{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-11_5_StR_462_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-11","aktenzeichen":"5 StR 462/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vn 462/52 2249 072 NY\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz 5 uuEEEEEEEEEEENEE» ,\ngeboren am ED 1920 in EEE, Onerschiesien,\nwohnhaft in TOEEe, \"u,\n\nwegen Betruges pp.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Dezember 1952, an der teilgenoimen haben:\n\nSenatspräsident Dr, 'leumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr, Waschow\nBundesrichterin Dr. \\offka\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Lichter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 29.Februar 1952\n\n1.) aufgehoben, soweit der Angekla’te wegen Vergehens gegen § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verurteilt worden ist,\nund das Verfahren in diesem Punkte eingestellt,\n\n2.) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung\nin Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der\nLandesbank verurteilt worden ist, dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte nur wezen\nUnterschlagung verurteilt ist,\n\n3.) mit den ihm zugrundeliegenden Fcöstotesllungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen ein.\nfachen 3Bankrotts nach § 240 zZiff.1 KO und\nwegen einfachen 3ankrotts nach § 240 Ziff.3 xo\nund wegen Betruges im Falle IB verurteilt\nworden ist,\n\n4.) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben auch im übrigen im Strafausspruch\nund im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich\ndes Berufsverbots.\n\nIm übrigen wird die 2evision verworfen.\n\nDie Sache wird, soweit hiernach nicht bercits ent«\nschieden ist, zu neuer Verhandlung und üntscheidung\n- auch über die kosten des Rechtsmittels - an Gas Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 5 - a\n\nGründe:\n\nDer Angekla;te ist unter TFreisprechung im übrigen\nwegen einfachen Bankrotts nach § 240 Ziff,1 kO, wegen\neinfachen Bankrotts nach § 240 ziff.3 KO, ferner wegen\nUnterschlagung in Tateinheit mit Untreue in einem Falle,\nwegen Betruges in zwei Fällen und wegen Vergehens gegen\n§ 12 UWG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn :lonaten\nGefängnis und zu einer Geldstrafe von 20.- DM (kilfsweise\nweiteren 5 Tagen Gefängnis) verurteilt, außerden ist dem\nAngeklasten auf die Dauer von drei Jahren die Auci.bung des\nBerufes als eines selbständigen Gewerbetreibenden untersagt worden.\n\nEr hat dieses Urteil seinen gesamten Umfange nach\nmit der Revision angefochten, ür rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher 3estimiungen und des sachlichen Ütralrechts. Die Revision ist nur zum Teil begründet.\n\nI.\n\nBevor in die ‚Prüfung des Nevisionsvorbringerns Lingetreten werden konnte, war von Auts wegen zu beachten,\ndaß, soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen 3 12 ING\nverurteilt worden ist (Fall III des Urteils), es an der\nProzeßvoraussetzung eines rechtzeitigen Strafantrages\nfehlt (§ 22 uwG, § 61 StGB). Der Oberstaatsanwalt in\nItzehoe hatte durch ein Schreiben vom 27.Juni 1951 die\nDeutsche Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirnen\ne.V. (DZBS) unter Übersendung eines Aktenauszuges vom\nSachverhalt unterrichtet. Gleichzeitig hatte er gebeten,\nihm mitzuteilen, welcher Verein oder welche Dienststelle\nanstelle des früheren Berliner Vereins gegen das Bestechungsunwesen nunmehr gemäß §§ 15 Abs.1, 22 UWG )trafantrag gegen den Angeklagten stellen könnte. Die Zentralstelle antwortete mit Schreiben vom 28.Juli 1951, sie\nwürde den Vorgang an \"Pro lionore\", den Verein für Treu\nund Glauben im Geschäftsleben e.V., weiterleiten, der\n\n-4-\n\nuf\n\n-4-\n\nzuständig sei. Der Strafantrag dieses Vereins ins au\n24.Oktober 1951 bei der Staatsanwaltschaft in Itzchoc cin,\n\nNach den vom Oberbundesanwalt angestellten “rmittlungen ist das Schreiben des Oberstaäatsanwalts in Itzehoe\nvom 27.Juni 1951 am 3.Juli 1951 bei der DZBS eingegangen.