{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-20_5_StR_740_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"5 StR 740/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2249 030\nStR 0/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermeister Otto W (EEE\nin NEED (Gemeinde EEE ve: EEE /ANEE/) ,\ngeboren am MEEMEED 1911 in ::umHMiiiEn,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom\n24.Juni 1952 aufgehoben,\n\nDer Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nWER\n\nE\n-\n\nEr\nW\n\nir\nE\n5\nE,:\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\n\n- \"und Übertretung der Straßenverkehrsordnung anstelle einer\n\n'af sich verwirktengefängnisstrafe von zwei Konaten zu\neiner Gelästrafe von 600 DM verurteilt. Seine Revision,\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte befuhr die Schnurgerade Bundesstraße 6\n\nnit einem Personenkraftwagen in einer Geschwindigkeit von\n\n3 bis 5 km/Std. Er wollte in ein Grundstück auf der linken\nStraßenseite einbiegen, das mit einen gepflasterten Platz\n\n“- auf 15 m Straßenlänge an die Bundesstraße angrenzt. Dort\n\nwollte er wenden. 30 m vor diesem Grundstück stellte er\nden linken Winker heraus. Ehe er zum Einbiegen angetzte,\nüberzeugte er sich im Rückspiegel, daB kein von ‚hinten\nkommendes Fahrzeug zu sehen war. Sodann setzte er .mit noch\nweiter verminderter Geschwindigkeit zum Einbiegen an. In\n\n‘ diesem Augenblick näherte sich von hinten ein Personen-\n“ kraftwagen, der von dem Ingenieur Schmidt gesteuert wurde,\n\nmit einer Geschwindigkeit von mindestens 65 km/Std. Der\nAngeklagte hatte diesen Wagen bisher nicht sehen können,\nweil die Straße hinter ihm einen Buckel aufwies. Der Wagen\nkonnte erst auf eine Entfernung von 80 m in sein Blickfeld\ngelangen. SCHE fuhr auf die linke Straßenseite hirlber,\nwo er den Angeklagten überholen wollte. Er stieß auf der\nlinken Fahrbahnhälfte, etwa 1 m von deren linker Kante entfernt, mit dem Wagen des Angeklagten zusammen. Der Wagen\ndes Angeklagten wurde nur leicht an der linken Seite beschädigt und nach rechts himübergestoßen. Der von Sp\ngesteuerte Wagen überschlug sich zweimal und blieb 38 m\nweiter links an einem Straßenbaum zertrümmert liegen.\n\nVon den Insassen des Wagens wurde die Mutter Ss\n\nso schwer verletzt, daß sie 15 liinuten nach dem Zusamnmen-Stoß starb, SC selbst starb zwei Tage später im\nKrankenhaus. Der Vater Ss erlitt einen Schädelbruch\n\n- 3.\n\nund andere Verletzungen.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß das überwiegende\nVerschulden an dem Unfall auf Seiten des Su liegt; -\nSie erblickt jedoch ein Mitverschulden des Angeklagten\ndarin, daß er \"seine Linksbiegung nicht in zügiger Fahrt\nbegonnen\" habe, \"sondern unentschlossen und zözgernd\". Es\nsei der Eindruck entstanden, daß er halten wollte. Er\nhabe damit rechnen müssen, daß sich hinter dem Straßenbuckel Kraftfahrzeuge in schneller Fahrt nähern würden,\nmit denen er bei langsamen Überqueren der Straße zusammen.\nprallen konnte. Auf all das hätte er seine Fahrweise\neinrichten sollen.\n\nDie Strafkammer macht keine weiteren Ausführungen\ndarüber, wie der Angeklagte sich anders hätte verhalten\nsollen. Sie will ihm ersichtlich nur daraus einen Vorwurf\nmachen, daß er zu langsam gefahren sei. Das ist verfehlt,\n\nDer Angeklagte brauchte nicht damit zu rechnen, daß\nein Fahrzeug sich mit einer Geschwindigkeit nähern würde,\nbei welcher der Bremsweg länger sein konnte als die.