{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-27_5_StR_573_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"5 StR 573/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[\n\n'5 StR 573/52 2249 052\n\n«ff\n\nIn Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Kuno TEE =: He\nTEE 14 rase Nr.@D, geboren an ED 1906 in\n\nAED.\n\nwegen Untreue und betrügerischen Bankrotts\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\n‚vom 27.November 1952, an der teilgenommen haben:\n\n| für Recht erkannt:\n!\n|\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär BD\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom 21.Januar 1952\naufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.\n\nII. Der Angeklagte wird von der Anklage der Untreue freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens\nfallen auch insoweit, als sie sich auf das Verfahren wegen Untreue beziehen, der Landeskasse zur Last.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3.März 1952 wird\nauf seine Kosten verworfen, mit der Maßgabe, daß die\nGesamtstrafe entfällt.\n\nDer Angeklagte ist also wegen betrügerischen\nBankrotts zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n*\nrn\n53\n\n[\n\nTR TTERTT TEE STETTEN TER\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Itzchoe vow/\n\nunter Freisprechung von der Anklage des Konkursvergeh.ns nach\n§ 240 Zziff.3 KO und des Betrugsversuches, wegen Untrcue zu\n\neiner Gefängnisstrafe von 3 Monaten und zu 50.- DM Guldstrafe,\nersatzweise zu weiteren 5 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.\n\n-Der Angeklagte ist ferner durch Urteil desselben Landgerichts vom 3.März 1952 wegen betrügerischen Bankrotts unter\n\n| Einbeziehung der durch das erwähnte Urteil vom 21.Januar 1952\n\nerkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n5 Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei für dun betrügerischen Bankrott 4 Monate Gefängnis eingesetzt sind.\n\n‚Gegen beide Urteile hat der Angeklagte Revision eingelegt, die sich auf Verletzung materiellen Rechts stützt.\n\nI.\n\n\" Der Verurteilung wegen Untreue liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte, der ein Einzelhandelsgeschäft\nin Mischwaren betrieb, erteilte am 4.8.1950 der Firma Henn\nin VE durch den selbständigen Handelsvertreter vie»\neinen größeren Auftrag über 2 000 Stück Bezüge aus Baumwollnessel, 2 000 Stück Laken und 2 000 Kissen im Preise von insgesamt 27.980.- DM. Diesen Auftrag. bestätigte die Firma |\nmit Auftraksbestätigung vom 9.8.1950. Als Bedingung ist hierbei angegeben; \"Zahlbar innerhalb 10 Tagen dato Fakturg ./: 3%\nSkonto\". Die Lieferung sollte in Raten,und zwar ab Oktober 1950,\nerfolgen, Wegen der weiteren Geschäftsbedingungen war auf die\nEinheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie in der Fassung vom 2.9.1943 Bezug genommen. In diesen Einheitsbedingungen, die dem Bestätigungsschreiben nicht beilagen, heißt es über\neinen vereinbarten Eigentumsvorbehalt in § 13: \"Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung\nEigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im\nRahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbstriebes veräußern oder\nweiterverarbeiten.\" Auf der Rückseite der Auftragsbestätigung,\nauf der sich Zusätze der Firma zu den Einheitsbedingungen be-\n\n- 3 -\n\nAmnrer manch,\n\nZr ar vr\n\nee\n\nA\n\nwe.\n\nm an ne\n\nwen Tune.\n\nfinden, ist diese zuletzt erwähnte Bestimmung dahin vrläutertz\n\"Wird die Ware von dem Käufer weiterveräußert (verkauft usw.),\nehe Zahlung geleistet ist, so gilt der Anspruch des Kunden ıuf\nZahlung des Kaufpreises als an mich abgetreten.\"\n\nDie Strafkammer stellt fest, dem Angeklagten sei allgomein bekannt gewesen, daß derartige Waren nur unter Figentunsvorbehalt verkauft werden, konnte abcr nicht mit Sicherheit\nfeststellen, daß er die auf der Rückseite der Auftragsbestätigung befindlichen Bestimmungen gelesen hab... Nach den Fıststellungen des Urteils hat aber der Zeug: Vi ien Angoklagten darauf hingewiesen, daß die Firma Hi unb.:dingt\nBarzahlung verlange. Er hat gleichzeitig, da ihm bekannt war,\ndaß der Angeklagte zur sofortigen Bezahlung nicht in der Lage\nwar, dem Angeklagten den Weiterv.rkauf der gesamten Ware an\ndie Firma Betten-HoWWin Hp vermittelt, wobei der Angeklagte 10% mehr als Kaufpreis erhielt, als er selbst an die\nFirma TEE zu zahlen hatte. Die Lieferungen der Firma\nHE an den Angeklagten und des Angeklagten an die Firma\nBetten-HofBerfolgten in insgesamt vier Raten. Bei den ersten\ndrei Raten hat der Angeklagte unmittelbar nach Eingang des\nGeldes von der Firma Betten-Ho@@den Betrag abzüglich der ihm\nzustehenden 10% an die Firma Hi weitergsleitet. Bei der\nvierten Lieferung hat die Firma Betten-Hog von dem Preis von\ninsgesamt 7 359.- DM einen Betrag von 4 359.- DM auf das Konto\ndes Angeklagten gezahlt, einen weiteren Betrag von 3 000.- DM\nauf Weisung des Angeklagten unmittelbar an vinen anderen\nGläubiger des Angeklagten. Auch die 4 359.- DM hat der Angeklagte zur Zahlung anderer Geschäftsschulden verwandt.