\nwie sich weiter ergeben hat, sind die DZBS und \"Pro Honore'\nzwar formell zwei getrennte Vereine, haben aber einc einheitliche Geschäftsführung und weitgehende Persoralunion\nauch im Vorstand. Hieraus ergibt sich, daß am 3.Juli 1951\nnicht nur die DZBS, sondern auch der Verein \"Pro lHionore\"\nim Sinne des § 61 Satz 2 StGB von der Handlung und von\nder Person des Täters Kenntnis erhalten haben. ber erst\nam 24,0ktober 1951 eingegangene Strafantrag ist daher auf\nJeden Fall verspätet, ohne daß auf die Frage einzugehen\nwar, ob der Rechtsanwalt von Jg, der den Strafantrag\nunterzeichnet hat, hierzu satzungsgemäß in der Lage war.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Vergehens nach § 12 UvG\nbestraft worden ist, mußte das Urteil daher aufgehoben\nund das Verfahren eingestellt werden.\n\nII. Die formellen Rügen.\nDie formellen Rügen sind unbegründet.\n\n1.) Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte mit der\nRevision zunächst, daß ihm nicht genügend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gewährt worden sei. Insbesondere ist die Ladungsfrist des § 217 StPO eingehalten\nworden.\n\n2.) Soweit der Angeklagte mit der Revision geltund\nmacht, der Vorsitzende habe ihm die Ausführungen im Anschluß an die Vernehmung der einzelnen Zeugen beschnitten\nund ihn auf die Gelegenheit zu eingehenden Erörterungen\nim Schlußwort hingewiesen, läßt sich diese Rüge nur unter\ndem Gesichtspunkt einer unzulässigen Beschränkung der\nVerteidigung auffassen. Sie kann gemäß § 338 Zif?f.8 StPO\nnur dann üurfolg haben, wenn der Angcklaste durch einen\nGerichtsbeschluß beschwert worden wäre. Jeder der inge-\n\n-5-\n\nklagte noch sein’ Verteidiger haben aber cviren nt arcchenden Antrag gestellt. Es ist daher auch kein Beschluß ergangen.\n\n3.) Schließlich wendet sich die Revision ohne...rfolg\ndagegen, daß in der Hauptverhandlung die gelöscht Vorstrafe des Angeklagten, eine von ihm selbst angegebene\nBestrafung durch ein Feldkriegsgericht wegen Kameradendiebstahls, erörtert worden ist. Das war nicht unzulässig.\nAußerdem hat das Landgericht ausdrücklich bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß\ner noch unbestraft sei, jedenfalls als unbestraft zu gelten\nhabe,\n\nIII. Die sachliche Prüfung.\n\nAuf die sachliche Rüge war das Urteil seinen gesamten\nUmfange nach zu überprüfen.\n\n1.) Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zun\nNachteil der Landesbank in Kiel (Fall I des Urteils):\n\nDer Angeklagte hatte zur Sicherung eines Flüchtlingskredites von 2 000.- DM u.a. einen Personenkraftwagen Narke\nDKW an die Landesbank zur Sicherung Übereignet,. |r veräußerte diesen Wagen ohne „inwilligung der Landesbank an\nden Kraftdroschkenunternehner TB zum ;chrottwert\nvon 300.- DM. Die Strafkammer hat hierin eine Unterschlagung erblickt und gleichzeitig mit Rücksicht auf den Inhalt\ndes Sicherungsübereignungsvertrages, der außer der Sicherungsübereignung selbst und den Rückzahlungs- und Verzinsungsbedingungen des Darlehns weitere rechtsgeschäftliche\nBeziehungen enthält, die ein Treueverhältnis des Angeklagten\ngegenüber der Landesbank nach sich ziehen, eine Untreue\n(§ 266 StGB) gesehen.