{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-04_5_StR_823_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"5 StR 823/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2249 071\n5 StR 823/52\n\n’\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kraftfahrer Gustev How , geboren am\nGEB 1597 ir zum, wonnhart in Do\nTOD Str .@p,\n\n2.) den Geschäftsführer Fritz C EB , zevoren au\nGE 1913 in DEE, wohnhaft ir. DEE ,\nHD Str. @,\n\nwegen fahrlässiger Tötung pp.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten CB zesen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 5.August 1952\nwird auf seine Kosten verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten He wird\ndas Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\nmit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\nder Revision des Angeklagten Hg - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n—— m. mare ne\n\nDer Angeklagte HB ist der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung der §§ 1, 49 StVO für schuldig\nbefunden worden, der Angeklagte GglBier fahrlässigen Tötung\nin Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie einer\nÜbertretung der §§ 1, 13, 49 StVO. Beide Angeklagte sind mit\nje 53 Monaten Gefängnis bestraft worden. Hiergegen haben beide\nAngeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechtes.\n\nI.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten beruht auf folgendem\nvon der Strafkamner festgestellten Sachverhalt:\n\nDer Angeklagte GEW näherte sich am 17.September 1951\ngegen 16 Uhr 10 mit seinem Lieferwagen auf der Hagelberger\nStraße in Berlin mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/std\nder Kreuzung mit der Großbeerenstraße. Als er die Kreuzung\nbis zur Fluchtlinie der Bordsteinkante erreicht hatte, bemerkte er den von rechts mit einer Geschwindigkeit von etwa\n40 km/std auf der Großbeerenstraße herannahenden Lastkraftwagen des Angeklagten Hg Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, bremste er und kam auf der Mitte der Großbeerenstraße zum\nHalten. Kurz vor dem Anhalten lenkte er sein Fahrzeug etwas\nnach links.\n\nDer Angeklagte Hgpbenerkte das Kraftfahrzeug des Angeklagten Gggwe als sich dieser etwa in Höhe der Bordsteinkante der Großbeerenstraße befand und in den Kreuzungsbereich\nmit verminderter Geschwindigkeit hineinfuhr. Etwa 4 m vor der\nFluchtlinie der Bordsteinkanten der Hagelberger Straße brenste\ner und lenkte gleichzeitig in einem scharfen Rechtsbogen in\ndie Hagelberger Straße ein. Er geriet auf die linke Hälfte\nder Fahrbahn und schlug etwa 8 m von der Kreuzung entfernt\nmit seinem Lastkraftwagen um.\n\nUnmittelbar an der Umsturzstelle befand sich in diesem\nAugenblick eine Radfahrerin namens NEED Si> wurde von\n\n- 3 -\n\n-3- ‘\n\n|\n|\n!\n\ndem umstürzenden Lastkraftwagen erfaßt und erlitt tödliche\nVerletzungen.\n\nDie Hagelberger Straße und die Großbeerenstraße waren\nzur Tatzeit gleichberechtigte Straßen im Sinne des § 13 Stvo,\n\nII. Die Revision der Angeklagten Ce\nDie Revision des Angeklagten CP ist unbegründet.\n\nZutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte Hg vorfahrtsperechtigt war und der Angeklagte Gil wartepflichtig. Der Angeklagte Gi hat das\nVorfahrtsrecht des He verletzt, weil er die Straßenkreuzung soweit überfahren hat, daß er trotz seines Abbiegens\nund Haltens schon in die Fahrbahn des HilBhineinkam. Er\nhat dieses auch schuldhaft getan, da er den Wagen des Hg\n\ngesehen hatte und auch erkennen mußte, daß bei einem Einea biegen durch die damit verbundene Geschwindigkeitsvermindej: rung ein Zusammenstoß erfolgen mußte. Nur wenn eine solche\n® Gefahr überhaupt nicht entstehen konnte, hätte das Vorfahrts-F recht des Hl entfallen können. Mit Recht sieht daher die\n\nen\nur\n\nStrafkammer den § 13 StVO als verletzt an. Gleichzeitig hat,\nwie das Landgericht weiter zutreffend ausführt, Gi auch\n§ 1 StVO verletzt. Darüber hinaus sind auch die Ausführungen\nder Strafkammer, daß der Angeklagte GB durch seine vorschriftswidrige Fahrweise und sein Verhalten die Körperverletzung des HB und den Tod der Radfahrerin WguuiiiED\nfahrlässig herbeigeführt habe, nicht zu beanstanden. Dies\ngilt sowohl hinsichtlich der Ursächlichkeit des Tuns des Angeklagten an dem eingetretenen Tode und der Körperverletzung,\nals auch der (Fahrlässigkeits-) Schuld, insbesondere der Voraussehbarkeit des Erfolges.\n\nBi Neben der Sache liegen die Ausführungen der Revision,\nE: der Angeklagte CB Habe seine Geschwindigkeit beim Einee biegen ständig herabgemindert, so daß in dem Angeklagten >\n\nder Eindruck erweckt werden mußte, GB werde ihm die Vorfahrt einräumen. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses\nzugunsten des Angeklagten GB sprechen könnte, wenn er dam?\n\n‚ER\nFra,\n”».\n\n-4-\n\ntatsächlich das Vorfahrtsrecht verlitzte.