{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-27_5_StR_655_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"5 StR 655/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n5 StR 655/52 2249 078\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlossermeister Josef K (EEEEEED\nA 0 [m’ 7\ngeboren am ED 1892 in ED,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr, Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom\n3.April 1952, soweit der \\ngeklagte Ip verurteilt worden ist, nebst den zugrundellegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an die Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten Kin wird auf\nseine Kosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2. Dur\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu sieben Honaten Gefängnis verurteilt, die durch die Untersuchungshaft verbüßt sind.\nYon. der weitergehenden Inklage hat es ihn freigesprochen,\n\n“ Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten, dic Verletzung\nsachlichen Strafrechts rügen.\n\nI.\n\nDie Revision der taatsanwaltschaft richtet sich nur\n\n\"gegen die rechtliche Würdigung des Falles ZB, in den\n\nder Angeklagte verurteilt'worden ist, nicht gegen die Freisprechung des Angeklagten von den.übrigen Anklagepunkten.\nDas ergibt sich zweifelsfrei aus der \"Ergänzung zur Revisionsrechtfertigung\" vom 25.Juni 1952. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDer Kreisleiter und Politische Beauftragte LEER\nvernahn in der Nacht vom 6.zun 7.Juli 1933 den jetzigen\nZeugen HP über {affenverstecke, schwarze Listen und\n\n- verbotene Zeitungen. Dabei wurde Heise von nehreren 55-\n\nHilfspolizisten nit Gurmiknüppeln und anderen üchlaswerkzeugen mißhandelt. Der Angeklagte, damals Eilfswachtmeister im Strafgefängnis ‘olfenbüttel und S3-Sturuführer,\n\nstand billigend dabei.\n\nDas angefochtene Urteil führt aus, LEE sci zwar\nBeamter, aber nicht Untersuchungsführer im Sinne des\n§ 343 StGB gewesen, \"wie in dem gegen ihn ergangenen Urteil\n(1 Ks 20/50) bereits rechtskräftig festgestellt\" sui. Diese\nBegründung reicht nicht zus, um die Anwendbarkeit des § 343\n\n- StGB auszuschließen. Die Verweisung auf das gegen „ehnmann\n\nergangene Urteil ist nicht zulässig. Die Aechtskraft jenes\nUrteils erstreckt sich nicht auf das vorlicgende Verfakren.\nMöglicherweise hat das Schwurgericht verkennt, daß eine\n\"Untersuchung\" im Sinne des § 345 StGB nicht in jeden Falle\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nauf die Ermittlung von strafbaren Handlungen gerichtet\n\nzu sein braucht, sondern auch die Voraussetzungen für die\nAnordnung staatspolizeilicher Maßnahmen (Beschlagnahnme\nvon Waffen, Listen und Zeitungen) zum Gegenstande haben\nkann (BGHSt 2, 149). Es wird näher aufzuklären sein, ob\nLehmann als \"Kreisleiter und Politischer Beauftragter\"\nBeamter im Sinne des § 359 5tGB war und in dem erörterten\nSinne eine Untersuchung gegen Heise führte. \\enn er den\nZeugen dabei Mißhandlungen aussetzte, um Angaben von ihm\nzu erzwingen, so verstieß er gegen § 343 StGB. Dazu kann\nder Angeklagte Beihilfe geleistet haben.\n\nEine Bestrafung wegen Teilnahme an einer Nötigung in\nAmt kommt dagegen nicht in Betracht. § 343 StGB geht dem\nfrüheren § 339 StGB als Sondergesetz vor:\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. Sie\nträgt vor, daß die Vernehmungen sich in ganz derselben\nWeise abgespielt haben würden, wenn. er nicht zugegen gewesen wäre. Damit wird der Begriff der Ursächlichkeit verkannt. Das Urteil stellt fest, daß die schlagenden S5S-Männer in dem Angeklagten ihren Vorgesetzten sahen, und\ndaß sein Schweigen sie in ihrem Yillen zur Hißhandlung der\nOpfer bestärkt hat. Weiterhin stellt das Schwurgericht\nfest, daß der Angeklagte dies wußte und wollte. Die Annahme der Mittäterschaft setzt eirie eigentliche Befehlsgewalt\nin keinem Falle voraus.\n\nIm übrigen richten sich die Angriffe der Revision\nin unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Peststellun-\n\ngen.\n\nDie Entscheidung über beide Revisionen entspricht\ndem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schnidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/5-str-655-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/5-str-655-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.516672+00:00"}}