{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-04_5_StR_725_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"5 StR 725/52","doktyp":null,"leitsatz":"Zu den Gegenständen der Beförderung\ngehören auch Zubehörteile des Verkehrs-\n\nmittels, wie z.B. Ersatzreifen eines\nKraftwagens.","text_plain":"un nn\nss\n\n2249 006\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\n» für die Amtliche Sammlung, jedoch nur der gesamte Abschnitt\n\n1.) db).\n\nGesetz: § 243 Abs,I 2iff.4 StGB\n\nRechtssatz: Zu den Gegenständen der Beförderung\ngehören auch Zubehörteile des Verkehrs-\n\nmittels, wie z.B. Ersatzreifen eines\nKraftwagens.\n\nAktenzeichen: 5 StR 725/52\nUrt. des BGH v. 4.12.1952 LG Verden\n\n5 StR 7125/52 27\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kürschner Wilhelm L o@EBB zevoren an ib 1920\nin AED, reis TE, wohnhaft in De,\nuustr. Nr.@,\nzur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis WED,\n\n2.) den Kraftfahrer Tritz L e@MB zeboren an > 1917\nin CE, “reis VE Ostpreußen,\nwohnhaft in e, Testr. !r.@,\nzur Zeit in Untersuchungshaft in der Strafanstailt\n\nin DE,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundeszeriohtshofs in der Sitzung\nvom 4.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr uns\nbei der Verkündung Bundesanwalt Dr. (REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten L o EB und\nLe@iB cezen das Urteil des Landgerichts in\nVerden (Aller) vom 18.Juni 1952 werden auf ihre\nKosten verworfen.\n\nDen Angeklagten wird die seit dem 18. Juni 1952\nweiterhin erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\n- Von .techts wegen -\n\n- 2 =\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte Lo ist wegen gemeinschaftlichen\nschweren Rückfalldiebstahis in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren, und der Angeklagte Leg»\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in drei Fällen\nzu einer Gesanmtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt\n\nF\nq\n5 .\n7\n\n#\nEN\na\nZe,\n\nRi\n\nworden. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revisionen\neingelegt, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechtes\nrügen. Die Beschwerdeführer beanstanden insbesondere, daß\ndie Strafkammer in zwei Fällen § 243 Abs.I Ziff.4 StGB an-R gewendet hat.\n: Die Rechtsmittel bleiben ohne ürfolg.\nj 1.) In den erwähnten beiden Fällen hatten die Angeklagten zunächst die Türen der Xraftwagen mit Gewalt geöffnet, die Fahrzeuge dann von ihrem ursprünglichen Standort in eine andere öffentliche Straße gefahren und dort\n- entsprechend den von vornherein gefaßten Plänen - durch\nAblösen der Haltevorrichtung die Zrsatzreifen sowie ver-\n- schiedene andere Reifen und eine Batterie an sich gebracht.\n; Bei dieser Sachlage ist die Rechtsauffassung des Land-\n\ngerichts bedenkenfrei.\n\na) Für die Frage, ob Beförderungsdiebstahl vorliegt,\nist zunächst entscheidend, daß die Wegnahme der Sachen\nund das Ablösen der Verwahrungsmittel innerhalb eines besonders befriedeten örtlichen Bereiches erfolgt. Dies war\nhier der Fall (öffentliche Straße).