{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-11_5_StR_479_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-11","aktenzeichen":"5 StR 479/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2249 064\n\n2.StR_ 479/52\n\nEn\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\nwohnhaft in\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Seemann Czeslaus 5 EEE ,\ngeboren am 1909 S B\nwohnhaft in M\nden Kraftfahrer Gerhard W EEE ‚\ngeboren am u —E inc\nKreis\n\nden Straßenbahnfahrer Alfons ae R\n\n‚ Kreis\n\ngeboren am 1907 in\nA Sudetenland,\n\nwohnhaft in RW, Kreis SER, Ost.\n\nden. Kaufmann Heinz H\ngeboren am\nwohnhaft inH\n\nU\n\nı91 n S. >\n‚IL\n\n’\n\nwegen Zoll- und Steuervergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\n_ vom 11.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ie»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Si,\n\nVOR una IB wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6.September 1951, und\n\nzwar auch hinsichtlich des Angeklagten He,\n\nII. ferner wird auf die Revision des Angeklagten\n\nHOEEEEED das Urteil desselben Gerichts vom\n\n- 2 -\n\n.\n.\nh\nEx\n-\n”\na\n%\n:\n13\ni\n®\nEX\n®.\nfr\n%\n>\n\nPar\n\nIIl.\n\nIV.\n\n>8.Februar 1952\nim Schuldspruch dahin berichtigt, daß\n\na) der Angeklagte SB unter Freisprechung\nim übrigen wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen Vergehens gegen 88 122,\n124, 128 des Branntweinmonopol-Gesetzes,\n\nb) der Angeklagte vouBED wegen fortgesetzter\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung;\n\nc) die Angeklagten I 3 Va 7 und He»\nwegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung, LED ferner auch wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung; verurteilt sind,\n\nIm Strafausspruch werden die vorbezeichneten Urteile\nsamt den ihnen zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Anzeklagten\nsup, ED, [EEE und EEE verworfen.\nSoweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revisionen, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte SC der Wachtmann in Munster-Lager\nist, kaufte von DPs im Lager Bergen-Belsen Waren, die als\nLiebesgaben zollfrei eingeführt waren, und verkaufte sie in\neinzelnen, Posten weiter, ohne den Zoll nachzuentrichten. Es’\nhandelte sich um große Mengen von Kaffee, Tee, Kakao, 'Schokolade, Zigaretten, Zigarettenpapier, Chiffontücher, Nylonstrümpfe, Kaugummi, Zucker, Margarine und Ölsardinen.\n\nEr kaufte und verkaufte auch Branntwein, der ‚im Lager.\nschwarz gebrannt worden war.\n\nDer Angeklagte WOEBEEB war ihm beim Verkauf. einige ‚Male\nbehilflich, indem er die Waren mit einem LKW vom Lager abtransportierte.\n\nDer Angeklagte IM wirkte beim Verkauf eines großen\nPostens unverzollten Kaffees (240 kg) durch Stranz nach Hamburg mit, wo er diese Mengen dem Angeklagten He, der\nkeine Revision eingelegt hat, übergab. HeiiiilBlcitete den\nKaffee sogleich an den Angeklagten H@MB weiter, der. ihn\nerwarb. Später fuhren ICE una ve für SCHE noch\neinmal 280 kg Kaffee aus dem Lager Bergen-Belsen nach .Hamburg, wurden dort aber angeblich von unbekannten Käufern um\nden Kaufpreis betrogen.\n\nAußerdem empfing der Angeklagte LM von DPs für\nKisten, die er ihnen anfertigte, unverzollte Liebesgaben\n(Kaffee, Margarine, Kakao und Zigaretten) als Entgelt.\n\nDie Angeklagten sind verurteilt worden durch Urteil vom\n6.September 1951\n\nwegen gewerbsmäßiger Steucrhehlerei nach §§ 403,\n401b RAO. In den Gründen, aber nicht im Urteilsspruch ist\nauch Vergehen gegen das Branntweinmonopol-Gesetz nach §§ 124,\n128 erwähnt.\n\nWon wegen fortgesetzter Beihilfe zur gewerbsmäßigen\nSteuerhehlerei (§ 403 RAO, § 49 StGB),\n\nRETTET\n\nmäßigen Steuerhehlerei (§§ 403, 398 RAO) verurteilt worden,\n\n-4-\n\nIGHEED wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur &-\nwerbsmäßigen Steusrhehlerci (§§ 403, 398 RAO) und wegen\nfortgesetzter Steuerhehlerei nach § 403 RAO,\n\nHe. der keine Revision eingelegt hat, wegen fort.\ngesetzter Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhahlerei\n(§§ 403, 398 RAO),\n\nferner ist durch Urteil vom 28.Februar 1952 der Angeklagte\nHOEEEEED ebenfalls wegen Vortsilsbeihilfe zur gewerbs-\n\nI. Die Angeklagten SC und LEE rügen Verletzung\nder Aufklärungspflicht. Die Behauptung, es sei nicht festgestellt, daß die durch sie erworbenen und weiterveräußerten\nWaren unverzollt gewesen seien, scheitert an der Feststellung, daß die Waren als Liebesgaben unverzollt in das Lager\nBergen-Belsen geliefert worden waren. Die Aussagen der in\nVorverfahren vernommenen Zeugen durften den Angeklagten vorgehalten werden, auch wenn der Beamte, der die Protokolle\naufgenommen hat, inzwischen aus dem Zolldienst ausgeschieden\nsein sollte. Ebenso konnten die Notizen, die Stranz sich gemacht hat, ihm vorgehalten werden.