{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-27_5_StR_603_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"5 StR 603/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Treckerführer Josef L ET om)\ngeboren am 1908 au. (Polen),\n\n“ wohnhaft in K (Kreis W\n2,) den Treckerführer Alfred Ka ——\ngeboren am 1928 in ei Pr\nEEE\n\nwohnhaft in K Kreis V ,\n3.) den Landarbeiter Max _S\n\nwohnhaft in Kreis \"\n\ngeboren am\n4.) den Dreher Heinz AUEEEEEB, geboren am n EEE 1925\ninK Pr., wohnhaft in RÜMEEB (Y.reis\n\nNr. =D.\n\n5.) den Landarbeiter Heinrich K as Ten am GEEEEEED\n\nwohnhaft n Ka (Krei 5 _\n\n1931 in B\nW\n\n‚\n6.) den.Landarbeiter Bruno |\ngeboren am EEE 1923 in\nTOD, wohnhaft in KWEEB (Kreis W ) Nr.@&,\n7.) den Landarbeiter Albert Ko eboren am\n1912 inK Rn wohnhaft\nin (Kreis W\nwegen Landfriedensbruchs\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n| als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr RED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\n-2-\n\nFran at TR REN TREE\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Tevisionen der Angeklagten Eoiip, ii\n\nund Ko@P wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\n\nvom 13. Februar 1952 insoweit aufgehoben, als diese\nAngeklagten wegen eines am 4. August 1951 begangenen\nLandfriedensbruches verurteilt worden sind,\n\nsowie hinsichtlich des Angeklagten Keliiilb im Strafausspruch auch wegen der weiteren Verurteilung.\n\nAufgehoben werden ferner die insoweit jeweils\nzugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen und\ndie Gesamtstrafaussprüche mit den ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\n\nKB, KB una KoWiiB verworfen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Tg»\nSCHE: AGB una VEREEED zegen das oben bezeichnete\n\nUrteil werden auf Kosten dieser Angeklagten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Kr ist freigesprochen, die übrigen\nAngeklagten sind wie folgt verurteilt worden:\n\nLCD wegen einfachen Lanäfriedensbruchs in\nfateinheit mit Nötigung und wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung\ngu neun Monaten Gefängnis;\n\nSIEEEEREEEEED wegen schweren Landfriedensbruchs in\nTateinheit mit. ‚Körperverletzung. in zwei Fällen zu sechs\nMonaten Gefängnis;\n\nMED wegen schweren Lenäfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sieben Monaten\nGefängnis;\n\nKai wegen Landfriedensbruchs in zwei Fällen zu\neiner .Gesamtstrafe von drei Monaten einer Woche Gefängnis;\n\nU wegen Lanäfriedensbruchs zu drei Monaten.\nGefängnis;\nKon wegen Landfriedensbruchs und wegen eines\n\nweiteren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung in\ndrei Fällen zu sechs Monaten Gefängnis;\n\nKon wegen Landfriedensbruchs in zwei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von drei Monaten einer Woche Gefängnis.\n\nGegen dieses Urteil haben die zu Strafen verurteilten\nAngeklagten Revisionen eingelegt. Sie rügen insgesamt die\n, Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften. Insoweit\ndie Beschwerdeführer MP und Ko darüber hinaus auch\neine Verletzung des Verfahrensrechts beanstanden, ist\ndiese Rüge unbeachtlich, weil sie nicht 'entsprechend der\nBestimmung des § 344 Abs. II Satz 2 StPO ausgeführt wurde.\n\nDas \"Landgericht. atellt Insoweit. unter anderen. tolgendes\nTest:\n-4 -\n\n- + ..