{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-04_5_StR_751_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"5 StR 751/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2249 070 “i\n\n5 StR 751/52\n\nImNamen des vo Ikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Tubert B EEE ,\n\ngeboren am EEE 153: ir Su, Kreis\nCEEE(Schlesien) wohnhaft in SEE\nSCEEEEEBstra3e BD vci N,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft im Untersuchunssgefängnis\nAlt-Moabit,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilrenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. “Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär u»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklarten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n6. Mai 1952 wird auf seine Kosten verworfen.\nDie seit dem 6. Mai 1952 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der am Tattage mehrere Stunden gezecht hatte, machte gegen Mitternacht dem SW, einen\nguten Bekannten, den Vorwurf, dieser habe unreell gespielt. Er wurde von Si daraufhin mißhandelt und\nverließ gegen 1 Uhr das Schanklokal, begab sich zu Fuß\nnach seiner Wohnung und !am alsbald zu dem uokal zurück.\nDas Landgericht stellt fest, daß hierzu höchstens 90 !inuten erforderlich seien. Ülernach sei der Angeklagte\nzwischen 214 und 2Y2 Uhr wieder bei dem Schanklokal angekommen und habe dort gewartet, bis SEE zezen 3 Uhr\naus dem Lokal herauskem. Jer Angeklagte habe sodann ohne\neinen Wortwechsel drei Schüsse aus seiner Pistole auf\nSC apgefeuert, der nach kurzer Zeit verstarb.\n\nDer Angeklagte ist wesen Totschlags und unbefugten\nWaffenbesitzes zu einer Gesanmtstrafe von sechs Jahren und\neinem Monat Zuchthaus verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf vier Jahre aberkannt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrens-und des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\na) Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung die Augenscheinseinnahme beantragt zwecks Feststellung der genauen Lage der Geschoßhülsen und um festzustellen, wie die Geräuschwirkung von den Wohnungen der\nZeugen HB und AWBris zur Geschoßstelle zu erkennen\nist. Diesem Antrage hatte sich die Verteidigerin angeschlossen zwecks Nachweises, daß die Angaben der beiden\nZeugen nicht zutreffen könnten, mit dem Hinweis, daß ein\nLokaltermnin am Tage und ohne den Sandkasten nicht zweckentsprechend sei. Den’ Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft\nhat das Schwurgericht durch Deschluß abgelehnt, da der\nAugenschein nach pflichtgenäßen Ermessen des Gerichts zur\nErforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei.\n\nji\n\n- \"a\n\nen er\ner\n\n- 3.\n\nDie Tevision rügt Verletzung des § 244 Abs.VI und\ndes § 338 Ziff.8 StPO. Sie hat keinen vrfolg. Durch den\nBeschluß ist der Beweisamtrag, dem sich die Verteidiswerin,\nohne weitere Beweismittel zu benennen, angeschlossen hatte,\nzutreffend und erschöpfend beschieden (§ 244 Abs.VI StPO).\n\nIm übrigen läßt das Urteil erkennen, daß es auf die\nGeräuschwirkung der Schüsse für die Urteilsbildung nicht\nankam, Der Zeuge HE bp: fand sich weniger als 5 Meter\nvom Tatort entfernt.\n\nb) Die auf § 338 ziff.8 StPO gestützte Rüge scheitert\nan der Vorschrift des § 244 ziff.5 StPO. Das Urteil führt\naus, daß die Patronenhülsen vor dem Hause Nr,23a gefunden\nworden seien, wo sie aber nach den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen Wolff nicht hätten liegen können,\nwenn der Angeklagte die Schüsse von der Stelle aus abgegeben haben würde, die er dafür bezeichnete. '\n\nc) Die Rüge, 'daß das Gericht die Einnahme eines\nAugenscheins erst nach Vernehmung sämtlicher Zeugen hätte\nablehnen dürfen, findet im Gesetz keine Grundlage.