{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-20_5_StR_755_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"5 StR 755/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"iR 155/52 2.9031 «y\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ofensetzer Heinz KEEW , geboren am ED 1916 in\nSEE, zuletzt wohnhaft in PP (Heckicnburg), DEE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft im Untersuchungszefängnis\n\nDEE , .. GENRE,\n\nwegen Verbrechens nach § 1, Abs.I, III, § 2 Abs.I des Gesetzes\nzum Schutze der persönlichen Freiheit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.November 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. \\estran,\nbei der Verkündung\nOberstaatsanwalt Dr. un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 17.Juli 1952 in der\nSchuldfrage bestätigt und die Revision insoweit verworfen.\n\nIn der Straffrage wird das angefochtene Urteil\nnebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesen Umfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n= Gründejz3j\n\n‘Der Angeklagte ist wegen \"fortgesetzten Verstoßes gegen\n\n.§ 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit von\n\n14.Juni 1951, wegen versuchter Verschleppung in zwei Fällen\n\ngemäß § 2 des gleichen Gesetzes, sowie wegen fortgesetzter\n\nNötigung, teilweise begangen in Tateinheit mit der Aufforderung zur Begehung des Verbrechens der Verschleppung, zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren\"verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung materieller und for-\n\n meller Rechtsvorschriften. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die formelle Beanstandung ist nicht näher ausgeführt\n\nworden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs.II Satz 2 StPO).\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht trägt die Revision\nvor, das angefochtene Urteil lasse die Frage offen, ob der\nAngeklagte sich in einem Putativ-Notstand befunden habe.\n\nDieser Rüge kommt keine Bedeutung bei, weil nach den\nallein maßgeblichen Urteilsfeststellungen der Angeklagte sich\nin der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht darauf berufen hat, daß er aus Furcht vor eigener Bestrafung gehandelt\n\nhabe. Die Darlegungen der Strafkammer weisen vielnehr andere,\n\neigensüchtige Motive des Beschwerdeführers aus, so daß mithin\ndie Erörterung über eine etwaige Anwendung des § 54 StGB nicht\n\nerforderlich war. Alle durch das Rechtsmittel neu vorgetrage-\n\nnen Tatsachen können aber in der Revisionsinstanz nicht mehr\n\nberücksichtigt werden.\n\n3.) Auch die Nachprüfung des Urteils im übrigen - - auf\n\n' die allgemeine Sachrüge hin - ergab im Unfange der Schuld-\n\nfrage Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht.\n\na) Zutreffend wendet das Landgericht die Vorschrift des\n\n. § 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom\n\n14.Juni 1951 (GVBl für Berlin 1951, Nr.33 8.417-418) an, insoweit die \"Spitzeltätigkeitt des Angeklagten in Betracht\n. kommt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer\nin der Zeit vom 27.Juni 1951 bis zum 10.Februar 1952 \"Infor.\nmationen über den Flüchtling Gi, aber auch über andere Per. :\nsonen\" gegen Entgelt an den SSD in Parchim weitergegeben. \"Er\nerschien durchschnittlich alle 14 Tage beim SSD in Parchim ung\nnahm dort auch Anweisungen, weiteres Material zu beschaffen,\nentgegen: Anweisungen, die er auch jeweils durchführte.\" Ins. .\nbesondere an der Person des Cwar die politische Polizei\ndes Ostens stark interessiert, weil dieser als Mitglied einer\nin der Ostzone tätigen Widerstandsgruppe die Verbindung zu\n-freiheitlichen Organisationen Westberlins hergestellt hatte\nund gerade ihm die Flucht nach Westberlin gelungen war, während\ndie meisten übrigen Mitglieder der in Rede stehenden Widerstandsgruppe verhaftet und zu hohen Zuchthausstrafen verurteilt\nworden waren.