\n\nAuf Grund eines Beschlusses der Lardarbeiter Niedar-,\nsachsens sollte im Jahre 1951 ein durch die Gewerkschaft\norganisierter Streik durchgeführt werden. Die Gewerkschaft hatte hierbei die Anweisung herausgereben, den\nStreik ruhig und besonnen durchzuführen und vor allem\njede Gewaltanwendung - auch Sabotagehandlungen an\nMaschinen und Geräten - zu vermeiden; jedoch sollte der\nStreik nach Möglichkeit auch alle nichtorganisierten\nLandarbeiter erfassen. Dem Angeklagten LED, in\nseiner Figenschaft als Vorsitzendem der Ortsgruppe in\nKg und als Beisitzer im Vorstand des Unterbezirks\nwe , waren diese Anweisungen durch ein Rundschreiben bekanntgegeben worden. TEE unternahm\nam 4. August 1951 eine Rundfahrt durch verschiedene Dörfer,.\num die Landarbeiter über den Sinn und Zweck des Streikes\naufzuklären und die Durchführung des Streihes zu überprüfen. Auf seine Aufforderung hin schlossen sich ihn,\nneben verschiedenen anderen Landarbeitern, auch die Angeklagten Koi, KB und Keil dei dieser Rundfahrt an.\nDie Kolonne vergrößerte sich unterwegs bis auf ca dreißig\nbis vierzig Personen. Verschiedentlich wurde die gänzliche\nNiederlegung der Arbeit durch die Landarbeiter erreicht.\nGegen Schluß der Rundfahrt wurden jedoch in der Feldmark\nvon Börssum noch arbeitende Personen angetroffen. 50\npflügte zum Beispiel auf dem Acker eines Landwirts der\nnichtorganisierte Til nit einem Trecker. \"Der\ngrößte Teil der Menge, darunter die Angeklagten [EEE\nund Keil,\" gingen auf diesen Acker und forderten den\nTED euf, Ale Arbeit niederzulegen. Tip kam\ndieser Aufforderung erst nach, als ID \"in ärchender\nHaltung\" zu ihm gesagt hatte: \"Mach! kein Theater und gehe\nnach Hause, ehe du dir von uns die Knochen kaputtschlagen\n1§ 8t\" und als im gleichen Augenblicke aus der Menge der\nRuf erfolgte: \"Steckt ihm doch einen Knüppel in den\nVentilator!\" Gleichzeitig hatte ein unbekannter Täter aus\ndem Kreise der auf dem Acker stehenden Personen den Bolzen\nzwischen Trecker und Pflug entfernt, so daß eine Weiterarbeit auch aus diesem Grunde nicht möglich gewesen wäre.\n\n-5\n\n. -5-\n\npie Menge kehrte alsdann zu einem anderen Acker zurück,\nauf dem sie vorher schon einmal gewesen war, und verprügelte hier mit einer Peitsche den Sohn des Landwirts\nv@BP- Letzteren Vorfall hatte LED aus einer\nEntfernung von etwa 150 m genau beobachtet. Koi und\nsBningegen erfuhren hi-rvon erst abends.\n\nIm Rahmen der rechtlichen Würdigung hebt die Straf-\n\nkammer. hervor, daß dem EEE \"als Wortführer geren-\n\nüber TED nicht verborgen geblieben ist, daß aus\n\nder ihn umgebenden lienge heraus gegenüber dem Trecker\nGewalttätigkeiten begangen wurden, um TED am Yeiter-\n\narbeiten zu hindern\", Das angefochtene Urteil wendet den\n\nTatbestand des § 125 Abs. I StGB hinsichtlich des Ver- a\nhaltens der Angeklagten LEHEEEED, “EEE, Ka una |\nEHEED an, insoweit die Vorgänge nach der Wegnahme des\nVerbindungsbolzens (Fall TED) in Betracht kommen.\nIn Tateinheit hiermit ist ICE gemäs 5 240 StGB bestraft\nworden.\n\nve, ) Die Verurteilung des Angeklagten re N\nist rechtlich bedenkenfrei. ..\n\na) Das Rechtsmittel dieses Angeklagten geht an den\nUrteilsfeststellungen vorbei, wenn es in Zweifel zieht, f\ndaß sich eine \"Menschenmenge öffentlich zusamnengerottet\" S\nhabe. Insoweit ist lediglich erforderlich, daß eine Hr\n‚räumlich verbundene Personenmehrheit bewußt zusanmen- I\nbleibt, obwohl aus dieser Gruppe heraus Gewalttätigkeiten\nbegangen werden, und daß die den Teilnehmern bewußte\nMöglichkeit des Anschlusses weiterer Personen (unbestimmt\nwelche und wieviele) besteht.