{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-27_5_StR_803_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"5 StR 803/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TER\n\n=\n\n5 StR 803/52 2249 055 Mr\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckerlehrling Klaus S EEE\ngeboren am EEE 1934 in zuummmm,\n\nwohnhaft in in, ee,\nsur Zeit in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis\n\na 7\n\n- gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Drechsler\n\nArthur SCENE in >, TERN: tr: ED, -\n\nwegen räuberischer ürpressung\n\nhat der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.November 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SB wira\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Mai 1952,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft, hinsichtlich\nder Verurteilung wegen Diebstahls sowie im Linheltsstrafausspruch mit den insoweit jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Unfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird das Rechtsmittel des Angeklagten SED verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nSr\n\nen w.. da Fi F%\n\nSc euer r?\nET\nas maria) kurıe\n\nIR ren Darin Pla\n\n- 3 -\n\nGründesz\n\nDie Angeklagten GEB uni <n sind wegen ge-\n\nmeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu Jugendgefängnis-\n\n‘ strafen und der Angeklagte SB wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in fateinheit mit gefähr-\n\nlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Jugend-\n\ngefängnisstrafe von unbestimmter Dauer, Mindestmaß ein Jahr\nsechs Monate, Höchstmaß drei Jahre sechs Monate, verurteilt\nworden.\n\nGegen dieses Urteil hat ausschließlich der Angeklagte\nSCHERE Revision eingelegt. Das Rechtsmittel greift zum\nMil durch.\n\nX.\n\nIn formeller Hinsicht ist nur die unten näher erörterte Beanstandung (vgl. Ziff.2) erhoben worden. Ihr war der\nErfolg zu versagen.\n\n1.) Eine Verpflichtung oder Berechtigung bestand für\nden Senat nicht, ohne entsprechende Rügen eine weitergehende Überprüfung des landgerichtlichen Verfahrens auf\nprozessuale Verstöße anzustellen.\n\nZwar wird in der Rechtslehre wiederholt die Auffassung\nvertreten, im Jugendstrafverfahren körine das,Revisicnsgericht - im Gegensatz zu den Revisionsbestimmungen für\ndie sonstigen Verfahren — von Amts wegen formelle Verstöße\ndes Landgerichts berücksichtigen (vgl. u.a. Potrykus,\nKommentar zum Jugendgerichtsgesetz 1952, Bemerkung 7b zu\n§ 40 5.288). Diese Rechtsmeinung geht offenbar auf die\nRichtlinien zu § 40 JGG zurück, in denen unter Ziff.5\nu.a, folgendes festgelegt wird:\"...Das Revisionsgericht\nist aber in der rechtlichen Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils durch das Vorbringen des Beschwerdeführers und\ndurch dessen Anträge nicht beschränkt. Es prüft das ganze\nUrteil daraufhin nach, ob dies auf.einer Verletzung des\n\n-4h-\n\nmo...\n\n- A -\n\nGesetzes beruht. Bei der Überprüfung des Verfahrens des\nersten Rechtszuges kann es grundsätzlich davon ausgehen,\ndaß Verfahrensmängel insoweit nicht vorliegen, als solche\nnicht gerügt sind...\".\n\nL.\nf\n\nDer Senat vermag sich jedoch der Auffassung nicht anzuschließen, daß aus diesen Richtlinien etwas zu Gunsten\nder Gdegenmeinung gefolgert werden könne. Einmal lassen die\nwiedergegebenen Richtlinien es an der für das Revisionsgericht erforderlichen Klarheit fehlen. Zum anderın sind\ndie Ridhtlinien seit Bestehen des Grundgesetzes nicht mehr\nbindend; auch Potrykus erkennt dies an, wie sich aus der\nAnmerkung 5 S.291 a.a.0. ergibt (\"nicht mehr anwendbar\").