{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-04_5_StR_572_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"5 StR 572/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"og\n\nStR 572/52\n\n2249 056\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Milchhändler Willy nr ED ,\ngeboren am MED 1906 in SED, Krs RE,\nwohnhaft in PD, TeiBstrane Ei,\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEEEB,\nbei der Verkündung\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dos Landgerichts in Itzehoe vom 24.April 1952\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht Kiel zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n|\n\n-2- -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger\nHehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil\nrügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel greift durch.\n\n1.) Der Beschwerdeführer wendet sich überwiegend mit\nseinen Einzelbeanstandungen sowie mit den zu der formellen\nRüge angegebenen Tatsachen gegen die Beweiswürdigung oder\ngegen die Urteilsfeststellungen. Hiermit kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden.\n\n-2.) Das Rechtsmittel hat jedoch Erfolg, insoweit es die\nwiderspruchsvollen Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite der. Hehlerei angreift.\n\na.) Die Anwendung des § 259 StGB setzt stets vorsätzliches\n\nHandeln voraus. Dieser Vorsatz kann als unbedingter oder auch\nals bedingter festgestellt werden: Dann weiß der Täter oder\nrechnet - unter Billigung - mit der Möglichkeit, daß ein\nstrafbarer. Vorerwerb der Sache vorliegt. Oder es ist ein vermuteter Vorsatz festgestellt: Alsdann müssen Umstärde dargelegt werden, die dem Angeklagten zur Tatzeit (nicht später)\nvon außen her (nicht auf Grund seines eigenen Verhaltens) die\nÜberzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten. Im\nletzten Falle wird kraft gesetzlicher Beweisregelung vermutet, daß der Täter um den strafbaren Erwerb der Sache tatsächlich gewußt hat. Hierbei ist ausdrücklich hervorzuheben,\ndaß es nicht genügt, wenn der Angeklagte zu dieser Überzeugung\nnur bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte gelangen können, weil diese Erwägung auf ein fahrlässiges Verhalten hindeutet, welches im Rahmen des § 259 StGB nicht strafbar ist.\n\nAuf jeden Fall enthält ein Urteil dann einen Rechtsfehler, wenn der (bedingte oder unbedingte) Vorsatz mit der Beweisregel vermengt wird. Selbst hilfsweise können beide Annahmen im allgemeinen nicht nebeneinander bestehen. Der Tatrichter muß sich entsch:iden, ob er von der Beweisregel Ge-\n\n-3-\n\nun are\n\nmu.\n\nHas?\nun.\n\nEi E-DR u\narmen\n\nmar,\na T\n\nee Tu\n\nP\nar\n§ 5\n\nEEE TTS LIE PCHETIERET AGETERLEEN ERBE ©“\n\na I\n\n-3-\n\nbrauch machen will oder selbst aus dem gesamten Sachverhalt\n(wozu auch das eigene Verhalten des Angeklagten vor, während\nund nach dem Erwerb gehört) auf dessen Vorsatz schließen\nkann. Bei Annahme bedingten oder unbedingten Vorsatzes ist\nfür die Anwendung der Beweisregel kein Raum. Ihre Erwähnung\nkann in solchen Fällen nur Bedenken erwecken, ob der Tatrichter wirklich zweifelsfrei von dem Vorsatz des Anguklagten überzeugt war.\n\nb) Diese von dem Bundesgerichtshof im Anschluß an die\nRechtspxechung des Reichsgerichts (z.B. RGSt 55, 204) ständig vertretenen Grundsätze hat die Strafkamnmer nicht beachtet. Das angefochtene Urteil hebt sowohl eingangs als auch\nbei der abschließenden Zusammenfassung der rechtlichen Würdigung hervor, daß der Angeklagte die strafbare Herkunft der\nWaren zwar nicht kannte, \"aber den Umständen nach annehmen\nmußte, daß die Lieferungen aus strafbaren Handlungen herrührten\". Die Strafkammer fährt dann fort: \"Denn wie noch\neinmal festgestellt wird, waren die ganzen Umstände, unter\ndenen der Angeklagte die gestohlene Margarine fortlaufend\nerwarb, derart, daß sie in ihm die Überzeugung von der unredlichen und strafbaren Herkunft der Ware begründen mußten\nund auch begründet haben.\" Schon diese Ausführungen erweisen\neinwandfrei den Rechtsirrtum, welchem das Landgericht erT-\nlegen ist, nämlich eine unzulässige Vermischung der Beweisregel mit dem Vorsatz. Der angeführte Mangel ist auch in den\nsonstigen Darlegungen des angefochtenen Urteils wiederholt\nfestzustellen. So führt das Landgericht eine Reihe, von \"Umständen\" an, die allenfalls auf die Annahme eines (bedingten)\nVorsatzes, nicht aber auf die Beweisregel hindeuten können,\nweil diese \"Umstände\" dem eigenen Verhalten des Angeklagten\nentnommen wurden; z.B. der Angeklagte habe \"in dieser Hinsicht (Klärung) nichts getan\", er sei \"der weiteren Nachfrage\nnach der Herkunft der Ware bewußt ausgewichen\", er habe weiterhin Margarine regulär bezogen, er habe geantwortet: \"Frag!\nnicht so viel.\" Das Verhalten des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung durfte in diesem Zusammenhang ebenfalls\n\nnicht verwertet werden.\n\nIm übrigen spricht ein Teil der Feststellungen nur für\neine Fahrlässigkeit des Angeklagten (z.B. er hätte \"sich erkundigen müssen\").\n\nDas angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand\nhaben.\n\n3.) Bei der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner\nfolgendes zu beachten haben:\n\na) Die Verteidigung des Angeklagten, er habe nur an\neine Wirtschaftsstraftat (Devisenvergehen) des EB gcglaubt, sollte eingehender als im angefochtenen Urteil behandelt werden. Denn eine Wirtschaftsstraftat allein ist\nkeine Vortat zur Hehlerei.\n\nb) Zwecks Vermeidung einer etwaigen Aufklärungsrüge\nsind auch die tatsächlichen Ausführungen der Revisionsbegründung zu beachten. - Die Verweisung an das Landgericht\nKiel beruht auf § 554 Abs.II Satz 2 StPO.\n\nDie Entscheidung satspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dey Koffka\nSchmidt Siemer\n\n;\nu\n‘\n-\n;\n!\nt\nY\n\nR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/5-str-572-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/5-str-572-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.078811+00:00"}}