{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-27_5_StR_652_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"5 StR 652/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"wi\n\n5 StR_652/52 2249 054\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Bruno C EEE zus EEE,\nIBstrase Nr@@P,geboren an ED 1595 in zu,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär En»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n!\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bückeburg vom 10.Juni 1952\nin folgenden Punkten aufgehoben:\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch nebst den\nzugrundeliegenden Feststellungen in den\nFällen SCHE und 7,\n\n2.) im Strafausspruch im Falle Hp « TUE,\n\n3.) im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des\nBerufsverbots.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nverworfen.\n\npn\n”\n\nSp man nn mn an ann nn an a Ti\n. - E3\n\nKan rd 3\n6\n\na nn\n\nIII. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nune ai\n\nDaprr yrrer oe pure\n\nnr\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\n3 ‚Durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in\nuckeburg vom 23.1.1951 war der Angeklagte wegen Konkursvereghens und Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\n\nFE Jahr Gefängnis verurteilt, auf welche die erlittcne Unterfauchungshaft in voller Höhe angerechnet war. Dabei war für\n\n'äas Konkursvergehen eine Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis\nEeingesetzt. Außerdem war dem Angeklagten die Ausübung des Berufes als selbständiger Kaufmann oder als Handelsvertreter auf\nf die Dauer von 3 Jahren untersagt. Auf die von dem Angeklagten\n\nE gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtskof durch. Urteil vom 22.11.1951 das angefochtene Urteil samt\n\nk den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der\n\nE Angeklagte: wegen Betruges in drei Fällen verurteilt und soweit\n| auf eine Gesamtstrafe, Anrechnung der Untersuchungshaft und Be-\n: zufsverbot erkannt worden war. In diesem Umfang ist die Sache\n\nFE zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen worden. Die\nStrafkammer hatte sich daher in dem jetzt angefochtenen Urteil\ni nur mit den drei Betrugsfällen zu beschäftigen. Sie hat den\n\nE Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung\n\n: der durch das rechtskräftige Urteil vom 23.1.1951 gegen ihn\nfestgesetzten Strafe wegen Konkursvergehens zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr Gefängnis verurtcilt, auf welche die erlittene Untersuchungshaft angerechnet ist. Außerdem hat sie ihm \"die\n2 Ausübung des Berufes als seblständiger Kaufmann oder als Handelsvertreter auf die Dauer von 3 Jahren untersagt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die jetzige Revision des\nAngeklagten, die zum Teil Erfolg hat.\n\nI. In formeller Hinsicht rügt die Revision Verlstzung des\n8 264.StPO im Falle EUEEEEED. Sie meint, das Urteil lege in\ndiesem Falle nicht nur das Ergebnis der Hauptverhandlung vom\n10.6.52,\" sondern auch das der Hauptverhandlung vom 23.1.1951\nzu Grunde, obgleich das Revisionsgericht insoweit die Feststellungen des früheren Urteils aufgehoben habe. Diese Rüge\n\n-4,. -\n\nFR n-\n\nDez\n\nDes\n\nur u\n\nET\n’ . *\n\n-4A-\n\nist begründet, Die Feststellung, daß der inzwischen verstorbene Zeuge EB im Fall EEE sich bei Ausstullung des\nBlankoschecks in dem ihm gesteckten üblichen Rahmen gehalten\nhabe, begründet das Urteil damit, BEEEEEB habe dies bei s,viner\nVernehmung als Zeuge in der Strafkammerverhandlung vom 23.1.\n1951 ausgesagt. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt\nsich, daß die Staatsanwaltschaft eine Verlosung des entsprechenden Teiles des Urteils vom 23.1.1951 beantragt hatte, diese Verlesung aber auf Widerspruch des Vert.idigers unt:rblieden ist. Im Protokoll heißt es weiters \"Es erfolgte lediglich\nder Hinweis, daß der Zeuge DEE in der früheren Hauptverhandlung vernommen worden ist.\"\n\nBei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Fuststellung der früheren Aussage des Zeugen BED auf Grund der\nErinnerung der Mitglieder der Strafkammer oder auf Grund des\nInhalts des früheren Urteils erfolgt ist. Beides ist #nzulässig. Das Urteil im Falle EEE veruht auch hierauf, da\ndie Feststellung, daß BEE den Scheck mit Wissen des Angeklagten auf die in ihm enthaltene Summe ausgefüllt hat, auf\nGrund der erwähnten Aussage des DEEEBB getroffen worden ist.