{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-20_5_StR_705_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"5 StR 705/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fr: StR_705/52 . In\n\nIm Namen des Volkes\n\nBE\n-z\n\npages\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann keinhold ? EEE\n‚, aus DEE, EEE StraSe @,\n“geboren am WEB 1913 in Zum,\n\nwegen Wirtschaftsvergehens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neunann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. .loffka\nBundesrichter Schuidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB,\nbei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 8.Mai 1952 dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen £ortgesetzter Urkundenfälschung entfällt.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nIII. Die Kosten der Revision tragen der Angeklagte\nund die Landeskasse je zur Hälfte, die sonstigen\n\n- 2.\n\nrum un. um\nTREE -\n\nSe ir\nZemiZ\n\nFRE SEEN *\nur\n\nSEE pe green\n\nPS a u\na TE en\n\nKosten des Verfahrens trägt der Angeklagte,\nsoweit er verurteilt ist, im übrigen die\nLandeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\na\n\nGründes\n\nDurch Urteil des Landgerichts Berlinvom 8,.Februar 1951\n\n@ war der Angeklagte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung\n\n. anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von\n\n‘ 30 Tagen zu einer Geldstrafe von 450.- Dir West verurteilt\n\" worden. Von der Anklage, ein Gewerbe ohne behördliche\n\n: Zulassung betrieben und verbotenerweise Waren aus dem Ost-\n\nsektor Berlins bezogen zu haben, war der Angeklagte frei-\n\ngesprochen worden.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als\n\nauch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Durch Ur-\n\nteil des 3.Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3.Januar\n1952 ist die Revision des Angeklagten verworfen, auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil „nit den\nzugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben worden, soweit\nder Angeklagte freigesprochen ist. In diesem Unfange ist\n\nle Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen fortgesetzter\nWirtschaftsstraftat zu 500.- DN-West Geldstrafe, hilfsweise 25 Tagen Gefängnis, und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe\nvon 30 Tagen--zu einer Göuldstrafe von, 450.-DN=-vest verurteilt,\n\nHiergegen richtet sich die Reyision des Angeklag-\n\n: ten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nI,Der Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens liegt\n\nfolgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte, der seit\n- 1946 in den Westsektoren Berlins einen Anzeigenaushang\nk nebst Vermittlungsbüro betreibt und später auch den Kon-\n\nmissionshandel mit Gebrauchtwaren und Textilien aufgenon-\n\n: men hat, vermittelte in der Zeit von März bis August 1950\n# den Absatz von Waren im Werte von 12.000.- DM-West, die\n\n:: aus Ostberlin oder der Ostzone stammten, >hne eine Geneh-\n‚ tigung für den Bezug von Ostwaren einzuholen, Er hat für\nEt die Verkäufe eine Provision von 15; des Kaufpreises er-\n\n-4-\n\nU ir un on\n\nIT\n\n-4-\n\nzielt, so daß auf die Ostverkäufe ein monatlicher Provisionsgewinn von durchschnittlich 300.- bis 400.- Dii-West\nentfiel. Zu den Kunden des Angeklagten gehörte der in\nOstsektor wohnhafte frühere !itangeklaste DB. Dieser\nhat seit. Juni 1950 bei Anlieferung der ostsektoralen ware\nmit Wissen des Angeklagten die Auftragszettel mit dem \\amen eines in Westberlin wohnhaften KB unterzeichnet\nund den Empfang des Verkaufserlöses mit dieser Unterschrift\nquittiert. Der Angeklagte hat diese Auftragszettel zu\nseinen Geschäftspapieren genommen und die Geschäftsvorfälle in sein Trödelbuch unter dem Namen \"Ki\" eingetragen. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklaste habe\ndie Genehmigungspflicht seines ostsektoralen Warenbezuges\nmindestens für möglich gehalten und seine Geschäfte auch\nunter Inkaufnahme einer etwaigen Verbotswidrigkeit getätigt.