\n\nEs bedarf keiner näheren Ausführungen darüber, daß sich\ndie Weitergabe von Informationen als \"Mitteilung über einen\nanderen\" im Sinne des § 1 Abs, III des Personenschutzgesetzes\n\n: (PSch6G) darstellt. Weiterhin sind im vorliegenden Falle auch\ndiejenigen Personen, über welche Nachrichten weitergegeben\nwurden, durch diese \"Mitteilungen\" der Gefahr ausgesetzt worden, \"aus politischen Gründen verfolgt zu werden\", Denn jeder\npolitischen Verfolgung, insbesondere allen Verschleppungen gemäß § 2 PSchG, muß notwendigerweise die Beschaffung von Infor\nmationen über die Anschriften und Lebensgewohnheiten der Betroffenen vorausgehen, Weiterhin ist - jedenfalls für das Gebiet Westberlins und mindestens hier ‚hinsichtlich des besonders gefährdeten CB - ohne weiteres die Möglichkeit gegeben, daß der Weitergabe von Informationen die Verschleppung |\nim Sinne des § 2 PSchG nachfolgen sollte. Nach dem Wortlaut\ndes § 1 PSchG erfüllt aber schon die bloße Möglichkeit einer\n- Aurch die Mitteilung verursachten - Gefährdung den gesetzlichen Tatbestand (\"Gefahr aussetzt\"). Da auch die sonstigen\nMerkmale des § 1 PSchG vorliegen, ist daher der insoweit erfolgte Schuläspruch unbedenklich.\n\n_4- eo,\n\nb) Hinsichtlich der weiteren Verurteilungen wegen versuchter Verschleppung in zwei Fällen und wegen fortgesctzter Nötigung in Tateinheit mit Aufforderung zur Begehung\ndes Verbrechens der Verschleppung ist das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n4.) In der Straffrage jedoch konnte das angefochtene\nUrteil keinen Bestand haben.\n\nZu Recht hebt die Revision hervor, daß die Strafzumessungserwägungen in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler aufweisen. Das Landgericht hält die Höhe der Strafe unter anderem auch \"zum Schutze der Westberliner Öffentlichkeit\" für\n\"erforderlich\". Es führt damit den Gesetzeszweck bei der\nErörterung der Straffrage in unzulässiger Weise schärfend\nein. Ein weiterer Rechtsverstoß ist darin zu finden, daß\ndie politische Vorstrafe des Angeklagten mit rechtsirrigen\nAusführungen zu seinen Ungunsten herangezogen wird. Es\nhätte im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensfreiheit gelegen, dem Beschwerdeführer seinen politischen Kanpf mildernd anzurechnen oder nicht. Ein unzulässiger Ermessensverstoß liegt jedoch dann vor, wenn einem Täter sein gegen\ndas Nazi-Regime gerichteter Kampf - gleichgültig mit welcher Begründung dies geschieht - strafschärfend zugerechnet wird. Daß die Strafkammer dies hier getan hat, ist\nmindestens nicht mit Sicherheit auszuschließen. In dem erörterten Umfange war das angefochtene Urteil daher aufzuheben. Denn, wenn auch die Höhe der Strafe an sich nicht\nzu beanstanden gewesen wäre, so ist das Revisionsgericht\njedoch insoweit gesetzlich gehindert, eigenes Ermessen auszuüben. Dies bleibt allein dem Tatrichter vorbehalten. In\nder neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die Vorschrift des § 358 Abs.II Satz 1 StPO zu beachten haben,\nwonach zwar die bisherige Strafhöhe nicht überschritten,\njedoch erreicht werden darf. Weiterhin sei nachdrücklich\ndarauf hingewiesen, daß in vorliegendem Falle wegen der\n\na ne EEG ne nn\n\nSchwere der Tat die Beiordnung eines Verteidigers von Auts\nwegen. erforderlich erscheint (§ 140 Abs.II StPO). Bislang\n‚konnte dieser Gesichtspunkt nur aus dem Grunde nicht berück.\nsichtigt werden, weil eine derartige Rüge nicht rechtzeitig\nerhoben wurde.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision be-\n. antragt:\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/5-str-755-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/5-str-755-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.041129+00:00"}}