\n\nDie Strafkammer stellt fest, aus der zwischen dem Angeklagten und Vi@WWWW erfolgten Abrede ergäbe sich, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, den von der Firma Betten-Ho@® erzielten Erlös an die Firma Hl herauszugeben und\nihn, solange er ihn noch besaß, so zu behandeln, daß er ihn\njederzeit hergeben konnte.\n\nDie Strafkammer erblickt in dem Verhalten des Anguklagten eine Untreue. Sie führt aus, der Angeklagte s.i Buauftrag-\n\n-4-\n\n-4-\n\n4er der Firma HB gewesen, diese habe deshalb nicht nur\neine zahlenmäßig bestimmte Geldforderung gegen ihn erworben,\nsondern einen Indaividualanspruch auf Herausgabe des durch den\nYerkauf der Waren erzielten Erlöses. Auch soweit der Angeklagte\naie Kaufpreisforderung an eine andere Gläubigerin zediert habe,\nhabe er sich der Untreue schuldig gemacht, da er nach der mit\nvom getroffenen Abrede verpflichtet gewesen sei, die Forderung für die Firma HÜMEEB einzuziehen und den Erlös so bereitzuhalten, daß er ihn jederzeit an diese Firma herausgeben\n\nkonnte.\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht\nrechtfertigt. Da nicht festzustcollen war, aaß der Anguklagte\ndie auf der Rückseite der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen gelesen hatte, kommt die schriftliche Vereinbarung\neines verlängerten Eigentumsvorbehalts zwischen dem Angeklagten und der Firma HB nicht in Betracht. Die Strafkammer\n\nsieht auch die Untreue des Angeklagten nur in der Verletzung der-\n\njenigen Verpflichtungen, die er bei der mündlichen Besprechung\nmit dem Zeugen Vi übernommen hat. Die Verletzung dieser\nVerpflichtung kann aber schon deshalb eine Untreue des Angeklagten nicht begründen, weil es nach alesen Vereinbarungen\n\nan jeder Selbständigkeit des Angeklagten fehlte. Es ist anerkannt, daß der Treubruchstatbestand des § 266 StGB - nur um\ndiesen kann es sich handeln - lediglich dann erfüllt ist, wenn\nder Verpflichtete einen gewissen Spielraum zu freier Betätigung\nhat (vgl. 5 StR 446/52 v. 6.11.52). Daran fehlt us aber, wenn\nman die Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und VID\nzugrundelegt. Hiernach wer ausdrücklich die Weiterveräußerung\nder gesamten Ware in den Raten, in denen der Anguklagte sie\n\n: von der Firma HEMEEMW erhielt, an die Firma Betlun- mit\n\n'. der Maßgabe vereinbart, daß der Anscklagte 10%/für 5 \" behalten, den Rest an die Firma ED abführen sollte. Irgendeinen Spielraum für freie Entscheidungen hatte der Angeklagte daher nicht.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue kann deshalb nicht auf-Techterhalten bleiben. Da der Sachverhalt offensi:htlich voll-\n\n-5-\n\ncn\n\n— mul 2m\n\n£ nn\n\nIE EFT FETTE TS Ch\n\nTEL EENT »\nee\n\nnn\n\nade\n\nram\n\nte\nee >\n\nFe\n\nu N\n\nPe\n\nnn te rue\n\ntrieb nicht gebraucht wurde. Der Angeklagte hat bei Kon-\n\n-5_.\n\nständig festgestellt ist, muß das Revisionsgericht von sich\naus den Angeklagten insoweit freisprechen.\n\nII.\n\nDagegen ist die Revision des Angeklagten unbegründet,\nsoweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen Konkursverbrechens richtet. Insoweit hat die Strafkammer folgendes festgestellts Der Angeklagte war persönlich haftender\nGesellschafter einer OHG, gegen die das Konkursverfahren\neröffnet worden war. Die OHG hatte vor Konkurseröffnung\neine elektrische Nähmaschine angeschafft. Diese Nähmaschine\nwar dann, ebenfalls noch vor Konkurseröffnung, in die Privatwohnung des Angeklagten gekommen, weil sie zeitweise im Be-\n\nkurseröffnung dem Konkursverwalter diese Nähmaschine nicht\nangegeben. Der Konkursverwalter hat am 18.7.1951 die Herausgabe von Geschäftspapieren von dem Angeklagten verlangt.\nHierbei hat der Angeklagte die Unterlagen, die sich auf\n\ndie Nähmaschine bezogen, herausgenommen und in scine Tasche\ngesteckt. Er hat auf Befragen des Konkursverwalters, worum\nes sich handle, zunächst erklärt, es scien private Unterlagen, und erst auf näheres Nachfragen die Papiere herausgegeben.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß der Anguklagte deshalb die Papiere eingesteckt und dem Konkursverwalter zu- {\nnächst ausweichende Antworten gegeben habe, weil er die\nNähmaschine für sich habe behalten wollen. i\n\nI\n\nMit Recht wertet die Strafkammer dieses Verhalten |\ndes Angeklagten dahin, daß er dem Konkursverwalter dic |\nNähmaschine verheimlicht habe, in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die betrügerische Bankrotthandlung des Angeklagten war auch bereits in dem Augenblick vollendet, wo der Angeklagte die Unterlagen in seine Tasche\ngesteckt hatte. Daß er sie später dem Konkursverwalter herausgegeben hat, ist rechtlich unerheblich.\n\n-6-\n\nInsoweit ist also die Revision des Angeklagten zu ver-\n\nwerfen.\nLediglich die Gesamtstrafe muß aufgehoben werden, weil\ndie Verurteilung wegen Untreue entfällt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-\n\nanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt\n\nen\nSer\n\n2 er A ehe\n\nie che","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/5-str-573-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/5-str-573-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.426378+00:00"}}