{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-27_5_StR_620_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"5 StR 620/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 620/52 2249 05%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerhard B EEENERRED zu: GE\n(Kreis ED) Nr,\ngeboren am ED 1914 ir CD\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr,.Waschow\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr\nals Vertreter der 3Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär aD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht\nCelle vom 13.Mai 1952 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse\nfreigesprochen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n‘\nLo.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte befuhr mit einem 1Y2-t-Lastkraftwagen die 5,65 m breite Altencellertorstraße in Celle.\nvor ihm stand an der rechten Straßenseite der Personenkraftwagen des Handelsvertreters NW. Kurz ehe der\nAngeklagte diesen Wagen erreichte, mußte er rechts heranfahren und halten, weil ihm ein Autobus entgegenkanm. S30-\ndenn setzte er seinen Wagen einige Meter zurück, um in\nflachem Bogen an dem Wagen des [WB vorbeizukommen,\nWährend er hierzu ansetzte, kam ihm der Autoschlosser\nKEEEED auf einem Motorrad entgegen. KB fuhr zwischen\nden Straßenbahnschienen auf der -— von ihm aus - rechten\n\n\"Straßenseite. Da er befürchtete, mit dem Fahrzeug des\n\nAngeklagten zusammenzustoßen, wich er in den Streifen\nzwischen der äußeren Schiene und der Bordsteinkante aus,\nDieser Streifen ist 90 cm breit, von schlechter 3eschaffenheit und stark gewölbt; das Pflaster war naß urd schlüpfrig. Infolgedessen geriet das Motorrad ins Schleudern und\nstieß mehrmals gegen die Bordsteine. Schließlich fiel es\num und stürzte auf den Bürgersteig. An dieser Stelle hatte\nED den Wagen des MED um etwa 8 bis 10 m hinter\nsich gelassen. Der Angeklagte hatte inzwischen den Tagen\ndes Mil überholt, war wieder auf die rechte Strasenseite gefahren und hatte dort angehalten, weil er einen\nKunden besuchen wollte. ir stieg aus und händigte seinen\nBeifahrer am hinteren Ende des Wagens die für den Kunden\nbestimmten Waren aus. Dabei hörte er sich angerufen, wandte\nsich um und sah gerade noch, wie KB sich erhob. Nunmehr begann dessen Motorrad zu brennen. Löschungsversuche\ndes Kg, des Angeklagten und anderer Personen blieben\nohne Erfolg. iO _) brachte seinen Wagen in Sicherheit;\ndarauf verließ auch der Angeklagte den Unfallort und\nbrachte seinen Wagen um die Ecke auf einen Hof. \"Als er\ndort angelangt war, explodierte der Tank des Üotorrades.\n\n-3-\n\nrue yon\n\nta\nweuen\n\nri ee - Tun u neun mr een,\n\n: TITE\nA N ie Auer\n\nrn nn ne Pate ran\n. “ — nam ya:\n\n- 3-\n\nDurch die Stichflamme erhielten vier Personen erhebliche\nBrandwunden.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung von drei dieser vier Personen zu\n200 DM Geldstrafe - ersatzweise 40 Tagen Gefängnis - verurteilt; bei der vierten hat sie den ursächlichen Zusammen.\nhang verneint.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht\neingegangen zu werden, weil schon die Sachbeschwerde zum\nFreispruch führt.\n\nDie Strafkammer erblickt ein Verschulden des An;eklagten zunächst darin, daß er den Motorradfahrer KB\nauf den schlechten Teil der Straße \"abgedrängt\" habe, Die\nsehr eingehenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch, daß der Angeklagte völlig richtig\ngefahren ist. Der Wagen des IB stand, wie das ange-.\nfochtene Urteil an einer Stelle sagt, \"hart\" am Bürgersteig oder, wie es an einer anderen Stelle sagt, 10 cn\nvom Borädstein entfernt. Er war 1,50 m breit. Der Angeklagte\n\"überholte\" diesen Wagen mit einem Seitenabstand von 50 cm.\nSein eigenes Fahrzeug ist 1,95 m breit. \"Das macht zusanmen 4,05 mn\", wie das Landgericht zutreffend berechnet. Für\nden entgegenkommenden Motorradfahrer verblieb demnach ein\nFahrbahnstreifen von 1,60 m Breite. Die Breite dieses\nStreifens war für ein Motorrad völlig ausreichend, vor\nallem wenn die niedrige Geschwindigkeit der einander begegnenden Fahrzeuge berücksichtigt wird. KB fuhr\n25 km/Std; die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten ist\nzwar nicht festgestellt, sic kann aber nur sehr niedrig\ngewesen sein, weil er soeben gehalten hatte und wenige\nMeter weiter wieder anhalten wollte. Unter solchen Umständen muß sich ein Motorradfahrer im städtischen Straßen\nverkehr, zumal auf einer so engen und stark befahrenen\n\n-4-\n\nStraße, mit einem Fahrstreifen von 1,60 m Breite begmügen,\nDie Beschaffenheit dieses Streifens war nicht Sache des\nAngeklagten. Er durfte sich dabei beruhigen, daß er dem\nentgegenkommenden Motorradfahrer ein genügend breites\nStück des Fahrdamms überließ. Wenn Km dort wegen der\nStraßenbahnschienen, der Wölbung und des schlechten,\nschlüpfrigen Pflasters nicht ohne Gefahr des Schleuderns\nfahren konnte, so war das ein Hindernis auf seiner, dea\nKB Fahrbahnseite, das ihn notfalls zum Anhalten veranlassen mußte. Die Verkehrslage war nicht anders, als\nwenn dort ebenfalls ein 1,50 m brüites Fahrzeug gehalten\nhätte, wie auf der gegenüberlicgenden Straßenseite der\nWagen des ME. Durch die Hindernisse auf beiden\nStraßenseiten - den Wagen auf der einen und diu schlüpfrige Straßenbeschaffenhcit auf der anderen Scite - war\n\nin der Straßenmitte ein Engpaß entstanden. Der Angeklagte\nwar keineswegs verpflichtet, hiur dem Motorradfahrur die\nVorfahrt zu überlassen. Denn die Feststellungen dus angefochtenen Urteils ergeben eindeutig, daß der Angeklagte\nden Engpaß vor dem Motorradfahrer erreicht hatte,\n\nWeiter meint die Strafkammer, der Angeklagte hätte\ndie Kinder fortjagen und den Unfallort absperr.n müssen.\nKeines von beidem war seine Aufgabe, abgesehen davon, daß\njedes von beidem in einer - wie das Landgericht feststellt — belebten, verkehrsreichen Straße weit über die\nKraft eines Einzelnen geht. Der Angeklagte verhielt sich\nvielmehr auch weiterhin völlig richtig, indem er sein\nFahrzeug aus der Gefahrenzone brachte. Denn wenn der Lastwagen auch noch in Brand geraten wäre, so würde die Gefahr\n\nfür die Allgemeinheit noch wesentlich größer geworden sein.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/5-str-620-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/5-str-620-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.478697+00:00"}}