\n\nF :\n\nF\n\nor\n\nrn en\n\naa) Hinsichtlich des letzteren Merkmales ist der\nRevision einzuräumen, daß die rechtliche Begründung\n\ndes angefochtenen Urteils fehl geht; es kommt - wie dargelegt - für den Begriff der Öffentlichkeit nicht darauf\n\nan, ob die Menschentwenge sich \"an Stellen, die jedem zueänglich waren,\" zusammengerottet hatte. Diese rechtsirrige\nBegründung der Strafkammer ist jedoch ohne Einfluß, weil\n\nPN\n\n‚nr\n\n-.6 [23\n\nEde ae\n\nEn\n\nEn ne\n\nmi. wıt m\n\n..\n\nER:\nge Tr an an\n\num Tr\n\nBen u ne nn I\n\nDue EFF BEE\n\nTen\n\nZEBEL nnunde . .-\n\nnun.\n\n-6 -\n\ndie Urteilsfeststellungen zweifelsfrei ergeben, daß - auch\nbei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes - die\nZusammenrottung eine \"öffentliche\" war. Die Äcker der Feld.\nmark wurden bestellt, so daß mithin nicht nur auf der\nFahrt durch die verschiedenen Dörfer, sondern auch hier\ndie Möglichkeit des Zutritts einer unbestimmten Zahl von\nMenschen bestand. Das Bewußtsein der Angeklarten hiervon\nkann nach dem Urteilszusammenhang nicht zweifelhaft sein.\n\nbb) Rechtlich durchaus unbedenklich ist die Annahme\ndes Landgerichts, die Zusammenrottung habe bereits unmittelbar nach der Bolzenwegnahme begonnen. Alle in diesen\nZusammenhange vorgebrachten Angriffe des Beschwerdeführers\nICHEEEEEED wenden sich letzten Endes nur gegen die tatsächlichen Feststellungen. Das angefochtene Urteil bringt\nzum Ausdruck, daß \"die Teilnehmer der Fahrt, die das\ngewaltsame Vorgehen gegen TEE wahrgenommen hatten...\",\nsich trotzdem nicht trennten (UA.S.15). Es handelte sich\nmithin nicht - wie die Revision meint - um eine \"ungesetzliche Einzelaktion eines Täters\", die den übrigen Beteiligten nicht erkennbar geworden wäre. Dann aber ist auch die\nFolgerung des Landgerichts nicht zu beanstanden, die\nMenschenmenge sei nunmehr in dem Bewußtsein zusammengeblieben, es werde auch in Zukunft bei etwaigem Widerstand\nzu Gewalttätigkeiten kommen. Weiterhin ist der Tatrichter\nmit Recht davon ausgegangen, daß tatsächlich und rechtlich\nein Zusammenrotten bei und in einer Menschenzienge möglich\nist, welche ursprünglich nicht in jenem Bewußtsein,\nsondern zu einem erlaubten Zweck zusammengetreten war.\n\nb) Da ausdrücklich festgestellt ist, deß INNE\ndie Gewaltanwendung gegenüber dem Trecker ebenfalls wahrgenommen hatte, ist er in Bezug auf den nun folgenden\nVorfall (WW) Teilnehmer im Sinne des § 125 Abs. I StGB.\nDenn es kommt für den Tatbestand dieser Vorschrift nicht\ndarauf an, daß jeder Teilnehmer selbst die Absicht hatte,\nGewalttätigkeiten vorzunehmen. Bereits das Verbleiben in\ndem Zuge trotz Kenntnis der Gewalttätigkeiten erfüllt bei\n\n- 1\n\n- 7- Dr\nAED Gen Straftatbestand, zumal er, als -\n\nvorher verwarnter - Leiter der Kolonne, die Rechtspflicht\n\n“ natte, nach der ersten Gewalthandlung sofort die Aktion\n\n‚ gbzubrechen, mindestens aber den Versuch hierzu zu unternehmen.