anstiftung zur falschen unzidlieken\nAussage in dem Urteil nicht gefunden werden,\n\nFr\n\nPe\nHE\n\nerfolgloser Anstiftung zu einer uneidlichen falschun Aussage\n\n3.) Bei der Strafzumessung für die uneidliche falgehe\n\nsetzungen des § 157 StGB vorgelegen haben. Die Mögliehkcit\nliegt nicht fern, daß der Angeklagte suine falsche. Aunsage #\nauch mit zu dem Zweck gemacht hat, sich der Strafverfolgung |\n\nzu entziehen. Der § 157 StGB könnte auf die uneidläche falsche 3\nAussage auch dann angewandt werden, wenn nur für einen Teil\nder unrichtigen Punkte dessen Voraussetzungen gegeben sind\n(vgl. BGH 4 StR 797/51 vom 8.8.52,. mitgeteilt bei pallinger\nur 52, '658).\n\n4.) Bei dem Arrestbruch fehlt es an ausreichunden Featstellungen zum inneren Tatbestand. Zum Vorsatz dieses Dulikts\ngehört es, daß sich der Täter bewußt ist, er untziche die gepfündeten Sachen durch seine Handlungsweise dur amtlichen\nVerfügungsgewalt. Der. Angeklagte hatte die gepfändetun Strick-\n\nmit gerechnet hat, daß er dicse Maschinen jederzeit auf Anforderung von der Firma TEE una dcm früheren Mitangsklag-\n\nDa ZU = m 4\n\n..\n\n..\n\nton Sc zurückerhalten würde, und ob er dushalb anganommen hat, sie stünden in gleicher Weise trotz dir Vzr=\nbringung aus seinem Geschäftslokal zur amtlich:n Verfügung\nwie vorher. Mit Rücksicht auf das Fehlen entsprech.nder\nFeststellungen muß auch diese Verurteilung aufg.hoben\nwerden.\n\n5.) Zum Straffreiheitsgesetz führt die Strafkamser\naus, scine Anwendung entfalle deshalb, weil gegen des Angiklagten auf eine Gefängnisstrafe von über cinem Jahr er\nkannt sei. Hierbei hat die Strafkammer offenbar nieht birücksichtigt, daß die Taten des Angeklagten teils vor und\nteils nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15.9.\n1949) begangen worden sind. In cinem solchen Falle muß zunächst festgestellt werden, welche Strafe bezw. Gesamtstrafe für diejenigen Taten in Betracht kommt, die vor den\n15.9.1949 begangen sind. Beträgt diese Strafe nicht mehr\nals 6 Monate Gefängnis, so fallen die entsprechenden Taten\nunter die Amnestie, und es hat lediglich Vezurteilung wegen\nder später begangenen Taten zu erfolgen.\n\na) Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der\nfortgesetzte Betrug am 18.5.1949 begonnen, und zwar durch\ndas Schreiben des Angeklagten von diesem Tage an. das Vorsicherungsbüro WIE una wp. Der fortgesctztc Betrug\nist aber erst nach dem 15.9.1949 beendet worden. Denn zu den\nFortsetzungshandlungen gehört auch der Betrugsversuch gugen«\nüber dem Haftpflichtverband der Deutschen Industrie. An\ndiesen hat der Angeklagte aber nach dun Feststellungen noeh\nAm 16.9.1949 ein Schreiben gerichtet, durch das er Beträge\nZür den in Wahrheit nicht erlittenen Körperschaden verlangt.\nWenn bei einer fortgesetzten Handlung auch nur «in Teilakt\nin die Zeit nach dem Stichtag des Straffreihcitsgesetzes\nfällt,-so ist im Sinne des Straffreiheitsgesetzes die ganze\nHandlung nach diesem Stichtag begangen, und zwar nur nach\nihm, so daß der fortgesctzte Betrug nicht unter das Straffreiheitsgesetz fällt.\n\nb) Das gleiche gilt für den Betrug geg.rüber Pin,\nden Arrestbruch, die falsche unsidliche Aussage vor G.richt\nund auch die crfolglose Anstiftung zur falschen Aussage. Daß\ndieses letzte Delikt auch erst nach dem Stichtag beg.ngen\nist, ergibt sich aus den Ausführungen der Strafkumn.sr, der\nAngeklagte habe auch noch k::rz vor Beginn der Hauptvirhundlung am 21.11.1949 dic Aufforderung an den Zeugen wicderholt.\n\nc) Hingegen hat die vorsätzlich falsche Anschuldigung\nam 18.5.1949, also vor dem Stichtag des Strafreihuitsg:.-\n\n, setzes stattgefunden. Sie fällt daher unter die Amnustis. Da\n. die Strafkammer für dieses Dclikt cine Gofängnisstrıf. von\n\n4 Monaten ausgeworfen hat und kuine andere Straftat vor dem\nStichtag der Amnestic liegt, mußte das Revisionsgericht das\nVerfahren insoweit cinstellen.\n\n6.) Bei der Strafzumessung führt die Strafkam,cr unter\nanderem folgendes auss\n\n\"zu seinen Ungunsten konnte nicht außer Acht gclassen werden, daß er in allen Anklagepunkton hartnäckig geleugnet hat und erst durch eine umfang-\n\n. reiche Beweisaufnahme überführt werden mußte.\"\n\nDiese Ausführungen der Strafkamner sind rechteirrig.\n\n' Hartnäckiges Leugnen kann nur dann als strafschärf.:nd ange-\n\nsehen werden, wenn das Gericht hierin ein Anzeichen für vine\nmangelnde Unrechtseinsicht des Angeklagten sicht, Das wär\nhier offenbar nicht der Fall.\n\nMit Rücksicht auf diesen Fehler bei der Strafzumessung\nsowie darauf, daß die Strafhöhe für die verbleibunden Straftaten durch die übrigen aufgehobenen Verurteilungen busin-\n\nflußt sein kann, muß das Urteil im Strafausspruch in vollem\n| Umfange aufgehoben werden.\n\nIII.\n\nBei der erneuten Hauptverhandlung muß die Strufkamner\n\n' zu den aufgehobenen Teilen des Urt.ils nuuc Feststollungen\n\n-8-\n\nu\n\nN ERERRE,\nee\n\nwre\n\nr\nx .\nEn\n1:\n\n- 8.\n\ntreffen, soweit nicht bereits durch das Revisionsgericht\ndie Einstellung erfolgt ist. Die Strafkammer wird sich\nauch noch mit den Ausführungen der Revision über dic gesundheitlichen Schädigungen des Angeklagten auseinand.rzusetzen haben. Sollte die Strafkammer erneut einen Sachverständigen darüber vernehmen, ob die Voraussetzungen des\n\n8 51 Abs.2 StGB bei dem Angeklagten vorlicgen, so wird sie\nim Urteil sich nicht lediglich auf die Beurtcilung dieses\nSachverständigen zu beziehen haben, sondern eigene Ausführungen darüber bringen müssen, aus welchem Grunde sic\ndiese Voraussetzungen ablehnt.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/5-str-483-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/5-str-483-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.482590+00:00"}}