{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-13_5_StR_711_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-13","aktenzeichen":"5 StR 711/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ser Ti! 2249 081 j\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schädlingsebekänpfer Hans Anton H W,\ngeboren an EEEEEED 1931 in TEE,\nzuletzt wohnhaft gewesen in Nm \"sser,\n\nff 7\nzur Zeit in Strafhaft im Jugendgefängris\n\nwegen Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. \\/aschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB j\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle\nvom 7.Juli 1952 wird auf Kosten des Angeklagten\n\nverworfen.\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n. \"Der Angeklagte ist wegen einfachen Rückfalldiebstahls, wegen schweren Nückfalidiebstahls in drei .'üllen,\nwegen Betruges in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision wendet sich nur gegen die Verurtcilung wegen einfachen Rückfalldiebstahls und wegen schweren\nRückfalldiebstahls in zwei Fällen; insoweit wird vor allem\ndie allgemeine Sachrüge erhoben. Das Rechtsmittel bleibt\n\n‚ohne Erfolg.\n\n1.) Die Einzelbeanstandungen des Beschwerde führers\n\n: richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des\n\nangefochtenen Urteils und sind daher unbeachtlich, weil\nder Angeklagte hiermit in der Revisionsinstanz nicht\nmehr gehört werden kann.\n\n2.) Die allgemeine Nachprüfung,. welche auf die. Sachrüge hin zu erfolgen hatte, ergab im Umfange der Anfechtung ebenfalls keine Rechtsfchler.\n\na) Zutreffend hat das Landgericht ein Vergehen gegen\ndie Verordnung über den unbefugten Gebrauch von Lraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20.Oktober 1952 (RGB1.3.496)\nabgelehnt. Die eingehenden tatsächlichen Feststellungen des\nangefochtenen Urteils weisen in den zur Rede stehenden\nFällen zweifelsfrei die Zueignungsabsicht des Beschwerdeführers aus. Im übrigen würde selbst bei Wahrunterstellung\ndes Tatsachenvortrages der Revision eire Anwendung der\nerwähnten Verordnung ausscheiden. Denn einc Zueignung\n\n_ liegt auch dann vor, wenn der Täter die Sache nicht dau-\n\nernd behalten will, sondern sich mit dem Gedanken trägt,\ndie weggenommene Sache, wenn er sie nicht mehr benötigt,\ndurch Liegenlassen, Weggeben oder dergl. wieder aufzugeben. Wer ein Fahrzeug zum vorübergehenden Ge5rauch\n\n- 3 -\n\nwegnimmt und es dann einem vorgefaßten Plar <ırtsprecnund\nirgendwo stehen läßt, rechnet damit und nimmt es bewußt jn\nKauf, daß unter Umständen sich ein Dritter an dem Fahrzeuz\nvergreift. Der Täter gibt zu erkennen, daß ihm die ıicchte\ndes Eigentümers völlig gleichgültig sind und es ihm nur\ndarauf ankommt, das Fahrzeug für seinen vorübergehenden\nZweck zu gebrauchen und sich desselben dann möglichst unauffällig zu entledigen. In allen derart gelagerten Fällen\nhat der Bundesgerichtshof daher im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Vorschriften über den\nDiebstahl und nicht die Verordnung aus dem Jahre 1932 angewendet (vgl. u.a. 5 StR 211/52 vom 21.Februar 1952).\n\nb) Die Wegnahme der Ersatzreifen aus den beiden gewaltsam geöffneten Volkswagen ist von der Strafkammer zutreffend als schwerer Diebstahl im Sinne des § 243 Abs.I\nziff.2 StGB gewürdigt worden. Das Landgericht befindet sich\nauch insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. 1 StR 737/51\nvom 21.März 1952).\n\nDie Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/5-str-711-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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