{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-13_5_StR_488_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-13","aktenzeichen":"5 StR 488/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StB 488/52 2249 047° °\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Gehilfen Wilhelm K ED ,\n\ngeboren am EEE 1917 in ICE wohnhaft in\nSCHNEE , Krei: 7\n\nwegen Verbrechens gegen § 174 ziff.1 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.November 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n5.Februar 1952 wird auf seine Kosten verwor-\n\nfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer 34 Jährige Angeklagte ist seit 1944 mit eiher\n6 Jahre Mlteren Witwe verheiratet, die vier Kinder in dis\nghe nitgebracht hat, darunter die im Mai 1936 geborene\nTaltraus WEERD. Nach den Feststellungen des Urteils,’ die\naus dem früheren Geständnis des Angeklagten und den Srühegen Angaben der Waltraud WEMWBund der Ehefrau beruheh, het\n\ndes Angeklagte um Weihnachten 1950 in geschlechtlicher Br-\n\ngegäng die Waltraud an den nackten Geschlechtstell gefaßt,\nebenfalls im Februar 1951.. Im letzteren Falle hatte ar sich\nnach einem Streit mit seiner Frau zu der Waltraud in deren\nBett gelegt.\n\nIn der Hauptverhandlung haben sowohl der Angeklagte\nsein vor der Polizei abgelegtes und vor dem Ermittlungsrichter noch ergängztes Geständnis,als auch die Ehefrau und die\nStieftochter ihre früheren belastenden Aussagen widerrufen.\n\n“ Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens nach\n§ 174 ziff.1 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Strafrechts.\n\n1. Verfahrenerügen:\n\na) Der Staatsanwalt sowie der Verteidiger des Angeklagten haben auf die Vernehmung der Zeugen N und N verzichtet. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die\nRevision darin, daß das Gericht diese Zeugen nicht vernonmen hat, obwohl es entgegen dem Antrag des Staatsanwalts\nzur Verurteilung des Angeklagten gelangt ist. - Ein Verstoß\ngegen § 244 Abs.II StPO liegt indessen nicht vor. Das Landgericht setzt sich in seinem ausführlichen Urteil eingehend\nohne Widersprüche und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze\nmit der Frage auseinander, ob die im Vorverfahren oder die\nin der Hauptverhandlung gemachten Angaben des Angaklagten\nund seiner Stieftochter mehr Glauben verdienen. Es erwägt\ndabei, daß das Verfahren nicht auf Grund einer Anzeige der\nEhefrau oder der Tochter eingeleitet worden ist, sondern\n\n. 3.\n\n- 3.\n\nI\n\nweil die Tochter - die von einem ‚jungen Burschen geschwängert ist - gegen diesen im Beisein des ‚jetzt Angsklagten\nAnzeige wegen Verführung erstattet hatte. Der Schwängerer\nhatte in dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren angegeben,\ndie Waltraud habe ihm erzählt, ihr Vater habe. auch schon\nversucht, sie \"vorzunehmen\". Auf Grund dieser Angabe schilderte die Waltraud WE dann bei ihrer polizeilichen Vor\nnehmung ‘den Vorfall, der sich um Weihnachten 1950 zugstragen hatte, und der Angeklagte gab ihn zu mit dem Zusatz, aaß\ner auf Grund des Vorfalls von seiner frau zur Rede gistellt\nworden ‘sei und dieser gegenüber den Vorfall zugegeben habe,\nEr mußte weiter auch zugeben, daß im Dorf das Gerücht bestehe, er \"krame\" mit seiner Tochter. rn ns\n\nur\n\nDen zweiten der Polizei noch nicht. bekannten Vorfu1l\nhat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung: selbst\nmit allen Einzelheiten zu Protokoll gegeben. Beide Vorfälle\nhat der Angeklagte vor dem Verneimungsrichter in Flensburg\nerneut, und zwar unter genauerer Angabe der Tatzeiten .nochmals zugegeben.\n\nDie Eheleute !iitz sollten als Zeugen bakunden, daß der.\nAngeklagte gleich nacli seinem gerichtlichen Geständnis erzählt habe, dieses sei unrichtig, ferner, daß der Angeklagte mit seiner Frau in bester Ehe lebe und ihm die Tat nicht\n\nzuzutrauen sei.\n\nDie Lehrerin Mgpsollte aussagen, daß Waltraud sehr zurückgeblieben und in ihren Reden völlig unzuverlässig sei,\nso daß man auf ihre Angaben nichts geben könne.\n\nEs ist kein Verstoß gegen die dem Tatrichter obliegende Aufklärungspflicht, wenn er nach dem Verzicht der ?rozeß- |\nbeteiligten davon Abstand nahm, diese Zeugen zu vernehmen.\n\ndb) Weiter rügt die Revision die Verletzung der 5% 250;\n253, 261 und 273 StPO zu Unrecht. Nach § 253 Abs.ii St?O\nkönnen Protokolle über frühere Vernehmungen vines Zeugen\nverlesen werden, wenn in der Vernehmung hervortretinde wider\nsprüche mit der früheren Aussage nicht auf andere Jeise be\nhoben werden können. Das Gericht kann,und hat sich Lier dar“\n\n- 4-5;\n\n- 4 -\n\nauf beschränkt, den Zeugen Protokolle über ihre frühere Aussage vorhalten.. Solche Vorhalte bedürfen nicht der Aufnehme in die Sitzungsniederschrift. Überdies ist die Verlesung des gerichtlichen Geständnisses des Angeklagten im\nSitzungsprotokoll vermerkt. Auch wenn der Angeklagte von seinen früheren Erklärungen in der Hauptverhandlung abgewichen\nist, stand es dem Gericht frei, Feststellungen auf das zu\ngründen, was er früher ausgesagt hat (5 StR 154/52 v. 24.4.\n52). Eine Verletzung des § 261 StPO liegt also nicht vor,\nauch nicht darin, daß das Landgericht den früheren Angaben\ndes Angeklagten und der Zeugen Glauben geschenkt hat, dagegen nicht den in der Hauptverhandlung gemachten Aussag:r.\n\nII. Auch die sachlichrechtliche Rüge hat keinen Erfolg.\n\nDie Ansicht der Revision, es handele sich hier nur um\n\"pandgreifliche Zudringlichkeiten\" gegenüber der Stieftochter, die nur als Beleidigungen zu werten seien, ist irrig.\nDie Strafkammer stellt auf Grund der polizeilichen Aussagen\ndes Angeklagten fest, daß dieser in beiden Fällen in geschlechtlicher Erregung gehandelt habe.\n\nDaß die Waltraud WED den zweiten gegen sie verübten\nAngriff vergessen haben kann, beseitigt dessen Strafbarkeit .\nnicht. Das Landgericht hat auch mit eingehender und zutref- .\nfender Begründung festgestellt, daß die betroffene Stieftochter dem Angeklagten zur Erziehung und Betreuung anvertraut\nwar. Hiernach war die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/5-str-488-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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