\n\nHiergegen sind, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, rechtliche Bedenken nicht\nzu erheben. Dagegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Untreue nicht bestehen bleiben, Allerdings\n\n6 -\n\nn- _ ar a—-\n\n- 6 -\n\nist es, wie die Strafkammer unter 3ezugnahme euf lic ıntscheidung RGSt 74, 1 (3) zutreffend ausführt, auch im\nRahmen eines Sicherungsübereignungsvertrages bci einer\nbesonderen Ausgestaltung der rechtlichen und ‚tatsächlichen\nBeziehungen möglich, daß der Sicherungsgeber zum Ssicherungsnehmer in einem Treueverhältnis nach § 266 StGB stcht,\n\\iie der Senat bereits mehrfach betont hat, muß es sich aber\num eine Pflicht zur Vermögensbetreuung handeln, die nicht\nnur als Neben-, sondern als Hauptverpflichtung anzusehen\nist. Line zu weite Auslegung des § 266 StGB würde sonst\ndazu führen, daß die Pflicht, Vertragsbedingungen zu erfüllen, allein schon der Pflicht gleichgestellt wird, im\nSinne des § 266 StGB die Vermögensinteressen des Vertragsgegners zu erfüllen. Die von der Strafkammer wiederpegebenen Vertragsbedingungen stellen sich aber nicht als eine\ndem Angeklagten auferlegte und ihm eine gewisse Bewegungsfreiheit überlassende Hauptverflichtung, sondern als bloße\nNebenverpflichtung dar. Das Urteil war daher in diesen\nFalle dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte nur wiegen\nUnterschlagung verurteilt ist.\n\n2.) Betrug zum Nachteil TEEEEEEP (Fall 11 äus Urteils):\n\nDer Angeklagte, der jm April 1950 Konkurs anmelden\nmußte, kaufte am 18.L.Äärz 1950 von dem bereits erwähnten\nZeugen TEE für 2.300.- Di einen Personenkraftwagzen\nMarke Hanomag. Hierbei gab er den alten PRW Larke DEV zum\nSchrottwert von 300.- Di in Zahlung. Über den Restbutras\nstellte er einen Wechsel über 2 000.- Di aus. Obwohl der\nAngeklagte wußte, daß er bereits zahlungsunfähig war,\nstellte er seine Lage als günstig hin. Er veranladte hierdurch TED zur Herauszabe des PKW Marke anomas.\n\nMit Recht hat die Strafkammer in dem Verhalten des\nAngeklagten einen 3etrug gesehen. Soweit sich die Revision\ngegen die Verurteilung in diesem Falle richtet, ist sie\noffensichtlich unbegründet.\n\n3.) Verurteilung wegen Vergehens gegen § 240 !tz.1\nNr.3 KO (unordentliche Buchführung im Fall V\ndes Urteils):\n\nSoweit der Angeklagte, über dessen Vermögen am\n6.Mai 1950 das Konkursverfahren eröffnet worden ist,\nwegen Vergehens gegen § 240 Abs.1 Nr.3 KO verurteilt +\nworden ist, erscheinen die Ausführungen der _trafkamaer\nnicht frei von Rechtsirrtum.\n\n.. . ., . .. R\neuer . Pe:\n\n” un.\n\na) Allerdings ist gegen die Feststellung der Strafkammer, daß die Buchführung des Angeklagten keine übersicht seines Vermögensstandes gewähre, nichts cinzuwenden.\nDiese Feststellung wird auf jeden Fall durch die auf\nSeite 13 UA unter 1) bis 4) und 6) aufgeführten „inzeltatsachen getragen, während es zweifelhaft erscheint, ob zur\n\n‘Buchung der Provisionsauszahlungen die Angabe der .npfün-\n\nger gehörte.\nb) An sich sind auch die Ausführungen des Landgerichts,\n\n. daß der Angeklagte nicht Minderkaufmann, sondern Vollkauf-\n\nmann und damit buchführungspflichtig war, nicht zu bsanstanden. Mit Recht weist aber die Revision darauf hin,\ndaß das Urteil seine Ausführungen zu diesem Punkte wörtlich mit den Worten abschließt: \"Ende 1949 und zwar wit\nder Konkurseröffnung war der Angeklagte Vollkaufnann.\"\nWach dieser schon in sich widerspruchsvollen Jeststellung\n\n(das Konkursverfahren ist am 6.5.50, nicht Inde 1949 er- er,\nöffnet) ist es nicht auszuschließen, daß die vuststullnngen E4\nder Strafkammer über die Zigenschaft des Anscklast.n «ls #\nVollkaufmann auf den Tag der Konkurseröffnung abzestellt De\n\nworden sind. Das ist unrichtig. Eine Bestrafung nach\n\n§ 240 Abs.1 Nr.3 KO ist nur dann möglich, wenn die Buchführungspflicht schon zu dor Zeit bestand, als die Bücher\nunzulänglich geführt wurden.\n\n€.) Zur inneren Tatseite ist das Landgericht zu dem\nErgebnis gelangt, der Angelilagte habe vorsätzlich genandelt. Hierzu ist des weitcren ausgeführt, zur !ienntnis\n\n-5:.