-Sicht- @\nweite. Eine derartige Geschwindigkeit ist unter. allen Um- '\nständen verboten (vgl. BGH. 3 StR 585/51 v.23.8,.1951;\n\n1 StR 850/51 v.11.3.1952; 1 StR 199/52 v.8.7.1952;\n\nIII ZR 158/50 v.11.1.1951). Sie stellt eine derart grobe\nLeichtfertigkeit dar, daß niemand bei einem anderen Verkehrsteilnehmer damit zu rechnen braucht.\n\nJe langsamer der Angeklagte fuhr, desto deutlicher\nmußte SED in dem Augenblick, als er des Angeklagten\nansichtig wurde, erkennen, daß der Angeklagte nach links\neinbiegen wollte. Das ergibt eine einfache Berechnung.\nDer Angeklagte fuhr zunächst mit einer Geschwindigkeit\nvon 3 bis 5 km/Std. Hätte er eine Geschwindigkeit von\n5 km/Std gehabt und beim Einbiegen beibehalten, während\nSCEEBB eine Geschwindigkeit von 65 km/Std einhielt, so\nwar der Angeklagte in dem Augenblick, als Si seiner\n\n- A\n\neus 80 m Entfernung ansichtig wurde, 6,25 m vom Punkte\ndes späteren Zusammenstoßes entfernt. Schon wenn man von\ndieser Annahme ausgeht, mußte Sp auf den ersten Blick\n\n\" nioht nur am ‚Winker des Angeklagten, sondern auch an dessen\n‚Fahrtrichtung und Geschwindigkeit sehen können, daß er\n\neinzubiegen beabsichtigte. Die Strafkammer stellt aber fest,\ndaß der Angeklagte seine Geschwindigkeit noch weiter herabgemindert hatte. Geht man davon aus, daß er 3 km/Std fuhr,\n\nso war er in dem Augenblick, als SEE noch 80 m entfernt\nwar, seinerseits 3,75 m von dem Punkte des Zusammenstoßes\nentfernt. Da die Straße 5,85 m breit ist und der Angeklagte\nvon ihrer äußersten rechten Seite aus zum Einbiegen ansetzte,\nder Zusammenstoß jedoch 1 m von der linken Fahrbahnkante\n\n.. ‚erfolgte, muß der Wagen des Angeklagten dann schon mitten\n‚im Binbiegen gewesen sein, als SGB seiner ansichtig\nwurde. Ist der Angeklagte etwa noch langsamer gefahren,\n\n'so.war das Bild für SEE noch deutlicher. Je langsamer\n\ner fuhr, desto weiter war er schon schräg auf der Straßenmitte, als SEM ihn zu Gesicht bekam. Desto zwingender\n\n„drängte. sich EEE also die Notwendigkeit auf, entweder\n\nseine Geschwindigkeit etwas zu ermäßigen oder rechts vom\nAngeklagten vorbeizufahren. SEM brauchte bei einer\n\n‘Geschwindigkeit von 65 km/Std etwa 4/2 Sekunden, um die\n\n80 m bis zum Punkte des Zusammenstoßes zurückzulegen.\n\nDiese Zeit hätte für jeden einigermaßen sicheren und vernünftigen Fahrer ausgereicht, um den Zusammenstoß auf die\neine oder die andere Weise zu vermeiden. Die Strafkamner\nstellt ausdrücklich fest, daß SED nicht gebremst hat\nund mit unverminderter Geschwindigkeit gegen den Baum gefahren ist. Mit einer solchen Fahrweise, durch die SD\nallem Anschein nach die - für ihn klar erkennbar - unmöglich gewordene Vorfahrt doch noch erzwingen wollte, brauchte\nder Angeklagte nicht zu rechnen.\n\nDer Vorwurf, daß der Angeklagte zu langsam gefahren\nsei, ist hiernach irrig. Auch sonst ist nichts erkennbar,\n\n-5-\n\nwodurch der Angeklagte gegen seine Sorgfaltspflicht ver.\nstoßen hätte. Er konnte weder ankalten, noch schneller\nfahren, noch wieder nach rechts zurückbiegen, ohne wit\nder Gefahr rechnen zu müssen, den Fahrer des herannahenden Wagens vollends zu verwirren.\n\nDa die Feststellungen des angefochtenen Urteils erschöpfend sind und keinerlei Vorwurf gegen den Angeklag-\n. ten ergeben, war er freizusprechen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/5-str-740-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/5-str-740-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.025025+00:00"}}