\n\nWie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat\n(vgl. BGHSt 2, 260), kann es insoweit nicht darauf ankommen, ob die Beseitigung der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel der Gewahrsanserlangung vorangeht oder\nnachfolgt, sofern nur der gesamte Tatvorgang sich inner-\n’ halb der geschützten Örtlickkeit abspiclt. Denzufolge\nsind auch im vorliegenden Falle keine Bedenken daraus\nherzuleiten, daß die Anzeklagten sich in beiden »ällen\n\nEN IR Ben ar Eee EB a Be Er\n\n- 3 -\n\nFo]\n\nur\n\nGl ee En RE Pe ns\n\nie\n\n2 3\n\n4\n\nSEE Mn\n\nBE\n\nat\nEh\ner\n\nREST\n\n-\n\nTerre\n\nnei\nFÜ ER\n\nen eher r N\n\nBE anse rurnl\n\nHa}\n\nzunächst Aurch isgnahrs dav FEhrzenge insgesamt Gewahrsam\nan den Ersatzreifen verschafften und erst danach, in einer\n\nanderen öffen;lichen ütrafe, Gie Ersatzreifen aus den Verwahrungsvorrichtungen herausnahnen. Nach den Urteilsfest-\n\nstellungen wer ihr Torsain nicht auf die Wegnahne der\n: Kraftwagen selbst gerichter. Dementsprechend ließen die\n\nZeschwerdeführer die Fahrzeug? spüter auch auf den Straßen\nzurück.\n\nb) Weiterhin ist für cine Anwendung der in llede stehenden Bestimmung erfordsrlich, daß es sich un \"Cegenstände\nder Beförderung\" handelt. Unser diesen Begriff fallen alle\nSachen, die transportiert werden oder für einen Transport\nvorgesehen sind (soferr. sie sich an einer der im Guset2\ngenannten Örtlichkeiten befinden).\n\nDie Befürderungsmittel zelbst haben dagegen auszuscheiden, weil sie nicht befördert werden sollen, sondern\nihrerseits befürdern, Dies ergibt sich aus. den klaren Wortlaut des Gesetzes ur& ist anerkannten Rechts. Demzufoige\nkönnen auch alle ertantteiie des Beförderungsaittels insoweit nicht in Betracht kommen, weil sie unmittelbar der\nBeförderung sclbost dienen.\n\nNach Auffassung des Bischwerdeführers Le soll nun\nauch bei einer Wegnchne von mittelbar der Beförderung\ndisnenden Ausrüstungsstücken - insbesondere von Zubehör -\ndie Anwendung des § 245 Abs.i Zi?f.4 StGB ausgeschlossen\nsein, weil dics dam Zwocke “es Gesetzes entspräche und zur\nVermeidung unbilliger Zrgebnisse erforderlich sei.\n\naa) Ausgangspunkt des Gesetzgebers war es, zunächst\nund vor allen den Rechtsfrieien Yestimmter, besonders gefüährdeter Ürtlichx;iten zu schützen. Diesem - voranzustellenden - Loehutsgalanken wurden die weiteren ierkmale\nder in Rede stehenden Strnfvorschrift erst eingeordnet;\n11 insoweis ersichtlich eine möglichst\n\ndenn das Gesetz wi\numfassenda l;sgeluag treffen, sowohl in Bezug auf die Degehungsart als auch „ansichtlich der schutzwürdigen Güter.\n\n“kur\n\n- 4, - Le;\n\n| Letzteres ergibt sich aus der Tassung der Strafbestimmung\n\n(\"zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beför-\n\n- derung gehörende Sache\"),\n\nDas gesetzgeberische Motiv besagt mithin nichts für\ndie Auffassung der Rechtsmittel.\n\nbb) Auch allgemeine Billigkeits- und Rechtserwägungen\n\n‚können die von den Revisionen vertretene Auffessung nicht\nstützen,\n\nös ist zwar nicht zu verkennen, daß insbesondere im\nRahmen des § 243 StöB die derzeitige Rechtslage mitunter\nzu wenig wünschenswerten Ergebnissen führt. In diesen Zusammenhange weist der Beschwerdeführer Leuke mit Recht\ndarauf hin, daß es unbillig erscheint, die Zucignung der\nan den Achsen befindlichen ileifen nur als einfachen Dieb-\n\nstahl zu bestrafen, während die segnahme der ürsatzreifen\n«schwerezen Strafvorschriften unterliegt. Derartige Un-\n\nbilligkeiten finden - wie bereits der Große Strafsenat zum\n\n. Ausdruck gebracht hat (BGHSt 1, 167) - ihre Ursache in der\n\nkasuistischen und teilweise veralteten Gesamtfassung des\n.