{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-27_5_StR_769_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"5 StR 769/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘\n\ngm 163/92 | 2249 097 ”\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metaillschleifer Tauard S me\n\naus HOME, SCHEREREREEEEEED, geboren ar EEE 1910\nin Re, Kreis OS (Ostor.. )\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. November 1952, an der teilrenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. YWaschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Tr. Em»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom 15. Juli\n1952 nebst den zugrundeliegenden Teststellungen\naufgehoben,\n\n. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n! Gründe:\n\nF. Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens in\nEqwei Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden,\n\nIhm wird zur Last gelegt, daß er mit der am 7. Jenuar 1942\ngeborenen Margrit WW, die im Januar und Februar 1951\nwährend der sechswöchigen Abwesenheit ihrer liutiter von\n\nden Fheleuten SW in deren Haushalt aufgenommen war,\nunzüchtige Handlungen vorgenommen habe; ebenso mit der\n\nom 29. Januar 1944 geborenen !Telga TB, die “ndce Dezember\n1951 eine Nacht bei den Theleuten SW schlief.\n\nn. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und\nges sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfole.\n\nIn verfahrensrechtlicher Beziehung rüst die Revision\ndie Ablehnung eines Beweisamtrages und mangelnde Aufklärung. Beide Rügen werden darauf gestützt, daß das\nLendgericht keinen kinderpsychologischen Sachverständigen\n‘ vernommen habe, Die Aufklärungsrüge greift durch.\n\nDas Landgericht hat einen Sachverständigen über die\nGlaubwürdigkeit der kindlichen Zeuginnen vernomuen, wie\ndies in.der Regel bei der Vernehmung von Kindern in Ver-\n: fahren wegen Verbrechens gegen die Sittlichkeit erforderlich\nu ist, und hat hierdurch zu erkennen gegeben, daß es sich\nselbst nicht die nötige Sachkunde zutraute.\n\nDer Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten die Glaubwürdigkeit beider Kinder bejaht, ist aber\nnach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen \"Tindruck zu dem\n\n.. Ergebnis gelangt, daß Helga WW nicht zlaubwürdir sei,\n\nu Das Landgericht ist insoweit dem Gutachten nicht gefolgt.\n\n| Damit hat es sich nunmehr selbst die nötige Sachkunde zuge-\n\n; schrieben, Das widerspricht seinem eigenen vorangegangenen\n\n: Verhalten. Das Landgericht hätte bei dieser Sachlage ent-\n'Bprechend der Anregung: des Verteidigers einen Kinder-Psychologen zur Begutachtung der Glaubwürdigzkeit beider\n\n. Kinder heranziehen müssen, Denn die Frage der Glaubwürdigkeit\nbeider Kinder hängt eng miteinander zusammen,\n\n- 3.\n\nee\n\nEn SSR se ne erg\n\n- 3.\nDie Strafkammer hat auch durch ihre Einstellung\nbezüglich der Glaubwürdigkeit der Helga WW zu erkennen\n\ngegeben, daß sie der Sachkunde des vernommenen Sachverständigen keine maßgebende Bedeutung zumißt.\n\nDie Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung und\nEntscheidung Gelegenheit haben, die tatsächlichen Ausführungen der Revisionsbegründung auch bei der Bewertung\nder Glaubwürdigkeit der Kinder zu prüfen und zu berücksichtigen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/5-str-769-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/5-str-769-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.536393+00:00"}}