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil im Falle EUEEEEEEED aufgehoben werden. Die Feststellung, was der Zeug® DEED früher\ngesagt hat, wird sich in der erneuten Hauptverhandlung wohl\nnur durch Vernehmung der früher beteiligten Richter oder\nwenigstens eines dieser Richter treffen lassen.\n\nII. Die Aufhebung des Urteils im Falle EEE zus\nauch die Aufhebung im Falle SEM nach sich ziehen. Denn\nnur diese beiden Fälle sind vor dem Stichtage des Straffgeiheitsgesetzes begangen worden. Das Landgericht hat für jeden\nder beiden Fälle eine Einzelstrafe von 5 Monaten Gefängnis\neingesetzt. Sollte es im Falle EEE nicht wicdur zur VI“\nurteilung kommen, so wäre das Verfahren im Falle — — .{)\neinzustellen, weil die Strafe weniger als 6 Monate buträgt.\nDie rechtskräftige Strafe von 6 Monaten Gefängnis wugen fortgesetzten Konkursvergehens muß in diesem Zusammenhang außer\nBetracht bleiben, weil das Konkursvergehen sich auf die Zeit\n\no-\n\n-5.\n\npis Februar 1950 erstreckt und demnach als nach dem Stichtag\nbegangen anzusehen ist.\n\nIII. Im Falle SEE wird die Strafkunmer bi der erneuten Hauptverhandlung auch noch folgendes festzustellen habens\nfür die Frage, ob der Angeklagte sich in diesem Falle vines Betruges schuldig gemacht hat, kommt es, wie bereits das Revisionsurteil des 4.Strafsenats des Bundesgerichtshofs ausg.führt hatte,\ndarauf an, in welchem Umfang der Angeklagte seinem Fehrer CB\neinen Auftrag zur Beschaffung der War. erteilt hatte, und, falls\nder Auftrag etwa unbestimmt gehalten war, darauf, ob er mit der\nLieferung einer größeren Warenmenge gerechnet und inwieweit er\ndie Ausfüllung und Begebung des Blankoschecks mit eincm entsprechend höheren Betrag in seinen Willen aufgenommen hatte.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte dem Zeugen GB\n@& einen Blankoscheck und einen Bestellschein mitgegeben habe.\nDarüber, was auf dem Bestellschein stand, ergibt sich aus dem\nUrteil nichts: Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten heißt es, CE habe die Waren auf Grund des Bustellscheins mitbekommen. Andererseits wird aber gesagt, er habe die\nWaren selbst ausgesucht und es sei ihm bei seiner Ankunft im\nGeschäft des Angeklagten von irgendjemandem gesagt worden, daß\nein Papier nicht gebraucht würde. Daraus geht nicht klar hervor, ob der Bestellschein eine genaue Angabe der Arten und Mengen enthalten hat, die CMEMB mitbringen sollte. Darauf, ob\n'die Firme SCHE mehr gelicfert hat, als CIE b. stellt\nhat, kommt es nicht entscheidend an. Wichtig ist vielmehr die\nFeststellung, ob CB sciuständig dic Bestellung aufgegeben\n, und sich dabei im Rahmen des ihm vom Angeklagten gegebenen Auftrags gehalten hat, oder ob etwa der Angeklaöte bei Ausstellung\ndes Blankoschecoks nicht mit einer so großen Bestellung und\n\n| einem entsprechenden Kaufpreis gerechnet hat.\n\nen\n5 3\n\nMindestens für die Strafzumessung könnte dies. Frage von\nBedeutung sein.\n\nIV. Im Falle ci & TEE richten sich die Angriffe\nder Revision im wesentlichen gegen die tatsächlichin Feststel-\n\nlungen der Strafkammer und sind daher unbeachtlich. Daß der\n\n..\n\n-6 -\n\nAngeklagte gewußt hat, er werde ohne Bezahlung der altın\nWare neue nicht bekommen, ergibt sich eindeutig aus dem Urteilszusammenhang. Ebenfalls ergibt das Urteil mit Klarh.it,\ndaß der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, daß der\nScheck keine Deckung hätte, es auch als zweifelhaft ansah,\n\nob binnen kurzer Zeit Deckung beschafft werden könne, und daß\ner auch für diesen Fall die Ausstellung des Schecks wollte,\num sich Ware zu beschaffen.\n\n .V. Soweit die Revision die Nichtanwendung des § 4 des\nStraffreiheitsgesetzes angreift, gehen ihre Ausführungen schon\ndeshalb fehl, weil die bedingte Strafaussetzung ststs dann\nentfällt, wenn nach dem Stichtag des Straffreiheitsgusetzes\nnoch weitere strafbare Handlungen begangen worden sind, wie\nes hier bezüglich des Konkursverg.hens dur Fall ist.\n\nVI. Die Aufhebung im Schuld- und Strafausspruch in den\n\nFEll:n EEE und SEEN mu auch dic Aufhubung im\nStrafausspruch im Falle HE & PB zur Folge haben. EB\nergibt sich aus dem Urteil, daß die Höhe der Straf. in diesem\n\nFall damit begründet ist, daß es sich bereits um dın dritten\nBetrugsfall handelt.\n\nDer Ausspruch des Berufsverbots ist ebenfalls dadurch\nbeeinflußt, daß die Strafkammer von drei Betrugsfällen ausgegangen ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/5-str-652-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/5-str-652-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.498601+00:00"}}