-\n\n-8-\n\nder Buchführungspflicht sei nicht erforderlich, daß der\nAngeklagte wirklich genau wußte, daß er Vollkaufmann war,\n\nes genüge vielmehr, wenn ihm die hierfür maßgebenden Tatumstände bekannt gewesen seien. In der Tat hat das ileichsgericht den Irrtum über die Pflicht zur Buchführung als un.\nbeachtlichen Strafrechtsirrtum angesehen (vgl. hierzu\n\nIK § 240 KO Anm.IV, S.561 oben). Die Rechtsprechung des\nReichsgerichts über die Beschtlichkeit des Irrtums mit ihrer\nUnterscheidung zwischen beachtlichem außerstrafrechtlichen\nIrrtum und unbeachtlichem strafrechtlichen Irrtum wird jedoch vom Bundesgerichtshof nicht aufrechterhalten, „s ist\njetzt vielmehr zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtun zu\nunterscheiden. Im vorliegenden Falle handelt es sich un\neinen Verbotsirrtum im Sinne des Beschlusses des Großen\nStrafsenats vom 18.März 1952 (BGHSt 2, 194). Es kommt daher\ndarauf an, ob der Angeklagte bei gehöriger Sorgfalt (Erkundigung) imstande war, aus den ihm bekannten Tatsachen auf\nseine Eigenschaft als Vollkaufmann und damit auf seine Buchführungspflicht zu schließen (vgl. BGH Urteil vom 24.6.52\n\n- 1 StR 108/52 -). War der Angeklagte dazu in der Lage, so\nist ein Irrtum für den Schuldspruch unerheblich, könnte\naber für das Strafmaß Bedeutung haben. Auch zur inneren Tatseite wird es sonach weiterer Ausführungen des Landgerichts\nbedürfen.\n\n4.) Verurteilung wegen Vergehens gegen § 240 Abs.1\nNr.1 KO (übermäßiger Aufwand - Fall VI des Urteils):\n\nAuch die Verurteilung wegen Vergehens nach § 240 Abs«.1\nNr.1 KO scheint nicht frei von Rechtsirrtum.\n\na) Das Urteil leidet insoweit zunächst daran, daß es\ndie Vermögensverhältnisse und das Reineinkommen des Angeklagten nicht ausreichend darlegt und es daher nicht ermöglicht, sie mit dem geschäftlichen und persönlichen Aufwand des Angeklagten zu vergleichen. Von diesem Vergleich\nhängt die Frage der Übermäßigkeit des Aufwandes entscheidend ab (vgl. RGSt 70, 260; 14, 87).\n\n_9-\n\nb) Weiterhin geben auch die Ausführungen der Strafkammer zu rechtlichen Bedenken Anlaß, mit denen sie sich\ngegenüber der Verteidigung des Angeklagten auseinandersetzt, er habe erhebliche Beträge auch für seine kranke\nFrau ausgeben müssen. Das Landgericht meint, daß diuse Tatsache keine entscheidende Rolle spiele, und beruft sich\nzur Stützung seiner Ansicht auf die Anm.4 bei Dalcke zu\n§ 240°KO, die ihrerseits auf ASt 15, 309 ff zurückscht.\nDort ist aber nur zutreffend gesagt, daß unter Aufwand\nnicht allein solche Auszaben zu verstehen sind, die einer\nNeigung zum Wohlleben oder Prunk oder einer Genußsucht entspringen. Trotzdem konnte der Frage, welche besondcren Unkosten der Angeklagte für die [rankheit seiner Frau aufwenden mußte, bei der Beurteilung der Übermäßigkeit der\nAufwendungen eine entscheidende Beachtung zukommen.\n\n5.) Betrug zum Nachteil des Tankwartes IL»\n(Fall VII des Urteils):\n\nSoweit der Angeklagte wegen (fortgesetzten) Betruges\nzum Nachteile des Zeugen IB verurteilt worden ist,'\nkonnte das Urteil ebenfalls nicht aufrechterhalten werden.\n\na) Der Angeklagte bat den Zeugen IB an 10.Juni 1950\num ein kurzfristiges Darlehn. Der Angeklagte erhielt\nschließlich 64.- DM, die am 29.Juni 1950 von der dann.\nfälligen Zahlung der Kriegsbeschädigtenrente des Ang.klagten zurückgezahlt werden sollten. Die Rückzahlung des, Darlehns wurde dadurch gesichert, daß der Angeklagte dem Zeugen\nseine Kriegsbeschädigten-Rentenkarte als \"Pfand\" überließ.\nDer Angeklagte verstand es dann jedoch, am 29.Juni 1950 in\nAbwesenheit des Zeugen IMDB von dessen Bruder die Rentenkarte zurückzuerhalten, und holte selbst die Rente vom Postamt ab.