{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-04_5_StR_630_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"5 StR 630/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en\n\n5 StR 630/ 52 2249 057\n\nImnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bundesbahninspektor Walter OENB zus Do.\nEEE. geboren ar EEE 1906 in HERE\n\nwegen Untreue u.a.\n\n:hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n'vom 4.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Waschow\nals Vorsitzender,\n' Bundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr Win üer Verhandlung,\n| Bundesanwalt Dr. WB b:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter dar Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden vom 6.Mai 1952\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n-2-\n\nGrün n de\n\nDas Landgericht hat den Angeklagt:n wug.n Untru. iu\n;Pateinheit mit Urkundenfälschung zu zwei Monaten Gefängnis\n:und zu einer Geldstrafe von 150 DM - ersatzweise einem Tag\nGefängnis für je 25 DM - verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Ver-\n“fahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDie Annahme der Untreue ist nicht hinreichend begründet.\nZur Untreue gehört, daß der Täter dem Geschädigten einen Nachteil zufügt. Unter einem Nachteil im Sinne des § 266° StGB ist .\ndasselbe ‚zu verstehen wie unter einer Vermögensbeschädigung\nim’Sinne des $.263 StGB. Der Senat hat bereits in seinem Urteil-vom 31.Januar 1952 in dieser Sache ausgeführt, daß es an\neiner vollendeten Vermögensbeschädigung fehlt, soweit der Angeklagte Freifahrten ausführte, die ihm zustanden. Aus diesem\nGrunde hat der Senat damals die Verurteilung wegen vollendeten\nBetruges mißbilligt. Da hierzu nähere Feststellungen auch ”\njetzt nicht getroffen worden sind, ist aus dem gleichen: -Grunde die Verurteilung wegen Untreue rechtsirrig.\n\nDie Strafkamner führt zwar jetzt (UA S. 5) aus, der Ängeklagte habe die ihm im Urlaubsjahr 1950/51 zustehenden acht:\nFreifahrten voll ausgenutzt; sie führt auch die acht Fahr-.\nscheinnummern an. Darunter müssen sich aber zwei: Fahrten befinden, die nicht im Urlaubsjahr 1950/51, sondern im Urlaubsjahr 1951/52 ausgeführt worden sind. Denn das angefochtene\nUrteil sagt an anderer Stelle (UA S.10), dem Angeklagten\nhätten bei Ausstellung des Fahrscheins nach Mannheim am\n19.März 1951 (\"1950\" UA S.5 ist ein offensichtlicher Schreibfehler) noch zwei Freifahrten zugestanden. Die Fahrt nach\nKöln fand im April 1951, also im Urlaubsjahr 1951/52 statt.\nWenn die Strafkammer ausführt, ein Nachteil für die Bahn hebe\ndarin gelegen, daß der Angeklagte die Nichtanrechnung von\nzwei Freifahrten bestimmungswidrig erreichte, so steht das\nim Widerspruch zu den Gründen, aus denen der Senat schon das\nerste Urteil der Strafkammer aufgehoben hat. Dort wird aus-\n\n- 3.\n\n-3-\n\ngeführt, unter welchen weiteren Vorwesstaung.n ir vursuchter Betrug angenommen werden könnte. Da versuchte Untreue\nnicht strafbar ist, käme eine Bestrafung g.mäß 8 266 StCB nur\ndann in Betracht, wenn der Angeklagte eine Freifahrt unter\nÜberschreitung seines Kontingents von acht Fahrten inncrhalb\ndes Urlaubsjahrs ausgeführt hätte. Der Umstand all.in, daß\nder Angeklagte die Anrechnung verhinderte, oder daß er sich\nanderer Ordnungswidrigkeiten bei Ausstellung, Ablieferung und\nVerrechnung der Freifahrscheine schuldig machte, konnte aus\nden Freifahrten ebensowenig einen \"Nachteil\" im Sinne des\n\n§ 266 StGB machen, wie die Täuschung allein aus ciner Vermögensverfügung schon einen Vermögensschaden hätte machen\nkönnen. Ein \"Nachteil\" oder ein vollendeter Vermögensschaden\nkonnte erst entstehen, wenn der Angeklagte sein Kontingent\nwirklich überschritt. Bisher ist nicht festgestellt, daß er\nim Urlaubsjahr 1950/51 mehr als sieben, geschweige denn mchr\nals acht Fahrten ausgeführt hätte.