{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-20_5_StR_686_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"5 StR 686/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Molkereileiter Otto DiiiiEmENED\naus PM Holst., DEEDNT.ED,\ngeboren an EEEEED 1905 in ED, Krs OEM Harz,\n\nwegen Untreue und Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.November 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr, Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsenwalt Dr. EBD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 10. Juni 1952 nebst\nden zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Int- =.\n\n\"u\n\nscheidung - auch über die Kosten des .iochtsmittels -\nan das Landgericht zurückyerwiesen.\n\n- von Rechts wegen -\n\nee\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der seit 1935 Leiter der Genossenschaftsmolkerei in HWBvwar, ist wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten\n\n‘und zu einer Geldstrafe von 5 000.- DM, ersatzweise\n\nweiteren 50 Tagen Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und:materiellen Rechts. on\n\nDie formelle Rüge gibt entgegen der. zwingenden Vor-\n\n\"schrift des § 344 II.StPO nicht die Tatsachen an, in de-\n\nnen die den Mangel enthaltenden Tatsachen erblickt werden. Die Revision ist also insoweit unzulässig, so daß\ndas Urteil lediglich auf. die Verletzung: des sachlichen: .\nStrafrechts zu überprüfen war. .\n\nDiese Prüfung führt aus folgenden Gründen - zur \"auf\n\n.. hebung des Urteils:\n\n[ “ I.\n\nDas Urteil hat folgendes festgestellt: -\n\n. ) Der Angeklagte hat in der Zeit von 1939 bis zum\nAugust 1947 fortlaufend unter dem Namen ausgeschiedener\nMilchlieferanten nicht gelieferte Milchmengen in die\nBücher der Molkerei eingetragen und sodann die den vorgeschobenen Lieferanten angeblich zustehenden Milchgel-\n\n:der im Gesamtbetrage von 149.300.- RM und die den Liefe-\n\nranten nach den angeblichen Lieferungen zustehende Menge\nvon 3,240 kg Butter für sich verwendet,\n\n2. a) Der Angeklagte erhielt im Jahre 1947 für die\n\n Molkereigenossenschaft einen Buzugsschein für einen Last-\n\nkraftwagen. Er kaufte jedoch einen Lastkraftwagen für\nsich selbst zum Preise von 10.000.-RM und veräußerte\n\n\"ihn im Juli 1948 für 10.000.- DM.»\n\nrn nn en u nn Z .— iun\n\nTREE\n\nen ZI ITIIT\n\n- 3-\n\nb) Nachdem er auf die Vorwürfe des Vorstandes den\nWährungsgewinn von 9.000.- DM der Genossenschaft wieder\nzugeführt hatte, verbuchte er aber im April 1950 nachträglich den Betrag von 3.999,50 DM unberechtigterweise\nzu Lasten der Genossenschaft und nahm diesen Betrag für\nsich aus der Kasse.\n\n3.) In den Jahren 1950/51 zog der Angeklagte insge- -\nsamt 8.595,79 Dä für Quarklieferungen, Frachtkosten und\neine Lieferung von Kohlen ein und behielt diese nicht\nin die Bücher eingetragenen Beträge für sich.\n\n4.) Schließlich hat der Angeklagte ab 1950 etwa\n1 500.- DM Einnahmen aus Kleinverkauf von Butter, iiilch\nund Quark für sich entnommen.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten in\nden Fällen zu 1), 2b) und 4) als Untreue in Tateinheit\nmit Unterschlagung gewürdigt, in den übrigen Fällen als\nUntreue, wobei es im Falle 3) die Aneignung des Geldes\nals straflose Nachtat wertet. Das Landgericht hat säntliche als strafbar festgestellten Taten des Angeklagten,\ndie in den wesentlichen Zügen gleichartig seien, als eine\neinheitliche fortgesetzte Handlung angesehen. Ganz offensichtlich - so führt das Landgericht aus - sei der Angeklagte von vornherein davon ausgegangen, seine freie,\nselbständige Stellung bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu mißbrauchen und sich auf Kosten der Genossenschaft zu bereichern.