{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-15_5_StR_423_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-15","aktenzeichen":"5 StR 423/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i\n\n'\n\n5 str 423/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Schneidermeisterin Titwe Hinna \\ EEE\ngeboren en 1594 in EEE,\nwohnhaft in CE BED strase OR\n\n2. j) den Versicherungsinspektor Heinz : EEE,\n\ngeboren an NEED 1911 in ud Kreis INNE\n\n“ (Tschechoslowakei Is:\n\nwohnhaft in Cu, Stra @,\n\nwegen Betruges .\n\nhat der 5.Strafsenat ‚des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.November 1952 ‚ an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. aschow\nBundesrichterin Dr. koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\n\nals beisitzende Nichter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten IB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 26.lover-\n\nber 1951,\n\n1.) soweit die Angeklagte MED in zweiten Talle\nwegen Betruges zu einer üinsatzstrafe von 2 lionaten verurteilt worden ist,\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch\nnebst den insoweit zugrundeliesenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\na Im übrigen wird die levision der\n\nME Angeklagten IEED verworfen.\n\nio\n\nTE Auf die Nevision des Angeklagten\n\n# SCHE wird das Urteil mit den ihn be-\n\nIE treffenden Feststellungen insoweit aufge-\n\njF- hoben, als dieser Angeklagte verurteilt worden\nTa\n\n[Fo In dem Umfange der Aufhebung wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten beider Revisionen zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDie Angeklagte WW ist wesen Betruges in zwei\nFällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 6 Konaten, der\nAngeklagte SCEEWW unter Freisprechung im übrigen wegen\nBeihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 100.- Di, ersatzweise zu 10 Tagen Gefängnis, verufteilt worden. Jeide\nRevisionen rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmüngen und des sachlichen Strafrechts, Die kevision der\nAngeklagten ME ist nur zum Teil, äie Revision des\nAngeklagten SED in vollen Umfange begründet.\n\nI, Die Verfahrensrügen,\n\n1.) Die Revision rügt zunächst eine Verletzung des\n§ 34 StPO. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\ndie Frage des Vorsitzenden an eine Zeugin als Suggestivfrage beanstandet. Die Strafkamner hat hierauf einen Be»\nschluß dahin verkündet, die Beanstandung sei unbegründet,\nweil die Frage keine Suggestivfrage sei, sondern der objektiven Aufklärung des Sachverhalts diene. Es ist nicht\nersichtlich, inwiefern hierdurch die Bestimmung des 3 34\nStPO, nach der ablehnende Beschlüsse mit Gründen zu versehen sind, verletzt worden ist. Anscheinend will die\nRevision auch nicht eine Verletzung des § 34 StPO rügen,\nsondern die mangelnde Aufklärung beanstanden. Sie sieht\nden Mangel darin, daß außer der beanstandeten Trage nicht\nnoch weitere Fragen gestellt worden sind. Die füge ist\naber auch als Aufklärungsrüge (§ 244 II StPO) unbegründet,\nDiese kann nicht auf die Behauptung gestützt werder, an\neinen vernommenen Zeugen seien bestimmte Fragen nicht\ngerichtet worden (vgl. OGHSt > 59 und BGH 4 StR 851/51\n\n‘vom 5.9.52).