\n\nDie Strafkammer will einen Nachteil auch darin erblicken,\ndaß ein Vertreter für den Angeklagten eingesetzt werden mußte,\ndessen Arbeitskraft an anderer Stelle ausfiel. Das ist jedoch\nin diesem Zusammenhange ebenfalls rechtsirrig. Zur Bestellung\neines Vertreters kam es nicht durch den Mißbrauch der Verfügungsbefugnis (oder durch den Treubruch) des Angeklagten,\nsondern erst durch die Täuschung des zuständigen Vorgusetzten.\nDiesen Nachteil konnte der Angeklagte also nur im Wege des\nBetruges, nicht im Wege der Untreue herbeiführen. Diese beiden\nDinge vermengt die Strafkammer mit dem Satzı \"Dienstbefreiung\nund Freifahrscheine gingen Hand in Hand.\" Übrigens erschwert\nsie sich die Beurteilung unnötig dadurch, daß sie einen Vermögensschaden erst in der Vertreterbestellung sehen will. Der\nSenat hat bereits in seinem Urteil vom 31.Januar 1952 darauf\nhingewiesen, daß eine Vermögensverfügung schon in dem Verzicht der vorgesetzten Behörde auf die Dienste des Angeklagten liegen konnte. Dadurch konnte ein Vermögensschaden auch\ndann entstehen, wenn kein Vertreter für den Angeklagten bestellt wurde.\n\n!\ni\n\n“\nEr\n\nDe et ae nn\n\nnn\nEn\n\n. a ER rn.\nER Ri} un n\n\nEine Verurteilung wegen Betruges kommt freilich nur\ndann in Betracht, wenn die im Urteil vom 31.Januar 1952 geforderte Absicht festgestellt werden kann. Nur bei einer Verurteilung wegen Betruges käme es darauf an, ob die Täuschung\nursächlich für die Dienstbefreiung war. Nur dann würde es\nalso einer Beweiserhebung bedürfen, wie der Verteidiger sie\nhilfsweise beantragt hatte. Das angefochtene Urteil beruht\ndagegen nicht auf der Übergehung dieses Hilfsamtrages.\n\nDie Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist frei von\nRechtsirrtum. Da das Landgericht jedoch Tateinheit zwischen\nUrkundenfälschung und Untreue angenommen hat (was wiederum\nvon seinem Standpunkt aus nicht unbedenklich ist), muß das\nUrteil im ganzen aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht wird wir derholt darauf hingewiesen, daß\ngeprüft werden muß, ob der Angeklagte sich eines Vergehens\ngegen § 348 StGB schuldig gemacht hat. Die Freifahrscheine\nsind, wie alle von der Deutschen Bundesbahn ausgegebenen\nFahrkarten (vgl.Schönke 6.Aufl.1952 Anm.II 1 b zu § 271 StGB),\n\nöffentliche Urkunden, und zwar auch im Sinne des § 348 StGB.\n\"Das gleiche gilt von den Stammabschnitten, von denen die\n\nFahrscheine nur vorübergehend getrennt werden. Die Anwendung\ndes § 348 StGB kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden,\ndaß die Fahrscheine und Stammabschnitte lediglich innerdienstliche Bedeutung hätten; diese Auffassung ist unrichtig.\nSie wird auch nicht vom Leipz'.ger Kommentar (6./7.Auf1.1951\nAnm.4 zu § 348 StGB) vertreten, auf den das Landgericht sich\nberuft.\n\nDie Entscheidung entspxic.ı dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Waschow Sarsteät Dr.Koffka\nSchmidt Siemer\n\nu ur.\n\neu en en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/5-str-630-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/5-str-630-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.099392+00:00"}}