\n\nMit der Behauptung, IE habe bei der Gewaltanwendung gegenüber WW nicht mehr an der Zusammenrottung\nteilgenommen, wendet sich die Revision unzuläsrigerweise\ngegen die festgestellten Tatsachen, Denn die Beurteilung\nder Frage, ob eine Person trotz räumlicher Fntfernung noch\nTeil einer Menschenrenge ist, liegt im allgemeinen - und\nauch hier - dem Tatrichter ob. Es lassen sich insoweit\nnicht bindende Regeln, im Sinne von Entfernungsmaßstäben,\naufstellen. Zumal der Vorfall sich auf freiem Felde abspielte und ICE die Kolonne zu dem Acker des Win\nbegleitet hatte, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn\ndas Landgericht auf Grund der verschiedenen Umstände die\ntatsächliche Feststellung trifft, er wollte und konnte\ntrotz der räumlichen Entfernung von oa 150 m Teil der\nMenschenmenge bleiben.\n\n77 en\n\nAuch die in diesem Zusammenhange sonst noch vorfetragenen\nTatsachenangriffe können in der Revisionsinstanz keine\nBeachtung finden.\n\nMit der Frage, ob und wie lange nach der Gewalthandlung gegen Wgp eine Zusammenrottung am 4. August\n1951 noch bestand, beschäftigt sich das angefochtene\nUrteil nicht. Die Ausführungen des .Rechtsmittels hierzu\nsind daher unverständlich.\n\nc) Die Verurteilung des LED zemäs S 240 StGB.\nist ebenfalls ohne Rechtsirrtum erfolgt. Der Revisionsangriff insoweit ist offensichtlich unbegründet.\n\nd) Nicht unbedenklich erscheint die Anwendung des § 73\nStGB hinsichtlich der Nötigung gegenüber TEE und\n' der offenbar erst danach erfolgten Zusammenrottung. Der\nAngeklagte ist jedoch hierdurch nicht beschwert,\n\n-8.-\n\n%\n\nER\n\nee a an eg a RACE n\nET U Eh 0 ”\n\nmer - _.:\n\nale\n\nAn\n\nEB Fr\nnom end;\n\neen tree\n\n- 8 -\n\n2.) Die Verurteilung der Angeklarter Fell,\nkp und KoBvwecen eines am 4. Auzust 1951 begengenen\nLandfriedensbruches konnte keinen Bestand haben.\n\nBei Kofi und \"BB fenit es schon an zuverlässigen\nFeststellungen darüber, daß diese Beschwerdeführer sich\nüberhaupt auf dem Felde des TB befanden. Fur\nfür Kom, EEE und eine Anzahl namentlich\nunbekannt gebliebener Personen trifft die Stiraikammer\neine derartige ausdrückliche Feststellung.\n\nVor allem aber läßt das anrefochtene Urteil iede\nDarlegung darüber vermissen, ob KeiilB, EB und\nKORB die CGewalteinwirl.ung auf den Trecl:er bemerirt hatten.\nEs fällt auf, daß in den Urteilsgründen dies nur hinsichtlich des ICE hervorzehoben wird. Solche Aus--\nführungen können aber auch für die übrigen Angeklarten\nnicht entbehrt werden; andernfalls fehlt es züm Teil am\ninneren Tatbestand des § 125 Ats. I StGB. Denn - wie\nerwähnt -— schließt die Strafkammer nur aus dem Vorfall\ngegenüber dem Trecker jeweils auf das Bewußtsein der\nZugehörigkeit zu einer rewalttätigen Mence.\n\nDie im Rahmen der Beweiswürdigung angeführte Feststellung (\"Teilnehmer der Fahrt\") ist zu allgemeiner\nNatur, um ohne weitere Derlegungen zu Ungzunsten der\neinzelnen Angeklasten gewertet werden zu können.\n\nWeiterhin sind die Urteilsfeststellungen auch mangelhaft, soweit es die Zugehörigkeit der einzelnen Angel:lagten\nzur Menschenmenge im \"alle VW angeht.\n\nIl.\n\nVorfälle vom 5. August 1951:\nDas Landgericht trifft hierzu im wesentlichen folgende\nFeststellungen:\n\nAm 5. August 1951 fanden sich sämtliche Angeklagten\nsowie eine größere Anzahi anderer Landarbeiter zusammen\nund begaben sich auf eine erneute \"Kontrollfahrt\". Jeder\n\n-9-\n\nL\n\n-9-\n\nüber unterrichtet, was bei dem Streik erlaubt und was\n\n2 verboten sei. Die Polizei wies insbesondere auf die\n\nE Unerlaubtheit etwaiger Straftaten ausdrücklich hin.\n\nBR grotzdem kam es zu mehrfachen Gewalthandluneen,. SED\n\nE schlug die Zeugen To und \"ei hierbei\n# nandelte es sich um zwei jeweils getrennte Vorgänge.