\n\n2. ) Was die Revision weiterhin unter Berufun; auf\n§ 244 Abs.II StPO vortriügt, ist unzulässig, da entweder\n\n-4A-\n\n-4-\n\nmin -\n-0.\n\nPREEFEEBE ER\narm\n\nmt\n\n=.\n\nnicht angegeben ist, auf welchem Wege das Gericht die er.\nstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (v;l,\nBGHSt 2, 168), oder sich das Vorbringen in :ahrheit gegen\ndie dem Tatrichter obliegende freie 3eweiswürdizung rich.\ntet.\n\nEn.\n\n=:\n\n>\nBerg ar. 2\nER:\n\nun\nBir\n\n3.) Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher “eziehung schließlich noch die Verletzung des § 257 :bs.II\nStPO, da im Urteil nicht fesigestellt sei, ob und in welche\nUmfange die Angeklagte Iw die für die Strafvarl.eit\nerforderliche Einsicht besitze. Nach § 267 Abs.II _tIO0\nmüssen sich die Urteilsgründe über solche vom Strafgesetz\nbesonders vorgesehenen Umstände, welche die Jtraf»ar!:eit\nausschließen, vermindern oder erhöhen, aussprechen, wenn\ndiese in der Hauptverhandlung behauptet worden sind. Da\ndie sievision selbst nicht vorträgt, daß in der \\iauptverhandlung die Zurechnungsunfähigkeit oder verzinlerte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten Ep behauptet\nworden sei, ist diese Rüge gemäß § 344 Abs.II 5StPO unzulässig.\n\noa. T\nSE BET nge?\n.\n\n—_\n\n-_-\nZN\n\n.*r nel.\n. Aa un\nSeren\nun” un hei Ba -\n\n=\n\nII. Die sachliche Überprüfung.\n\n1.) a) Die Angeklagte Mil, die als Schneiderin\ndie Meisterprüfung abgelegt hat, betrieb in CEEEmD\nihr Gewerbe als Schneiderin. Sie entschloß sich im Winterhalbjahr 1949,zur konfektionsweisen Anfertigung von\nKleidungsstücken überzugehen und diese im eigenen Laden\nzu verkaufen. Sie wollte zu diesem Zwecke eine „röderc\nAnzahl von Mädchen beschäftigen und sie zunächst in der\nAnfertigung der zu verkaufenden konfelitionsware unterweisen. Sie beauftragte im Närz/April 1950 den Mitar.zeklagten WB, der ihr bei der Buchführung behilflich\nwar, folgendes Inserat im CMiBer !ogeblatt zu veröffentlichen: \"Junge Iiädchen (mehrere) können Schneiderei\nerlernen. Bei Eignung Lehrvertrag...\" Ilerau. neldete\nsich eine größere Anzahl junger Mädchen, von denen insgesamt 20, teils persörlich, teils durch ihre Sltern\n\n-5-\n\nmit der Angeklagten Verträge abschlossen. Nach“ diesen Tler-\n„„stträgen sollten die ‚Tädehen nach einer, Probezeit von eiri-\n. gen Monaten, während deren ein monatlich er Zuschuß von\nin der Regel 15,.- DM, in zwei Fällen auch 25. Dy, zu\nzahlen war, einen Lehrvertrag bekommen. Die ‚Hacken DezW«\n|. . deren Eltern schlossen die Verträge, zahlten Zr cinige\n\\ .. Monate den Zuschuß, und die liädchen arbeiteten unent-Ä geltlich bei der Angeklasten, um nach Ablauf der ?robe-\n; zeit einen ordentlichen Lehrvertrag zu erkalten. Der Au-\n‚.. geklagten ging es jedoch darum, billige Ärbeitskräfte zu\nun bekommen. Sie wußte, daß sie ordnunssmäßize Lehrverträge\nhöchstens für zwei Mädchen würde abschließen können und\n| daß zumindest sehr wenig Aussicht bestand, daß ihr die\nAusbildung einer größeren Anzahl von l:ädchen gestattet\nwerden würde-\n\n\\ . Die Strafkamner sieht in 18 der im einzelnen eri . örterten Fälle den Tatbestand des Betruges als gegeben\nan. In einem Falle ist mangels Nachweises, daß die auf\nTäuschung bestimmten Handlungen der’ Angeklagteh wirklich zu einem Irrtum geführt haben, Versuch angenommen\n. worden, In einen Falle ist mangels Täuschung der Betrugstatbestand verneint worden,, Das Landgericht hat\nI. alle strafbaren Handlungen als Teile einer ‚fortgesetzten Handlung angesehen.