{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-20_5_StR_679_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"5 StR 679/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2249 080 >7\n\nstR_6 2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Viehhändler August B EEEEEEREEEN>\n\nzus SUR, REED 3: ED\ngeboren am GENE 1907 ir. DEE Krs . NEED,\n\nwegen Versicherungsbetruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 20.November 1952, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Göttingen vom 28.Hai 1952\nwird auf Kosten der Landeskasse verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe s\n\n: Anklage und Eröffnungsbeschluß haben dem Angeklagten\nVersicherungsbetrug vorgeworfen. Er ist durch das ange-\n\nKenn Urteil freigesprochen worden.\n\nE-\n\n%\n\n$\n\nN\n\np\n\nF\n\n!\n\n.Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision einge-Eyogt, die sich auf Verletzung formellen und materiellen\nRechts stützt. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nIn formeller Hinsicht rügt die Revision Verletzung\n\"der 88 244 Abs.2 und 245 StPO.\n\n1.) Zur Rüge der Verletzung des § 245 StPO fehlt os\n‘an den nach § 344 Abs.2 StPO erforderlichen tatsächlichen\n; Angaben. Aus der Revisionsbegründung geht nicht hervor, daß\n‚ nicht alle vorgeladenen und erschienenen Zeugen und Sach-\n: verständigen vernommen und nicht alle übrigen herbeige-\n; schafften Beweismittel zum Gegenstand der Hauptverhandlung\n: gemacht worden sind, Soweit die Revision unter Berufung\n:auf § 245 StPO bemängelt, die in der Hauptverhandlung ver-\n‚wandten Beweismittel seien nicht erschöpfend ausgewertet,\n% findet diese Rüge in der Vorschrift des § 245 stro keine\n\n‚Stütze.\n\n2.) Auch die Ermittlungsrüge ist unbegründet. Soweit\nsie sich nicht in unzulässiger Weise gegen die tatsächf lichen Feststellungen richtet, läuft. sie auf die Forderung\nhinaus, das Urteil müsse in allen Einzelheiten’ genau dar-\n‚legen, wie das Gericht zu seinen Feststellungen gekommen\n‚ist. Das ist aber unrichtig. Weder brauchen die einzelnen\n‚Bekundungen der Zeugen und Sachverständigen im Urteil angegeben zu werden, noch muß dieses erkennen lassen, ob bestimmte Fragen an einen Sachverständigen gustellt sind\n(vgl. OGHSt 3, 59), noch braucht cs die einzelnen Irgebnisse einer Augenscheinseinnahme oder von Versuchen zu\n\n- 3.\n\nETUI BEWETTTTTTNE N\n\n.—r enter — \\ u\n\n=\nee\nt\n\n>\n, -\n\n\\ s -\nmi _ tt.\n\nIP IL\nDE rn Ton ” - g'\nDe,\n\n[\n\na\n\n„r\n\n- 3.\n\nenthalten, die ein Sachverständiger gelegentlich einer\nsolchen macht,\n\nII.\n\nAuch materiell läßt das Urteil Rechtsfehler nicht er.\nkennen. Insbesondere enthält es auch keinen Verstoß gegen\nErfahrungssätze. Das Urteil führt aus, als der angeklagte,\num die Ursache des plötzlich auftretenden Brandgeruchs\nzu ermitteln, mit der linken Hand die Tür aufgerissen habe\nund dann rasch nach links aus dem Wagen gesprungen sei,\nkönne er sehr wohl unwillkürlich das Steuerrad mit der\nrechten Hand um etwa 180 Grad herumgerissen haben, so daß\ndie Räder noch weiter nach rechts eingeschlagen seien.\nHierin sieht der Oberbundesanwalt die Verletzung eines\nallgemein gültigen Erfahrungssatzes. Er führt aus, bei\neinem haltenden, beladenen LKW sei es nur mit erheblicher\nKraftanstrengung möglich, das Steuerrad um 180 Grad zu\ndrehen und dadurch die Vorderräder in cine seitliche\nStellung zu bringen. Dies könne nicht durch cine unbeabsichtigte Berührung des Steuerrades beim Aussteigen geschehen, vielmehr müsse das Steuerrad hierzu mehrere kale\nkräftig angefaßt und bewegt werden. Dieser Angriff scheitert schon daran, daß der Oberbundesanwalt zu Unrecht davon ausgeht, die unwillkürliche Drehung des Steuerrades\nkönne nach den Urteilsfeststellungen erst crfolst sein,\nals der Wagen bereits gehalten habe. Die Feststellungen\ndes Urteils lassen aber durchaus die Möglichkeit offen,\ndaß der Angeklagte die Tür bereits geöffnet und dabei das\nSteuerrad unwillkürlich gedreht hat, als der Wagen noch\nim Auslaufen war.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/5-str-679-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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