{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-20_5_StR_279_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"5 StR 279/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"tR 279/52 2249 019\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nen Treuhänder Kurt DB ii,\n‚eboren am ED :882 in HD,\nıchnhaft in ED, OEM Str WB,\n\nsegen Monopolhinterziehung\n\n„at der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten 3 wird das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom 2.0ktober 1951,\nsoweit es diesen Angeklagten anlangt, nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von techts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte BB ist wegen Monopolvergehens zu\neiner Geldstrafe von 2,500,- DM und zu einer Wertersatzstrafe von 4.250,- DM verurteilt worden. In dem gleiehlen\nStrafverfahren wurde gegen zwei weitere Angeklagte auf\nGefängnis-, Geld- und Wertersatzstrafen bezw. nur auf\nGeld- und Wertersatzstrafen erkanntı Die Revisionen des\nAngeklagten RB - der Angeklagte HB hatte kein\nRechtsmittel eingelegt - und der Nebenbeteiligten hat der\nerkennende Senat durch Beschluß vom 8.0ktober 1952 als\n\"offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten BEP hat jedoch Erfolg.\nI.\n\nDer formellen Rüge kam keine Bedeutung bei, weil sie\nnicht im Sinne des § 344 Abs.II Satz 2 StPO ausgeführt\nwurde.\n\nII.\n\nDas Rechtsgittel hebt aber zu Recht hervor, daß die\nStrafkammer materielles Recht durch Anwendung des $. 119 BMG\nverletzt habe.\n\n1.) Nach den Urteilsgründen hat der Haupttäter, HEMMMe,\nin der Zeit vom 1.August 1947 bis zum 23.Juli 1948 als Geschäftsführer einer GmbH insgesamt eine Branntweinmenge\nvon 611 Litern heimlich hergestellt und die Monopolabgabe\nhierfür nicht entrichtet. BED war einer der Gesellschafter der in Rede stehenden GmbH. Er hatte im Jahre 1946\n- mithin längere Zeit vor dem Monopolvergehen des Hin -\nder Gesellschaft ein Darlehn von 20.000,- RM gewährt und\nsich bei Fälligkeit des Darlehns \"wegen der schlechten\nwirtschaftlichen Lage der Gesellschaft etwa Ende 1947\nbereit erklärt, mit der Rückforderung seines Darlehns zu\n‚werten; hiergegen hatten ihm die Angeklagten Teii>\n\n- 3.\n\n‚Beistungen auf Grund des 'erwähnten Besserungsscheines die\nordnungswidrige Branntweinerzeugung und -verwertung be-\n\n‚lehnegewährung, Hingabe des ‚\"Besserungsscheines\") keine\nfür ihn nachteiligen Schlüsse ziehen, zumal an anderer\n\n- 3.\n\nund RB einen sogenannten Besserungsschein gegeben\".\nDas Darlehn sollte nunmehr erst nach Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH zurückgezahlt werden,\n\"Um die Jahreswende 1947/48 hat BÜP,. obwohl die Gesell.\nschaft damals, wie er wußte, noch in wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten war und eine lohnende Produktion nicht\nunterhielt, von den Angeklagten HE und REEEB annähernd 10.000.- RM auf dieses Darlehn zurückerhalten;\ndas Geld stammte aus dem Verkauf des bis Weihnachten 1947\nschwarz gebrannten Branntweins.\" ‘\n\nDie Strafkammer sieht eine u twirkung dea Ba\" an\ndem Monopolvergöhen der anderen.Angeklagten nur. für die\nZeit vom 1.Januar' 1948 bis 23.Juli 1948 als erwiesen an,\nweil er erst in diesem Zeitraum von der bestimmungswiäriken Alkoholherstellung gewußt und weil er hierdurch und\n\"durch seine weitere Kreditgewährung und Annahme von\n\nwußt gefördert\" habe, \"um auch sich selbst ‚unrechtmäßig\nzu bereichern\".\n\n2.) Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils sind\nwiderspruchsvoll und, abgesehen hiervon, auch so unzureichend, daß eine Nachprüfung der Rechbeauffansung des\nLandgerichts nicht möglich ist.