\n\nd) Die Aussage des Zeugen Hab, der ausgewandert\nist, konnte gemäß § 251 Nr.2 StPO verlesen werden; llarder\nwar eingehend von dem Untersuchungsrichter vernommen worden (I B1.177 d.A.),den das Schwurgericht noch als Jeugen\nüber die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des ee ]\ngehört hat.\n\ne) Es ist daher kein Widerspruch, wenn das Urteil\nbesagt, die Feststellungen beruhten auf den Aussagen der\n\nvernommenen Zeugen.\n\nf) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht\ndarin erblickt werden, daß das Landgericht nicht ermittelt\nhat, aus welchen Gründen der Führer der Funkwagenstreife,\nZeuge IB, erst zwei Jahre nach der Tat bekundet hat,\nder getötete Sp habe ihm erklärt, daß er nach dem\nHeraustreten aus der Tür des Schanklokals alsbald einen\n\n- 4 -\n\nm - rn\n\nSchlag bekommen habe.\nSCHE Het an 4.Juni 1950 lediglich eine kurze\n\n‚Neldung von dem Vorfall in das Kripo-Tagebuch wie üblich\n\neingetragen. Seine Vernehmung als Zeuge ist erst in der\nzweiten Schwurgerichtsverhandlung am 5.Hai 1952 erfolst.\nDer Angeklagte und sein Verteidiger hätten dem Zeugen\n\n. Vorhaltungen machen oder Fragen an ihn richten können,\n\nfalls sie weitere Aufklärung für erforderlich \"hielten.\nDa ste das nicht taten, brauchte sich dem Gericht die\nNotwendigkeit weiterer Aufklärung in dieser Richtung\nnicht aufzudrängen.\n\nDaß der Getötete seine „ußerung bereits im Zustand\nder Agonie gemacht hat, ergibt das Urteil nicht; vielmehr\nhet SCHE anderen Zeugen gegenüber den Angelilagten als\nden Täter bezeichnet.\n\n&) Die weiteren Ausführungen der Revision zum Schuldspruch richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, im\nUrteil die Aussage jedes einzelnen Zeugen darzustellen\nund zu würdigen. Der „influß des genossenen Alkohols ist\nim Urteil erörtert und gewürdigt.\n\nII.\n\nDie Rüge, § 213 StGB sei zu Unrecht nicht angewendet\nworden, kann keinen ürfolg haben.\n\nEs trifft zwar zu, daß das Schwurgericht zu Unrecht\nangenommen hat, es müsse eine gewisse Verhältnismäßizgkeit\nzwischen der Schwere der Kränkung und der Tat bestehen.\nFerner weist die Revision mit Recht darauf hin, daß das\nBedürfnis des Angeklagten, sich vor sich selbst und den\nanderen im Schanklokal Anwesenden zu rechtfertigen, nicht\netwas grundsätzlich Verschiedenes von dem Zorn des Angeklagten ist, weil of.ensichtlich dieses Bedürfnis durch\nden Zorn hervorgerufen ist.\n\n-5.-\n\n-5-\n\nNach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Schwurgerichts hat sich aber der Angeklagte nicht\ndurch diese Zornaufwallung zür Tat hinreidgen lassen, sondern diese in klarer Überlegung und Abwägung, wie sie an,\nbesten ausgeführt werden könne, durchgeführt.\n\nDas Schwurgericht hat also im irgebnis zu Recht den\nersten Nilderungstatbestand des § 213 StGB verneint.\n\nAuch die Ablehnung der sonstigen mildernden Unstände\ngibt zu keinen Rechtsbedenken Anlaß.\n\nIn Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts war daher die Revision zu verwerfen.\n\nDie seit der Urteilsverkündung erlittene Untersuchungshaft war mit der Strafe anzurechnen.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. koifka\n\nSchnidt Sienmer\n\nZei\nwi Paten das Znr_.s\n\ner\n\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/5-str-751-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/5-str-751-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.140447+00:00"}}