\nGegenüber der durch § 344 StPO gegebenen allgemein verbimdlichen Regelung bedarf es aber einer gültigen und unzweideutigen gesetzlichen Bestimmung, um eine Abweichung für\ndas Jugendstrafverfahren rechtfertigen zu können. Auf\nallgemeine, dem Jugendstrafrecht entnommene Erwägungen\n- mögen sie berechtigt sein oder nicht - läßt sich ein\nAbgehen vom Gesetz nicht stützen. Dementsprechend ist in\nallen dem Senat bekannten Entscheidungen der Revisionsgerichte unter alleiniger Anwendung des § 344 StPO verfahren worden (vgl. u.a.BayObL6St Band I, 5.503, 505).\n\n2.) Der Angeklagte rügt die Verletzung der §§ 32 JGG,\n337 StPO und trägt hierzu vor, es sei dem Rundfunk die\nMöglichkeit der Aufnahme und Übertragung der Verhandlung\ngegeben worden; hierdurch habe eine unbegrenzte Anzahl von\nPersonen an der Verhandlung teilgenommen. Überdies seien\nsämtliche Angeklagten durch das Bewußtsein von der Übertragung in ihrer Verteidigung beeinträchtigt worden.\n\n\"> gi Sr\noe\nKi KT\n\nDer Rüge kommt keine Bedeutung bei:\n\nEin absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338\n\n‚ar Ziff.6 StPO wird nicht behauptet. Im übrigen würde diese\n! Vorschrift auch bei etwaiger Auslegung der Revision nicht\nı zum Zuge kommen. Denn § 338 ziff.6 St?0O will nur die Be-\n; folgung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der llauptver-\n\n-5- 2:\n\nhandlung im Interesse einer unparteiischen und gesetzesmäßigen Strafrechtspflege gewährleisten. Ein solcher Grundsatz ist hier nicht verletzt. Vielmehr handelt es sich um\nden umgekehrten Fall der gesetzlichen Ausnahme, um das\nPrinzip der nichtöffentlichen Hauptverhandlung in Jugendstrafsachen.\n\nDas Rechtsmittel kann sich daher - wie der Beschwerdeführer offenbar selbst erkannt hat - allenfalls nur auf:\n§ 337 StPO berufen. kine Anwendung dieser Vorschrift kommt\nhier aber ebenfalls nicht in Betracht, Denn § 32 JIGG dient\nim ordnenden Sinne u.a. dem Schutz des Jugendlichen, der\naus erzishlichen Gründen nicht als Hittelpunkt des allgemeinen Interesses in cine öffentliche Hauptverhandlung\ngestellt werden soll. Auf ciner Verletzung diuser Bestimmung\nkann - vom Zwecke her gesehen - das Urteil mithin nicht\nberuhen. - Soweit die Rüge darauf hinzielt, 'die Angeklagten\nseien in ihrer Verteidigung beeinträchtigt worden, fehlt\nes an dem durch § 338 Ziff.8 StPO vorausgesetzten Gerichte-.\nbeschluß.\n\nB.\n\nDas Landgericht trifft unter anderem folgende Fest- \\\nstellungen:\n\nNachdem am 31.Januar 1952 verschiedene Pläne der\nAngeklagten, sich durch Straßonüberfälle auf ältere\nPassamten Geld zu verschaffen, fehlgeschlagen waren, entschlossen sie sich, die in einer fusten Laube allein\nwohnende Zeugin St@EB (71 Jahre alt) zu überfallen. Die\nMitangeklagten CB und paßten auf der Straße\nauf, während der Beschwerdeführer unter einem Vorwand\ndie zunächst zögernde Zeugin veranlaßte, die Tür zu Öffnen. SCHE stieG die Tür dann ganz auf \"und versetzte\nder alten Frau mehrere Schläge in das Gesicht, den sraten\nauf das Auge, den zweiten auf den Mund\". Gleichzeitig\nrief er:\" Wo hast du das Geld, gib das Geld her!\"\n\n-6-\n\n——\n\n-6 -\n\nDie Zeugin fiel zu Boden, der Angeklaztu stand über ihr\nund preßte ihren kopf zwischen seine Beine.