\n\n„. ID Schlug einen weiteren Zeugen, um ihn von\n\n. der Arbeit abzuhalten. Zu dem gleichen Zwecke bedrohte\n\n‘ Kein drei verschiedene Zeugen mit Schlägen, U] trat\n; mit seinem Stiefel gegen das Bein eines Zeugen, so Jeß\ndieser zu Boden stürzte. Weiterhin spielten sich noch\ntätliche Ausschreitungen unbekannt gebliebener Personen\nab. Bei den an drei vers-hicdenen Örtlichkeiten geschehenen\n; Vorfällen war jeder der Angeklagten mindestens in einem\nFalle anwesend.\n\nDie eingangs wiedergegebene Verurteilung der Angeklarten wegen dieser Vorfälle läßt Rechtsfehler nicht\nerkennen,\n\n1.) Die Revision des ID übersicht, daß der\nTatbestand des § 125 Abs. II StGB nicht nur die Rädelsführer selbst, sondern auch diejenigen Personen unter .\nStrafe stellt, die Gewalthandlungen begangen haben. Schon\naus diesem Gesichtspunkt wäre die Anwendung dieser vorschrift mithin gerechtfertirt. Darüber hinaus erpeben\ndie Urteilsfeststellungen aber auch, deß LCD eis\n\"Rädelsführer\" an der Zusammenrottung teilgenommen hat.\nNach anerkannter Rechtsprechung genügt es insoweit, daß\nder Täter die zu gewalttätigem Vorgehen zusamiengerottete\nMenschenmenge in irgendeiner Weise anführt, sie zusammenbringt oder zusammenhält, sie geistig leitet oder sich\nkörperlich an ihre Spitze stellt. Fast jedes dieser\nKennzeichen liegt hier vor. Das Landgericht legt wiederholt\nder, ICE habe das Fort ergriffen, sich an öie\n\n-10 -\n\nx ln .. ”\nu A en an an nn ne ar _\n\nKr\n\nI\n\nBr\n\ner\nae un\n\n3\n\nGonna n\n\nBE\nEI Vor ı\n\n-— id E77\n\nGT\n\nu\n\na\n\n- 10 - |\nSpitze gestellt, die Führung übernommen usw. ’\nHinsichtlich der sonstigen Merkmale des § 125 StGB\nund bezüglich der anderen Verurteilunren des INES\nbedarf es näherer Trörterungen nicht. Seine ?evision wer\n\nsomit in vollem Umfange zu verwerfen.\n\n2.) Das gleiche trifft für die Rechtsmittel der\nAngeklagten SCEEEEEEED, MD, UM, “a un: Fo\nund - im Umfange der Schuldfrage - auch für die Revision\ndes Angeklagten Ko zu.\n\nSoweit nicht bereits oben (I,1) das \"rforderliche\nausgeführt wurde, sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.\n\nAbwegig sind insbesondere die Darlegungen der Beschwerde.\nführer AB und KB zun Verbotsirrtum, zumal säitliche\nAngeklagten während der Fahrt und vor den Gewalthandlungen\nvon der Polizei belehrt worden waren.\n\n3.) In der Straffrage konnte die Verurteilung des\nKefii weren der Geschehnisse vom 5. August 1951 keinen\nBestand haben, weil die Föglichkeit nicht mit Sicherheit\nauszuschließen war, daß die Strafhöhe in diesem Falle\ndurch die sndere, nunmehr aufgehobene, Verurteilung\nbeeinflußt wurde.\n\nBei den Angeklagten K@P und Fo kamen derartige\nErwägungen nicht zum Zuge, weil die Strafkammer hier\njeweils nur auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt\nhatte.\n\nNach alldem wird das Landgericht bezüglich der\n\nAngeklagten Keim, Ki und \"ol in dem erörterten\nUmfange und - gegebenenfalls - hinsichtlich der Cesamt-\n\nstrafaussprüche neue Feststellungen zu treffen haben,\nIm übriren waren sämtliche Revisionen zu verwerfen.\n\nDie Tntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr. Neumann Sarstedt Dr. \"aschow\n\nKoffka Schuidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/5-str-603-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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