\nSie kommt zu dem Ergebnis, die Handlungsweise des Ängeklagten erfülle die Merkmale einer Zuwiderhandlung gegen\ndie Bestimmung des § 2 der Anordnung zur Durchfükrung des\nAbkommens über den Interzonenhandel 1949/50 vom 30.12.1949\n(VOB1.1950 Teil I S.5). Sein Verhalten sei keine bloße\nOrdnungswidrigkeit, sondern eine Wirtschaftsstraftat gemäß § 6 Abs.2 Ziff.2 ilStG. Sie führt aus, der Angeklagte\nhabe die Zuwiderhandlung begangen, um sich unter Ausnutzung des Währungsgefälles durch den Weiterverkauf der\nWare eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.\nIndem er durch diese gewerbsmäßig betriebene Verkaufsvermittlung eigenmächtig die zur Überwachung des interzonalen Warenverkehrs erlassenen Gesetze und getroffenen\nMaßnahmen der westberliner Wirtschaftsbehörden durchkreuzt hat, habe er seine geldlichen Privatinteressen in\nbesonders anstößigem Maße über die Belange der westberliner\nWirtschaft gestellt und damit eine verwerflichen Zigennutz offenbarende und die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtende Einstellung bekundet, durch\ndie er das Staatsinteresse an 3estand und Erhaltung der\nWirtschaftsordnung, nämiich eines geordneten Interzonen-\n\n-5 -\n\n-5-\n\n“ nandelsverkehrs, verletzt habe.\n\nII. In formeller Einsicht rügt die Kevision mit Recht,\ndaß die Strafkammer. eine Verurteilung des Angeklagten wesen\nUrkundenfälschung ausspricht,. Die Verarteiluns des Znseklagten wegen dieses Delikts war bereits im Urteil vom\n8.2.1951 erfolgt und dadurch rechtskräftig geworden,: daß\nder Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten ze:en\ndieses Urteil verworfen hatte. Infolgedessen durfte in\ndem jetzigen Urteil die Verurteilung ot or enguung\ngesprochen werden. Hinsichtlich dieses. Mangels kann-.das Urteil\ndurch das Revisionsgericht berichtigt werden.\n\nIII. In materieller Hinsicht rügt die nevision, daß\ndie Strafkammer zu Unrecht eine Wirtschaftsstraftat statt\neiner bloßen Ordnungswidrigkeit angenommen habe. Sie führt\naus, die Darlegung der Strafkammer, der Angeklagte habe\nsich durch den Weiterverkauf der Ware eine fortlaufende\nEinnahmequelle \"unter Ausnutzung des Währungsgefälles'\"\nverschaffen wollen, finde in den tatsächlichen Feststellungen keine Grundlage, da ja der Angeiilagte nach diesen lediglich für jeden zustandegebrachten Verkauf eine Provision\nvon 15% des Kaufpreises erhalten habe. Jiese Darlegungen\nsind unzutreffend. Unter \"Ausnutzung des Währungsgefälles\"\nversteht die Strafkammer offensichtlich die Tatsache, dad\nder Angeklagte Ware von Ostverkäufern, die ihrerseits naturgenäß in Ostgeld eingekauft haben, in Eupfang genormen\nund für Westgelä weiterverkauft hat. Der Angelila_te hätte\nden Gewinn von 15% des Westnarkverkaufserlöses an diesen\nWaren nicht machen können, wenn er die Annahne von Ostwaren zur Kommission ohne Genehmigung abgelehnt hätte,\nwozu er verpflichtet war. Darin, daß der Angeklagte die\nstaatlichen Belange an ordnungsmäßiger Durchführung des\nInterzonenhandels mißachtet hat, um nicht unerheblichen\nGewinn aus dem Verkauf von Ostwaren zu erzielen, sieht die\nStrafkammer offensichtlich das Verwerfliche seiner Handlungsweise und deshalb eine Wirtschaftsstraftat nıch 85\nAbs.2 zZiff.2 wiStG. Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu\nerkennen.\n\nPETER\n\n-6 -\n\n.-$-\n\nAuch im übrigen sind die rechtlichen Ausführungen 3\nder Strafkammer fehlerfrei. Insbesondere hatte die Straf. £\nkammer keine Veranlassung, nachdem sie bereits bei Prüfung\ndes subjektiven Tatbestandes festgestellt hatte, daß der\n\n$ ” Angeklagte mindestens mit bedingten Vorsatz hinsichtlich\nN der Genehmigungspflicht gehandelt hat, diese Frage an-Bi 15ßlich der Abgrenzung zwischen Wirtschaftsstraftat und\nRS Oränungswidrigkeit nochmals zu erörtern.\n\nEn ö Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberwi bundesanwalts.\n\nN\n\nBi Dr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka\n\nHi. Schmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/5-str-705-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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