\n\nSchließlich kann der Revision auch nicht darin aefolgt\nwerden, daß die Schuldüberzeugung der Strafkamner nicht auf\neinem eindeutig festgestellten Sachverhalt beruhe, sondern\nauf Vermutungen. Allerdings geht das Urteil bei Beantwortung\nder Frage, ob der Angeklagte GW die Hagelberger Straße\nweiter in gerader Richtung befahren oder in die Großbeerenstraße einbiegen wollte, zunächst davon aus, daß nach dem\nBild, wie es sich nach dem Unfall darbot, die Vermutung bestehe, er habe nicht geradeausfahren, sondern einbiegen wollen.\nEs wird sodann jedoch das Für und Wider erörtert, und die\nStrafkammer kommt alsdann zu der eindeutigen Feststellung, der\nAngeklagte CB habe nach links abbiegen wollen. Erst danach unterstellt das Landgericht dann, der Angeklagte habe\n'geradeausfahren wollen und kommt in einer Hilfsbegründung zu\ndem nicht zu beanstandenden Ergebnis, auch in diesen mur\nhypothetischen Falle würde die Schuld des Angeklagten zu bejahen sein. Ein den Angeklagten GW pelastender Widerspruch\nliegt somit nicht vor.\n\nAuch die Beanstandungen der Revision zur Strafzunessung\nsind nicht begründet. Aus dem Zusammenhang ergibt sich klar,\ndaß die Strafkammer den Tod der Radfahrerin nicht nocamals\nbei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet\nhat. Der Ton des beanstandeten Satzes, daß beide’Angeklagten\n\"die ihnen im Verkehr obliegende Sorgfaitspflicht gröblich\nverletzt und dadurch den Tod... der Radfahrerin herbeigeführt\nhaben\", liegt darauf, daß die Sorgfaltspflicht gröblich verlatnt ist. Überdies ergibt die Höhe der als milde zu bezeichnenden Strafe, daß hier keine unzulässigen Erwägungen mitgespielt haben. Für eine Anwendung des § 27 b StGB war bei der\nerkannten Strafe von drei Monaten Gefängnis kein Raum.\n\nIII. Die Revision ces Angeklagten Ho.\nDie Revision des Angezlagten HB ist dagegen begründet.\n\nAllerdings ist der \\usgangspunkt der Strafkammer, daß der\nAngeklagte sich nicht okıe weiteres auf das ihm unzweifelhaft\n\n-5.-\n\nPin\n\n--.\n”\n\nno 20;\n\n._\n\n\"aan \" ”\n\n5 -\n\nzustehende Vorfahrtsrecht habe verlassen dürfen und er sofort habe bremsen müssen, als er bemerkt habe oder erkennen\nmußte, daß ihm die Vorfahrt nicht eingeräumt werde, nicht\n\nzu beanstanden. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch\ngegen die Ausführung, der Angeklagte habe sein Kraftfahrzeug\nauf eine Entfernung von 20 bis 22 m zum Halten bringen können. Dieser Angriff richtet sich unzulässigerweise gegen die\nmit Hilfe eines Sachverständigen für diesen Einzelfall getroffenen Feststellungen.\n\nSonach kam es nur darauf an, ob der Angeklagte He\nin einer Entfernung von mehr als 22 m annehmen durfte, daB\ner ohne Behinderung durch den Angeklagten Ci die Kreuzung\nwerde durchfahren können. In dieser Beziehung ist allerdings\nausgeführt: \"Als der Angeklagte Hip bemerkte, daß der Angeklagte GB ihm die Vorfahrt nicht einräumen werde, befand\ner sich noch mindestens 20 bis 25 m vom Kreuzungsbereich\nentfernt.\" Dieser Feststellung wird jedoch die erforderliche\nBestimmtheit dadurch genommen, daß bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten Gew zesast ist, dieser habe seine\nGeschwindigkeit stetig vermindert, \"so daß in dem Angeklagten HB der Eindruck erweckt werden mußte, daß er diesem\ndie Vorfahrt einräumen wolle\". Es erscheint hiernach möglich, wie die Revision mit Recht ausführt, daß der Angeklagte HAB wohl erkannte, daß CE in die Kreuzung hineinfuhr, HB aber folgern konnte und durfte, Caibweräe bei\nder sich stetig verringernden Geschwindigkeit noch vor dem .\nSchnittpunkt der beiderseitigen Fahrtlinien anhalten. Es\nhätte daher der klaren Feststellung bedurft, daß Hggp bsreits in einer Entfernung von 20 bis 25 m vor dem Schnittpunkt der Fahrtlinien erkennen mußte, CUBE werde in seine\nFahrbahn hineinfahren ‘der dies sei wenigstens zu befürchten, Es erscheint nicht klar, ob die Strafkammer dieses dadurch zum Ausdruck bringen wollte, daß \"He aus der Fahrweise des Angeklagten CU nicht zweifelsfrei erkennen\nkonnte, ... daß ihm die Vorfahrt nicht eingeräumt\" werdc.\nJedenfalls steht dies im Widerspruch zu der schon mitge-\n\n- 6 -\n\nE\n\n- 6 -\n\nteilten Feststellung- in HB habe der Eindruck erweckt\nwerden müssen, CB wolle ihm die Vorfahrt einräunen.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer erscheinen in übrigen\nauch insofern unklar, als einmal ausgeführt wird, der Unfall\nwäre vermieden worden, wenn der Angeklagte HB zscbremst\nhätte, als er die Verletzung der Vorfahrt bemerkt habe,\nwährend kurz davor dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe\nsich nicht rechtzeitig in Bremsbereitschaft gesetzt. Dies\nallein hätte zur Vermeidung des Unfalles nicht ausgeruicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/5-str-823-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/5-str-823-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.162266+00:00"}}