\n\nIn einigen Fällen hat sich die Angeklagte bei den\n\n' Verhandlungen des Nitengeklagten Sp als lerkzeug\nbedient. Dessen strafbare ilitwirkung ist von der Strafkammer verneint, er ist in diesen Falle von der Anklage\n\nder Beihilfe zum Betrug freigesprochen worden.\n\nb) Die Angriffe der Revision sind zum Teil unbe-\n\nWenn zunächst darauf hingewiesen wird, die Angeklagte habe die Fähigkeit zum Abschluß von Lehrverträzen\ngehabt, so liegt dies ncben der Sache. Entscheidend ist,\ndaß die von der Angekla,ten angenommenen und susgenutzten\n\n-65 -\n\nren!\n\nau\n\n-aus tatsächlichen Gründen nicht werde halten könren. Sie\n\nBA Sa a\n\ndamit eye une tb inne\nint - ee Tage DE\n= pe PT\n\nPt\n\nEr Sr\n\n“ ae\nEuren.\n\n' tig. Die Täuschung war zu diesem Zeitpunkt schon beendet. |\n\n‚Sie ist zu Recht in der Zahlung des Zuschusses und in\n\n'äurch unentgeltliche Arbeit keinen Schaden erleiden,\n'spielt hier keine Rolle. Derartige Verträge sind nit\nden Mädchen, die übrigens, wie ausdrücklich festge-\n\n-6-\n\nLehrlinge tatsächlich keine Aussicht hatten, in ein org.\nnungsmäßiges Lehrverhältnis zu kommen,und daß dies der\nAngeklagten auch bekannt war. Ob die Bestiumungen, welche.\ndie Annahme von Lehrlingen regeln und beschränken, ver. j\nfassungsmäßig sind, ist für die Entscheidung, nicht von\n\nBedeutung. Die Angeklagte wuöte nach den Urteilsfest-\n\nstellungen, daß sie wenigstens in der \"Mehrzahl der Fälle\nauf große Schwierigkeiten stoßen werde ‚und ihr Versprechen\n\nwollte dieses auch nicht. Was die ‚Revision, weiterhin zu\ndiesem Punkte vorgetragen hat, liegt auf tatsächlichen\nGebiete und ist der Nachprüfung äuroh | das Revisionsgericht entzogen,\n\nOb die Mädchen und deren. Eltern s äterhin, nach Abschluß der Verträge, auf dem Arbeitsamt oder. von der Ge-.\nwerkschaft darüber aufgeklärt worden sind, die Angeklagte\nkönne die Lehrverträge nicht abschließen, ist. gleichzül-\n\nDie Getäuschten hatten auch schon eine Vermögensverfügung\ndurch Hingabe der uschüsse und die unentgeltliche Ar\nbeitsleistung getroffen.\n\nSchließlich bekänpft die kerteibn auch erfolgten\ndie Feststellung der vorsätzlichen Vermögensbeschädigung,\n\nder unentgeltlichen Arbeitsleistung gesehen worden. Ob,\nwie die Revision ausführt, auch eine unentgeltliche AUS-\nbildung, z.B. für Volontäre, zulässig ist und diese\n\nstellt ist, auch keine Ausbildung erhalten haben,\nnicht abgeschlossen worden. Es ist auch nicht richtig,\ndaß die Strafkammer sich in der Frage, ob ein Schaden\nvorliegt, ohne selbständige Prüfung der Auffassung der\nArbeitsgerichto angeschlossen habe. Das Landgericht\n\n- 1 -\n\nh\nhai\n\nn\n”.\n\n— {oo -. - —— nn\n. 3\nD\n.\n\nv,\n\n- 1 -\n\nbetont hierzu, es werte die Verhältnisse von sich aus\nnicht anders, als es schon das Landesarbeitssericht zetan\nhabe.