\n\nEin Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen ist nicht gestellt.\n\nII. Das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 findet gemäß § 12 daselbst auf Steuervergehen keine Anwendung (BeHSt\n\nBa.I S.74).\n\nIII. Das Vorbringen der Angeklagten, sie hätten nicht\ngewußt, daß es sich um unverzollte und unversteuerte Waren\nhandelte, scheitert an den tatsächlichen Feststellungen\n(5.8 u. 9 UA.). Die Behauptung des Angeklagten SGB, er\nhabe in einem unverschuldeten Irrtum über die Anwendbarkeit\nsteuerrechtlicher Vorschriften die Tat für erlaubt gehalt\n(§ 395 RAO), ist mit der Tatsache unvereinbar, daß er bereits zweimal wegen des gleichen Delikts vom Hauptzollamt\nvorbestraft worden ist (S.3 UA.).\n\n5 “\n-. PD\n\na E20 En 2 dl Sn\n\n‚gen erreicht hätten.\n\n-5-\n\nIV. Die von der Revision des Angeklagten HEEEEB vorgebrachten Rügen richten sich lediglich gegen die Fuststellungen und die daraus gezogenen Folgerungen des Landgerichts.\nDiese Rügen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gleiche\ngilt von der Rüge des Angeklagten LIEB, das er keinerlei\nVorteile aus seiner Tat erlangt habe, und daß die ihm als\nArbeitslohn gegebenen unverzollten und unversteuerten Lebensund Genußmittel nicht die vom Landgericht festgestellten Men-\n\nV. Die gachlichrechtliche Rüge muß aber aus einem von\nden Revisionen nicht vorgebrachten Grunde Erfolg haben. Es\nbestehen rechtliche Bedenken dagegen, daß das Landgericht in\ndem festgestellten Sachverhalt den Tatbestand der Steuerhehlerei (bezw. der Beihilfe dazu) und nicht den der Zollund Steuerhinterziehung (bezw. der Beihilfe dazu) gefunden\nhat. Die Waren unterlagen an sich der Abgabepflicht; sie\nwaren nur unter der Bedingung frei von Abgaben gelassen worden, daß sie als Liebesgabensendungen lediglich zum persönlichen Verbrauch durch die bedachten Insassen des Lagers\nBergen-Belsen bestimmt waren (vgl. Vfg. v. 23.8.1946,- St.u.\nZ2B1.1946 8.71; Erl. v. 15.11.1947, St. u. 2B1.1947 5.398 ff).\nDa die Waren von den Lagerinsassen weitergegeben wurden, um\naledann in den Handel gebracht zu werden, entfiel der Grund\nfür die abgabenfreie Überlassung. Die Abgabenschuld untstand\ndurch die erstmalige vorschriftswidrige Verfügung über die\nWaren (§ 45 Abs.I Ziff.2 u. Abs.IV Zollges.). Hinterzogen\nwurden die Abgaben in erster Reihe durch die Personen, die\nüber die Waren erstmalig vorschriftswidrig verfügten (§ 47\nAbs.I ziff.2 Zollges.). Steuer- und Zollhehlerc.i kann jedoch\nnicht begangen werden, solange nicht die Vortat abgeschlossen\nist. Diese Voraussetzung liegt bei der Zollhinterziehung\nerst dann vor, wenn die zollpflichtige Ware \"zur Ruhe gekommen\", d.h. am Bestimmungsort, am Ziel der Beförderung angelangt (R6St 54, 251; 55, 138 ff u. 226 ff; 67, 348 ff u.\n356, 358), und bei der Verbrauchssteuerhinterziehung erst\ndann, wenn die Ware in den freien Inlandsverkehr verbracht\n\n+\n‘\n\n&\n\n=\n\n;\n&\n=\nEr:\nEr\n\n{\n\nworden ist (RGSt 72, 186; 73, 106 ff). Diese Merkmale waren\n\nnoch nicht gegeben, als die Waren dem Angeklagten Sn\n\n‚übergeben wurden (vgl. 4 StR 45/50 v. 22.11.1951 u. 4 StR\n\n485/51 v. 23.5.1952).\n\nDer Schuldspruch der beiden angefochtenen Urteile konnte daher vom Revisionsgericht, wie geschehen, nach Lage des\nFalles berichtigt werden.\n\nVI. Hinsichtlich des Angeklagten He war von der\nVorschrift des § 357 StPO Gebrauch zu machen. Die Revisionen\nder Angeklagten haben zwar lediglich zu einer Änderung des\nSchuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs geführt. Diese Änderung enthält aber zugleich eine Aufhebung des im\n\n\"ersten Rechtszug gefällten Schuldspruchs in dem Sinne, daß\n\ndas Revisionsgericht von einer Zurückverweisung absieht und\nendgültig entscheidet. Im übrigen sind die Voraussetzungen\ndes § 357 StPO gegeben (ebenso BGH 3 StR 615/51 v.26.6.1952).\n\nVII. Gegen den Angeklagten SB ist ferner auch wegen\nMonopolhehlerei nach §§ 122, 124, 128 des Branntweinmonopol-\n\nGesetzes ausdrücklichlich eine Strafe festzusetzen unter Be-\n\nachtung des § 358 Abs.II StPO.\n\nVIII. Der Strafausspruch war indessen gegen alle Angeklagte aufzuheben, da nicht ausgeschlossen erscheint, daß\ndas Landgericht unter Berücksichtigung des berichtigten\nSchuldspruchs zu einer anderen Straffestsetzung gelangt.\nAllerdings ist die Rüge des Angeklagten SB daß die erkannte Strafe übermäßig hoch und grausam sei, unbegründet.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/5-str-479-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/5-str-479-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.457647+00:00"}}