\n\n&) Widersprüche; .\nDa die Strafkammer eine Schula des, >) erst für die\nZeit n nach dem i.Januar 1948 als erwiesen ansieht, darf sie\naus seinem - zeitlich - davor liegenden Verhalten (Dar-\n\nStelle des Urteils ausdrücklich hervorgehoben wird, daß\nder Beschwerdeführer sich nur \"wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft\" zu einer Verlängerung\ndes Darlehns bereitgefunden hatte.\n\n„A -\n\nIm übrigen erscheint es auch zweifelhaft, ob im\nFalle einer fristgerechten Rückforderung des Darlehns\ndurch B@EWBdie Gesellschaft zur Zahlung in der Lage gewesen wäre. Dann aber kann gegen den Beschwerdeführer\n- selbst wenn in der neuen Hauptverhandlung ein früherer\nSchuldzeitpunkt des BEE festgestellt werden sollte -\nkein Vorwurf daraus hergeleitet werden, daß er als\ninteressierter Gesellschafter offenbar eimen Konkurs\nder GmbH durch sein Stillhalten verhindern wollte.\n\nWeiterhin ist unverständlich - mindestens bedarf es\nhierüber eingehenderer Ausführungen,als sie das angefochtene Urteil enthält -, aus welchem Grunde dem Be\neinerseits die Verlängerung des Darlehns und andererseits\ndie Entgegennahme eines zurückgezahlten Darlehnsteilbetrages von 10.000,- DM (im übrigen beides vor dem Tatzeitraum geschehen) nebeneinander zur Last gelegt wurden.\n\nSchon wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche,\ndie einen materiellen Rechtsfehler darstellen, konnte\ndas angefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\n\nerheblich genauere Feststellungen zu treffen haben, Der\n\nSenat verkannt insoweit nicht, daß die Aufgabe der Straf-\n\n. kammer bereits in der letzten Verhandlung, wegen des zeit-\n\nlichen Abstandes zu der Tat, schwierig war. Jedoch durfte\nsich dies nicht zu Ungunsten des Angeklagten auswirken.\n\nb) Abgesehen von den erörterten Mängeln hat das\nLandgericht völlig offengelassen, ob die Schuld des Angeklagten im Sinne einer Mittäterschaft oder in anderer\nWeise (Anstiftung oder Vorteilsbeihilfe) als erwiesen angesehen werden sollte. Die Urteilsformel weist eine Bestrafung des Busse als Alleintäter aus. Nach den Urteilsgründen begegnet aber schon die Annahme einer Mittäterschaft - selbst bei Nichtberücksichtigung der erwähnten\nWidersprüche - rechtlichen Bedenken. Das Landgericht\n\n-5-\n\n-5.-\n\nwird in der neuen Hauptverhandlung zu beachten haben,\ndaß es für die Abgrenzung zwischen Täterschaft (Mittäterschaft) und Beihilfe nicht auf das Maß des äußerlich erkennbaren Beitrags eines Beteiligten zur Tatbestandsverwirklichung ankommt, sondern auf seine innere\nWillensrichtung. Der Täter muß ein solches inneres Verhältnis zum äußeren Geschehen und dem Erfolg gehabt haben, daß ihm die Herrschaft oder wenigstens die Mitherrschaft darüber zugesprochen und das Vergehen als seine\nTat bezeichnet werden darf. (Vgl. BGH in 2 StR 98/51\n\nvom 19.6.51.) Für eine derartige Mitwirkung des Busse\nergibt. auch der Urteilszusammenhang nicht das geringste.\nEs hat den Anschein, als könnten - entgegen der Urteilsformel - allenfalls einfache Beihilfe oder Vorteilsbeihilfe in Betracht kommen. Insoweit fehlt es jedoch ebenfalls an genaueren Ausführungen darüber, aus welchen\nGründen sich das bloße \"Wissen\" von dem Verhalten des\nHennecke als strafbare Hilfeleistung darstellte.\n\nDas. engefochtene Urteil unterlag daher auch wegen\ndes \"dargestellten weiteren Rechtsfehlers der Aufhebung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. :\n\nDr. Neumann Sarsteilt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/5-str-279-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/5-str-279-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.915034+00:00"}}