\n\nDie Strafkammer hat nicht feststellen können, daß der\nAngeklagte schon bei der Annahne des Darlehns dieses nicht\nzurückzahlen wollte. Sie nimmt jedoch an, daß der Angeklagte\nden Bruder des Zeugen IM durch Täuschung zur ilerausgabe\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nder Rentenkarte bestimmt habe. Hierdurch sei das Veruögen\ndes Zeugen LP der Absicht des Angeklagten gemäß geschädigt worden, der durch die Rückgabe der Rentenkarte\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft\nhabe. Hierbei ist jedoch übersehen, daß gemäß $% 67, 68\ndes Bundesversorgungsgesetzes eine Übertragung, Verpfändung und Pfändung des Anspruches auf Versorgungsbezüge\nnicht zulässig ist. Diese Bestimmung kann auch nicht durch\neine Verpfändung der Rentenkarte umgangen werden. Unter\ndiesen Umständen kann die Verurteilung wegen vollendeten\nBetruges in diesem Falle nicht aufrechterhalten werden.\nDie Strafkamner wird zu prüfen haben, ob Betrugsversuch\nvorliegt.\n\nb) Das Landgericht hat weiterhin einen vollendeten\nBetrug darin gesehen, daß der Angeklagte trotz Zahlungsunfähigkeit und mangelnden Zahlungswillens von dem Zeugen\nIA Benzin für den Kraftwagen bezogen hat. Da das Landgericht wegen beider gegenüber IB bvegangenen Taten\neine fortgesetzte Handlung angenommen hat, muß die Aufhebung auch diesen Fall erfassen, mag auch nach den bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen dieser\nEinzelhandlung des Angeklagten nicht zu beanstanden sein.\nAuf jeden Fall wird die Strafkammer auch erneut zu überprüfen haben, ob tatsächlich eine fortgesetzte Handlung\nvorliegt.\n\nIV.\n\nAuch insoweit das Urteil im Schuldausspruch nicht\naufgehoben werden muß, läßt sich nicht ausschließen, daß\nder Strafausspruch von der Verurteilung in den übrigen\nFällen beeinflußt ist. Daher war der Strafausspruch in\nallen Fällen, und damit auch der Gesamtstrafausspruch\naufzuheben.\n\nV. Zur Anordnung des Berufsverbots,\n\nDie Anordnung des gegen den Angeklagten verhängten\nBerufsverbots mußte schon aus dem Grunde aufgehoben\n\n- 11 -\n\nEd\n\n'\n!\ni\nf\nÄ\n\nwerdeh, weil es in erster Linie mit Rücksicht auf die\nvom Angeklagten begangenen Konkursvergehen für erforderlich gehalten worden ist. Außerdem wird in dieser 3eziehung auf folgendes hingewiesen:\n\n1.) Im Urteil ist zur Begründung des Berufsverbots\nausgeführt worden, der Angeklagte habe neben den Konkursvergehen auch die Untreue unter Mißbrauch seines Berufes\nals selbständiger Kaufmann begangen. Eine strafbare Handlung ist jedoch nur dann unter Mißbrauch des Derufes oder\nGewerbes begangen, wenn der Täter unter bewußter Mißachtung\nder ihm in der Allgemeinheit gestellten Aufgaben seinen\nBeruf oder sein Gewerbe dazu ausnutzt, einen dicsen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Üs ist nicht\nausreichend, daß sich dem Täter nur rein äußerlich aus\nAnlaß seiner Berufsausübung die !löglichkeit eröffnet,\nstrafbare Handlungen zu begehen (vgl. Schönke § 42 1\nAnm.II 1a und RGSt 68, 398).\n\n2.) Die Strafkammer hat dem Angeklagten den Beruf\n\"eines selbständigen Gewerbetreibenden\" untersast. „in\nso allgemeines Verbot ist nicht genügend bestimat. Nach\n§ 42 1 StGB in Verbindung mit § 260 II StPO mu2 das Urteil\nden Beruf, das Gewerbe oder den Gewerbezweig, dessen Aus-Übung untersagt wird, genau bezeichnen. Die Untersagung\njeder selbständigen Geschäftstätigkeit genügt diesen Erfordernis nicht (vgl. BGH Urt. v. 22.1.52 - 2 StR 475/51-).\nAnders wäre es schon bei einem Verbot \"jedweden Handelsgewerbes\" (vgl. RGSt 71, 69).\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer\n\nTa en\"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/5-str-462-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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