§ 243 StGB, über welche die tatsächliche Entwicklung hin-\n\nAusgegangen. ist. ‚Der heutige Umfang des Kraftfahrzeugver-\n. kehrs und das Überhandnehnmen von Beförderungsdiebstählen\n\n1ä8t eine. Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes auch\nauf die Beförderungsmittel selbst und ihre Bestandteile\nwünschenswert erscheinen. Auf dem hier zur Erörterung\nstehenden Gebiete drängt die Entwicklung \"Athin- si’einer\nVerschärfung des strafrechtlichen Schutzes, Dann: aber kann\n\n” die Revision den Gesichtspunkt der Unbilligkeit ‚nicht zum\n\nZwecke einer Einengung in Anspruch nehmen, insoweit der\n\ngeltende Wortlaut des Gesetzes die erforderliche. Bestrafung\n\nheute schon teilweise zuläßt.\n\ncc) Für die Auslegung des § 243 Abs.I Ziff.4 StGB\nist mithin vor allem der ‚Wortlaut dicser Bestimmung maß-\n\n‚gebend. Daß hiernach Ersatzreifen \"Gegenstände der 3e-\n\nförderung\" sind, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der-\n\n-5.-\n\nng en nn PR\n\nDS Ed\n\n[re\n\nFEN -\nee ro EEE ZELL PTR ee\n\nTE unten .\n\n-5-\n\nartige Sachen begleiten den Transport, werden nithin auch\nselbst \"befördert\"; ob die Beförderung aus Sicherheitsgründen oder aus irgendwelchen anderen Motiven heraus erfolgt, spielt hierbei keine Rolle. Die Fassung des Gesetzca\nstellt es allein auf den Umstand ab, daß befördert wird,\nnicht aber auf die Gründe, welche zu der Beförderung führen,\nWeiterhin muß dann auch die Behauptung der Revision außer\nBetracht bleiben, daß heutzutage Reserveräder von allen\nKraftfahrzeugen notwendigerweise stets mitgeführt werden;\ndies betrifft ebenfalls nicht die Tatsache der Befürderung,\n\nsondern nur deren Gründe.\n\nIm übrigen erscheint eine strafrechtliche Unterscheidung zwischen Zubehörstücken in Sinne des § 97 3G3 und anderen Ausrüstungsgegenständen auch unter den Gesichtspunkt\nder Billigkeit abwegig. Denn es kann unmöglich darauf ankommen, ob beispielsweise der Täter einen Ersatzreifen\nentwendet, welcher ständig von dem Fahrzeug mitgeführt\nwird, oder einen solchen, der - einem anderen Kraftwagen\nentnommen - nur vorübergehend an dem Beförderungsnittel\nbefestigt ist.\n\nDer verschärfte strafrechtliche Schutz des 8 243 Abs.I\ngiff.4 StGB erstreckt sich mithin auf sämtliche beförderten Sachen, einschließlich Zubehör des Transportnittels.\nDiese Auffassung ist - in Fortentwicklung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a, R6GSt 54, 194,\n\n195; 67, 262, 263. Goltd.A. 73, 346, 347. DR 1942, 1273) -\nbereits von dem OI& Braunschweig mit zutreffenden Gründen\n(NJW 1952, 837) und von dem OLG Hanm (MDR 1949, 766) vertreten worden.\n\nAuch der erkennende Senat ist bei seinem Beschluß\nvom 9.4.1952 (5 StR 168/52) schon von den vorerwähnten\nGesichtspunkten ausgegangen.\n\n2.) In der Straffrage weist das angefochtene Urteil\n\n12\n\n—®\nBu\n\n6 -\n\nebenfalls keinerlei ltkechtsfehler auf. Die Angriffe\n\ndes Beschwerdeführers ICP - hinsichtlich der Versagung\nmildernder Umstände - richten sich in unzulässiger \\eise\ngegen das tatrichterliche Ermessen als solches,\n\nDie Revisionen beider Angeklagten waren daher zu\nverwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr, Koffka\n\n1 Schmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/5-str-725-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/5-str-725-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.119582+00:00"}}