\"\"ür beurbeitete sie weiterhin mit Fausthieben, würgtce si. an Halse und\ndrückte unter das Kinn. Schließlich versprach dic Zuugin,\nihr Geld herauszugeben und legte 25.- DM auf den Tisch\",\ndie der Angeklagte mitnahn. Weiterhin \"nahm er div auf dem\nTisch liegende Brille und die Taschenlampe der Zeugin an\nsich...und verließ dann schnell die Laube\". Die 'Yegnahme\nletzterer Sachen erfolgte, \"um der Zeugin dic Verfolgung\nzu erschweren\",\n\nDie Strafkamnmer wendet sinnal § 255 StG3 in Tateinheit\nmit § 223a StGB an. Hinsichtlich des § 255 StGB sind nach\nAnsicht des Tatrichters beide Alternativen des Gesetzes\nverwirklicht worden; bezüglich der Körperverletzung komme\n§ 223a StGB zum Zuge, weil es sich um einen hinterlistigen\nÜberfall handele. In Tatmehrheit hierzu ist nach \\uffassung\ndes Landgerichts ein Diebstahl gemäß § 242 StGB an der\nBrille und der Taschenlanpe verwirklicht worden. Insoweit\nführt die Strafkammer folgendes aus:!\" ienn es dem Angeklagten vielleicht auch nicht auf den wirtschaftlichen\nWert der Brille und der Lampe ankanu, so wollte er doch\nunter dauernden Ausschluß des wirklichen Eigentüners über\ndiese Sachen wie ein Eigentümer verfügen. Die Wegnahne\ngeschah somit in rechtswidriger Zueignungsabsicht.\"\n\n1.) In sachlichrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\nzunächst unrichtige Anwendung des § 255 StGB.\n\nDem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der festgestellte Sachverhalt eine Anwendung der zweiten Alternative des § 255 StGB (\"unter Anwendung von Drohungen mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\") nicht rechtfertigt. Denn der Angeklagte hat sofort nach den Öffnen\nder Tür mit der Gewaltanwendung selbst begonnen, mithin\nlediglich die erste Alternative der in Rede stehenden\ngesetzlichen Bestimmung erfüllt. Dieser Rechtsfehler ist\naber für den Schuldspruch bedeutungslos. Allenfalls könnte\n\n- 7 -\n\n2\n\n- 7 -\n\näle Straffrage beeinflußt sein. Auch dies erscheint im\n\nübrigen hiör zweifelhaft, Jedoch bedarf es einer näheren\n\nor\n\nErörterung nicht, weil eine üinheitsstrafe verhängt worden\nist, die bereits aus anderen, weiter unten dargelegten\nGründen, aufgehoben werden mu3.\n\n2.) Fehl geht die Beanstandung des \\lechtsnittels,\n§ 223a StGB müsse in ’egfall kommen.\n\na) Die festgestellten Tatsachen decken den Begriff\ndes \"hinterlistigen Überfalls\", wie der 3eschwerdeführer\noffenbar auch selbst nicht in Abrede stellen will. Zwar\nwar der Überfall nicht schon deshalb hinterlistig, weil\ner unversehens erfolgte. Denn die bloße Ausnutzung der\nÜberraschung und des darin für den Angegriffenen liegenden\nNachteils ist noch keine Hinterlist im Sinne des § 223a\nStGB. Der Angeklagte hat jedoch weiterhin planmäßig in\neiner auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten\nWeise gehandelt, um gerade hierdurch der Angegriffenen\ndie Abwehr- des unerwarteten Angriffe zu erschweren und °\ndie Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit\nauszuschließen. Denn SCHE zab vor, er wolle einen\nBrief von Frau SCH überbringen, und redete in diesen.\nSinne der Zeugin noch weiter zu, bis diese - entsprechend\nseinem Plan - die Tür öffnete. Ein derartiges Verhalten\nweist die erforderlichen lierkmale der Hinterlist auf, wle .\nder Bundesgerichtshof bereits mehrfach im Anschluß an die.