\n\nII.\n\n1.) Was die rechtliche Würdigung der Einzeltaten des\nAngeklagten anlangt, so sind Rechtsfehler zu Ungunsten\ndes Angeklagten nicht ersichtlich. Auch die &evision hat\nAusführungen hierzu nicht gemacht.\n\n2.) Der Revision ist aber zuzugeben, daß nach den\nFeststellungen des Landgerichts die Annahme einer fortgesetzten Handluns für das gesamte Tun des Angeklagten\n\n-4-\n\n|\n\n4 -\n\nnicht haltbar ist. Das Landgericht hat verkannt, da3 der\nVorsatz von vornherein den Gesamterfolg umfassen muß. Der\nallgemeine Plan, künftig bei sich bietender Gelegenheit\n\noft Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen,\ngenügt den inneren Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges nicht. Mehr als ein solcher Entschluß ergibt sich\nbei der Ungleichartigkeit eines Teiles der Einzelhandlungen und den teilweise erheblichen Zwischenräumen untereinander nicht. Das Landgericht spricht zwar davon, daß der\nAngeklagte alle strafbaren Handlungen in einer nahezu\npausenlosen Reihenfolge begangen hat. Dies trifft aber nur\nfür die einzelnen Gruppen, wie sie oben unter I 1), 3) und\n4) angegeben sind, zu. Insoweit ist auch die Bejahung eines\nFortsetzungszusammenhanges nicht zu beanstanden. Dagegen\nliegen aber die unter 2) geschilderten Vorfälle auf einer\nanderen Ebene, und außerdem waren die unter 1) und 2a) geschilderten Taten 1947 beendet,und die anderen Taten begannen erst im Jahre 1959.\n\nAllerdings kann der Angeklagte seine Revision au?\ndie hiernach rechtsirrtümliche Annahme des Fortsetzungszusammenhanges nur insoweit stützen, als er hierdurch beschwert ist. Dieses ist jedenfalls für die Fälle möglich,\ndie vor dem 15.September 1949 vollendet waren, dem Stichtage nach dem Straffreiheitsgesetz 1949. Diese könnten dann\nnicht bestraft werden, wenn für sie insgesamt keine höhere\nStrafe als 6 Monate Gefängnis verwirkt wäre, sei es als\nEinzelstrafe für eine insoweit einheitliche fortgesetzte\nHandlung, sei es als Gesamtstrafe für nur diese Handlungen.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die vom Angeklagten\nvor dem 15.September 1945 begangenen Straftaten mit einer\n\nStrafe von nicht mehr als sechs Monaten Gefängnis gesühnt worden\n\nwären, muß das Urteil im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werder.\n\nEn TE en an nm nn\n\nALETT ge Da” Doro 22 cn ec\n\nu\n\nun nen en\nm.\n\nam nn\nPaz -\n\npam.\nPa EEE\n\n-5.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat zwei weitere dem Angeklagten\nvorgeworfene Handlungen als unbewiesen angesehen, Es hat\neinen Freispruch nicht für erforderlich gehalten, da schon\nder Eröffnungsbeschlu3 sie als in Fortsetzungszusammenhang\nmit den übrigen Fällen stehend angesehen hat. Da nunmehr.\njedenfalls zwei Einzelhandlungen anzunehmen sein werden,\nwird es wegen der nicht erwiesenen Fälle, um die Anklage\nzu erschöpfen, eines Freispruches bedürfen (vgl. RGSt 57,\n302 /3047). Dieser wird auch bei der Kostenentscheidung\nzu berücksichtigen sein, die auch hinsichtlich der in der\nHevisionsinstanz entstandenen kosten dem Landgericht zu\nüberlassen war. j\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Stemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/5-str-686-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/5-str-686-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.954254+00:00"}}