\n\nSonst 15ßt die Verurteilung der Angeklasten mn\nin diesem Falle weder nach der äuöeren noch nacıı der inne-\n\n“ren Tatseite Rechtsfehler erkennen. Die. Revision war da-\n\nher insoweit, zu verwerfen.\n\n2. &) Nachder die Mädchen gemerkt hatten, daß sie\nhintergangen ware:., wandten sie sich an das Arbeitsamt\nund die Gewerkschaft. Diese leiteten nun eine Reihe von\nProzessen vor den Arbeitsgerichten ein, in denen die Angeklagte zur Rückzahlung der geleisteten Zuschüsse and zur\nZahlung einer Vergütung für die geleisteten Diensto verurteilt wurde. In einem Palle wurde von dem evollulichtigten der Angeklagten auch ein Vergleich zu Le«sten der\nAngeklagten angenomnen. Die Angeklagte EB peuuftraste nunmehr den Mitangeklägten SW, die ltern der lKädchen, die Prozesse gegen sle angestrengt katten, auf jede\n\nWeise zum Vollstreckurgsverzicht zu veranlassen. Untsprechend\n\ndieser Weisung verhandelte der Angekla_te SB in mehreren Fällen mit den Mädchen und deren Eltern. Er hatte jedoch nur in zwei Fällen Ürfolg. Er erklärte bei den Verhandlungen, die Angeklagte Ilm werde ihre Ansprüche\nweiterverfolgen, auch die andoren Mädchen hätten \"ihre\nSache\" zurückgenommen und die Angeklagte KB werde\nim Falle des Verzichts dis Hädchen wieder einstellen.\n\nIn drei weiteren Fällen führten diese Erklärungen nicht\nzum Ziel. Der Angeklagten Up selbst gelang es aber,\nmit den gleichen Angaben in einem dieser Fälle von einen\nVater und dessen Tochter die gewilnschte Erklärung zu erhelten.\n\nDie Strafkamner geht davon aus, daß bel ikrem Vor-\n\n\" &ehen beide Angeklagten nünnehr bestimmt wußten, da3 die\n\n“Bdchen nicht wieder, eirsestellt werden konnten. tie eI-=\nblickt daher in dem Tun dei Angeklagten CB, “ie\n\nPs\n\ner\n\n-\n\nat nn ne\nAires rrıt n ..\nen\nZe\n“ri\n\nee\ner\n\nre\n\nEn\n\nIiatıe\n..n\n\n %\n\nmu nun un\nrer =\n£ een =\n\n.n\nnn\n\nDW\naabtın 100;\nIE\n“\n\nji\n\nmenu -\n\n- 58 -\n\nwiederum SGB als ihr ;erkzeug benutzt habe, einen\nfortgesetzten, teils vollendete ils versuchten Setruz,\nHinsichtlich des Angeklagten,’ ah, der Mitargekla,ten\nMOB habe helfen wollen, hat die Strafkammer 3eihilfe,\nzum Betruge angenommen. 3ei ihm ist die Strafe gemäß\n\n§ 51 Abs.2 StGB, dessen Voraussetzungen angenommen vworden sind, gemildert worden. Außerdem sind ihm mildernde\nUmstände zugebilligt worden,\n\nb) In diesem zweiten Falle kann die Verurteilung der\nAngeklagten MED wegen Betruges nicht aufrechterhalten\nwerden.\n\nHinsichtlich der Verurteilung der Angeklarten\nMED fenit es mit Ausnahme des einen Falles, in den\nsie persönlich tätig geworden ist, schon an einer hinreichenden Feststellung der strafrechtlichen Verartwortlichkeit der Angeklagten. Die Strafkammer führt hierzu\naus:\" Die Angeklagte hat nicht geltend gemaclıt, daß sie\ndas Verhalten des Angeklagten SW damals gemißbpillist\nhabe; sie muß sich daher als Auftraggeberin des Angeklagten Sl und als verantwortliche Inhaberin ihres 3etriebes gefallen lassen, daß ihr Verhalten als „!illigung\ndes betrügerischen Vorgehens des Angeklagten TB zewertet wird.