\nRechtsprechung des Reichsgerichts hervorgehoben. hat (vel«\nu.a, 3 StR 335/52 vom 3.7.1952, RGSt 65, 3.65);\n\n'b) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, in-'\nsoweit sie in Frage stellt, daß neben der durch Geweltanwendung \"begangenen | räuberischen Erpressung das Delikt des\n§ 2233 StGB Bestand haben könnte. PER\n\n3.) Zu Recht rügt der Beschwerdeführer eine Verleteing\n\nDas angefochtene Urteil verhält sich unklar. Zunächst\n(UA. 8.4) enthalten die Gründe nichts darüber, daß der Ange-\n\n-8 -\n\n-8 -\n\nklagte ale Sachen behalten oder sonstwie für sich verwer.\nten wollte. Vielmehr wird sogar hervorgehoben, er habe\ndie Brille und Lampe mitgenommen, \"um der Zeugin die Ver.\nfolgung zu erschweren\" (UA.5.6, Nitte). Späterhin (UA.S,6,\nunten) dagegen komnt das Landgericht zu der Annahme,\nSCHNEE habe \"unter dAauerndem Ausschluß des wirklichen\niigentümers über diese sachen wie ein üigentümer verfügen\"\nwollen. Diese Handhabung (er Strafkammer läßt nur den\nSchluß zu, daß entweder die zuletzt erwähnten Ausführungen des Urteils auf einer unrichtigen rechtlichen Würdigung beruhen oder ein unlösbarer Widerspruch vorliegt.\nBeide Erwägungen beziehen sich auf materielle 2echtsfehler\nund müssen zur Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls\nführen.\n\nDas Wesen der Zueignung besteht darin, daß die Sache\nselbst, oder doch der in ihr verkörperte Sachwert, vom\nTäter demeigenen Vermögen einverleibt wird (vgl.u.a.\nRGSt 61, 5.233). Dies kann unter Umständen freilich auch\ndurch Zuwendung der Sache an einen Dritten geschehen. Das\neigenmächtige Verfügen über eine fremde Sache genügt jedoch allein für den Zueignungsbegriff noch nicht. Wenigstens mittelbar muß das eigene Vermögen verändert werden\n(z.B. durch Ersparnis eigener Aufwendungen beim Weitergeben). Wer nur die Absicht verfolgt, eine Sache dem anderen zu entziehen, sie zu vernichten, unbrauchbar zu\nmachen usw.,verfügt zwar eigenmächtig über diese Sache,\nnützt aber ihren wirtschaftlichen wert nicht für sich,\neignet sie mithin nicht \"sich\" zu. Sollte das Landgericht\ndaher in der neuen Verhandlung zu der Feststellung gelangen;\nSchwengel habe Brille und Lampe nur mitgenommen, um die\nVerfolgung zu erschweren,und sich später dieser Sachen\nohne Verwertung entledigt, so würde eine Bestrafung aus\n§ 242 StGB entfallen,\n\n4.) Die Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls\nhat zur Folge, daß auch die „inheitsstrafe in jegfall\nkommt; das Landgericht wird insoweit ebenfalls neue\n\n-9 -\n\n-9- \\\n\nPeststellungen zu treffen haben,\n\nDer Schuldspruch im ersten Falle und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen bleiben jedoch unberührt.\n„Einer derartigen Handhabung steht auch % 14 JGG nicht entgegen. Die in der Rechtslehre zum Teil vertretene gegen- b\n\"teillge Auffassung (vgl. u.a. Potrykus a.a,0,3.287/288;\nDr. -Kümmerlein in DJ. 1945 3,537; KMR, Kommentar zur Strafprozeßordnung, zu § 14 JGG 8.856; Dalcke, 35.Auf1,1950\nAnm.4, ztr § 14 JGG 5.934) begnügt sich im wesentlichen mit\nder Begründung, es entspräche nicht dem Sinn und Zweck der\nEinheitsstrafe, einen Teil der Schuldfeststellungen und\ndes Schuldspruches bestehen zu lassen und so den Vorderriohter entgegen den Willen des Gesetzgebers zu binden.\nDabei erkennt die Gegenmeinung selbst an, daß hinsichtlich\nbereits rechtskräftig gewordener Urteile der Richter in\nder Lage ist, die tatsächlichen Feststellungen und den\nSchuldapruch seiner neuen Entscheidung über die Einheits- - \"\nstrafe zugrundezulegen (§ 14 Aba,II JGG). Damit wird der\nlogi.sche, Bruch offenbar. Denn entweder ist es nit den Begriffe der Hinheitsstrafe generell unvereinbar, einen.\nRichter .an bereite vorliegende Schuldsprüche zu binden,\noder dieser Gesichtspunkt berührt die \\lesensart der .inheitsstrafe igar nicht.\n\nNach üblerwiegender und zutreffender Auffassung soll\n- von wesentilichen Zwecke her gesehen - durch die „inheitsstrafe des SGG dem Richter die Möglichkeit verschafft werden, die - auf den Erzichungserfolg ausgerichtete - Linflußnahne einheitlich zu gewinnen, Diese Möglichkeit\nwird auch bei Übernahme eincs Schuldspruches nicht cingeschränkt, Denn alle den dargelegten Sinn der zinheitsstrafe betreffenden Erwägungen des Gerichts bewegen sich\ninnerhalb dar Straffrage und können von den Feststellungen zum Schuldspruch nicht berührt werden. In übrigen\nbehält gerade im Jugendstrafrecht der Richter unter allen\nUmständen ndch freie Hand, weil eine Bindung an die durch\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ndas jeweilige Delikt gegebene ..indeststrafe nicht besteht.\n\nvöllig verfehlt erscheint weiterhin eine vergleichsweise Heranziehung des $% 73 StC3; dieser behandelt die\ngleiche Tat bei verschiedenen rechtlichen ‚/ertungen, während hier verschiedene Taten in tede stehen, für die 1lcdiglich eim einheitliche Strafe ausgeworfen wird.\n\nDem Sinn und Zweck des 5 14 JGG wird mithin durch die\nauch in allen sonstigen Sachen vorgeschriebene liandhabung\nentsprochen, d.h., die durch einen Rechtsfehler nicht betroffenen, selbständigen Schuldsprücho haben nebst den\nFeststellungen trotz anderwceitiger Aufhebung bestehen zu\nbleiben.\n\nSchließlich sei darauf hingewiesen, daß die Auffassung\ndes Senats offenbar auch der zukünftigen Gesetzgebung entspricht. § 40a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung\ndes Reichsjugendgerichtsgesetzes sieht folgendes vor: \"Ist\nein Angeklagter wegen mehrercr Verfehlungen zu einer „inheitsstrafe verurteilt worden, so kann das Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandiung das Urteil für einen Teil\nder Strafe als vollstreckbar erklären, wenn die Schuldfeststellungen bei einer oder bei mehreren Verfehlungen\nnicht beanstandet worden sind. Der Teil der Strafe darf\nnicht über die Strafe hinausgehen, die einer Verurteilung\nwegen der Verfehlungen entspricht, bei denen die Schuldfeststellungen nicht beanstandet worden sind.\" An dieser\nweitgehenden Fassung des „‚ntwurfs hat die Bundesregierung\nbisher trotz der Bedenken des Bundesrats festgchalten\n(vgl. Bundestagsdrucksache Nr.3264 v. 31.3.1952 5.8,\n\n46, 57, 65).\n\n5.) In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner zu beachten haben, daß bei. Anwendung des § 6 JGG\ndie gesetzlichen iferkmale nicht nur formelhaft darzulegen\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\ngind (\"schädliche Neigungen des Jugendlichen\").\n\nübrigen ist § 358 Abs.,II StPO zu veeuckeiensigan. \" vonach\ndie bisherige Strafhöhe zwar nicht überschritten, wohl\naber -— auch bei Wegfall einer Straftat -— erreicht werden\ndarf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oborbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Wnschow\n\nDr. Koffka Schnidt\n\nFa\n\ntn.\n\nim\n\n.\n\nYun\n\".\n\nve\n\nBar","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/5-str-803-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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