\" Hierbei sind anscheinend zivilrechtliche\nGrundsätze unzulässigerweise im Strafrecht angewendet\nworden. Es hätte der Feststellung bedurft, daß. die Angeklagte MED vor den Handlungen des Angeklagten Siegel\nwußte, auf welche Weise er die Verzichtserklärungen be-\n\n‚wirken würde. ine solche kann nicht darin gesehen wer-\n\nden, daß die Angeklagte ME \"von dem Angeklagten\n(Siegel) naturgemäß über alle seine Besprechungen mit\nden Mädchen bezw. ihren Eltern unterrichtet\" worden sei-Da die Strafkammer auch in diesem Falle eine fortgeset2-\nte Handlung angenommen hat, mußte aus den aufgezeigten\nGründen das Urteil im zweiten Fall des Betruges insgesamt\naufgehoben werden, also auch insoweit, ale die Angeklagt®\nMOB in einem Falle selbst tätig geworden ist.\n\n-9-\n\n-9-\n\nIm übrigen sind in diesem Talle auch insoweit 3edenken vorhanden, als aus den Ausführungen der Strafl:a:mer\nnicht klar hervorgeht, worin die Täuschung zeseher worden\nist. Sie wird anscheinend einmal darin erblickt, die ülchen bezw. deren Eltern seien ber die Prozeßaussichten\ngetäuscht worden. Nach dem Sachverhalt liest es nahe, daß\nes sich insoweit nicht so sehr um eine Täuschung gehandelt\nhat, als um die Drohung, die Angeklagte CB weräe den\nProzeß weiterhin unter Anwendung aller möglichen .lechtsmittel verschleppen. Insbesondere erscheint es auch nicht\nhinreichend festgestellt, daß das Verhalten der Angeklagten\nin diesem Punkte -den. Vermögensschaden verursacht hat. Die\nStrafkammer führt in zwei Fällen nämlich aus, die betreffenden Zeugen hätten nichts mehr mit dem Gericht zu tun haben\nwollen. Danach scheint nicht die Täuschung über die Prozeßaussichten, sondern eine Proze Inlidiglieit wenigstens in\nalesen beiden Fällen der Grund zum Verzicht gewesen zu\nsein.\n\nAndererseits wird auch in diesem Fall die Täuschung\ndarin erblickt, daß die Angeklagte iB vezw. der\nAngeklagte SED erklärt hätten, die Mädchen würden\nwieder eingestellt werden, wenn sie auf ihre Ansprüche\nverziohteten. Hierbei ist nicht festgestellt, daß den\nMädchen ihre wiedereinstellung als Lehrlinge in Aussicht\ngestellt worden ist. Dies hätte auch einer besonderen Begründung bedurft, da in diesem zweiten Fall ja den Mädchen\nund auch ihren Eltern aus den Prozessen bekannt sein mußte,\ndaß die Angeklagte Nil keinesfalls in der Lage war,\nfür alle Mädchen Lehrverträge abzuschließen.\n\nc) Durch die Aufhebung des Urteils in Bezug auf die\nAngeklagte WEB wird auch die Verurteilung des Angeklagten SED ergriffen. In diesem Punkte wird aber noch\nauf folgendes hingewiesen:\n\nDie Strafkammer hat bei der Würdigung des Verhaltens\n\n- 10 -\n\nau:\n.!\nu\n\nZt en te\nnur ®\n\n—n\n\nET Wer Bi ...\nPart a Fe\n\nIE une ..\n\n. _- u\n\ninne .\nren nu ee\n\nET\n. Fa v\n0 en,\n2.\n-!\n\nERTL I [\n\n- er Br\n\n- 10 -\n\ndieses Angeklagten unter anderem ausgeführt, \"seine Tätig.\nkeit sei im Zweifel zu seinen Gunsten nicht als Nittäter.\nschaft, sondern nur als Beihilfe\" ängesehen worden. \\iernach besteht der Verdacht, als wenn die Strafkammer den\nSatz, daß Zweifel stets zu Gunsten des Angekla;ten zu\nwerten seien, nicht nur bei der Tatsachenfeststellung,\nsondern auch bei der rechtlichen ürdigung angewendet hat,\nDas ist aber unzulässig.\n\nDr. Neumann Dr, Waschow Dr. “offka\n\nSchnidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-15/5-str-423-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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