{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-13_5_StR_421_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-13","aktenzeichen":"5 StR 421/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"53\n\nFür das Nachschlagewerk! . Y9-\n\nNicht für die Amtliche Sammlung! << 5 012\n2\n\nGesetz; StGB $% 153, 154\n\nRechtesatzs Wird im unmittelbaren Anschluß an die Vernehmung eines Zeugen die Beeidigung seiner\ngesamten Aussage beschlossen und durchge»\nführt, so liegt nur eine, besidigte, Aussage\nvor. Der Zeuge ist daher, wenn seine Aussage\nbewußt falsch ist, nur wegen Meineids, nicht\naußerdem noch wegen falscher uneidlicher Aussage zu bestrafen,\n\nAktenzeichen: 5 StR 421/52\nUrt. des BGH vom 153.Novenber 1952 LG Itzehoe\n\nee\n\n5 StR 421/52\n\nIn Namen des Voine,.\n\nD\na T]\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Helene MED au: u,\n\nREED dei IE, geboren an EEE 1929 in\nLCD, Kreis SCEEEED,\n\nwegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage und Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.November 1952, an der teilgenormen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Rickter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom 21.Februar 1952\n\n1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß das\nWort \"fortgesetzter\" vor \"uneidlicher Falschaussage\" entfällt,\n\n2.) im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im übrigen wird die Revision der Angeklagten\nverworfen.\n\nIII. Im Umfarge der Aufhebung wird die Gache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Lundgericht\nItzehoe zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n..\n\nwr-\n\nertn&e:\n\nDie Strafkammer het die Argeiilagte wegen fortzesetzter\nuneidlicher Falscha:ssage unä wıgen Heilneldes zu celuer Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis verurteilt und Ihr für\ndauernd die Fälisxkeit aberkennt, als Zeugin odur 3uchverständige eidlich vernsmuse zu werden,\n\nHiergegen richtet sich die 2evision der Angeilugten, die\nVerletzung sachlicliwa Rochts rügt. Si. hat nur zun Tail Irfolg.\n\nDer Verurteilun: 1isgt Lloigerter Sachverhalt zugrundes\n\nDie Ang-klagt.. ist; in dam Sxterhaltsrechtsstreit ihrer\n\n\"unehelichen Tochter gerer. den Zeugen Pe vor den Antsge-\n\nricht Itzehoe am 27.4.1950 nd am 15.7.1950 sls Zeugin vernommen worden. Im Te: zu am 27.4.1950 hat sie bekundet, sie\nhabe in der Zupfärgniszeit (25.2. -- 26.6.1949) nur nit Te\ngeschlechtlich verkebyrt, und zwi zuletst im April 1949. Au\n13.7.1950 bat cie die Fichtigksit ui:ser Aussage nocl.mals\nausdrücklich bestätigt vnü ist Sufzrcad.-einss nwmeiLr g[efaß-\n\n‚ten Beschlusses auf ihrs Aussage 70.:\"'/\\,5 \"„rden.In Fahr-\n\nheit hatte die Angeklagte mit PB nur bis Februar 1949\ngeschlechtlich veri.e:rt, und sie hat währund der Empfängniszeit auca noch mit dem verheiratetsn Zeugen MW Geschlechtsverkehr gehabt.\n\nDie Strafkauner sicht in dem Verhalten der Angexlagten\nzwei in Fortsetzungszueaimenhang stenende falsche unsidliche\nAussagen und einen hierrit iı Tat_chrheit stchander keineid.\nSie hat für den Neineid zugunsten dcr Augekiagten den § 157\nStGB angewandt, ıw.d zwar mit Zücksicht auf {le vorangegangene uneidlichz talsche Aussags und den Shebruch nit >\n\n1.) Zu Vnrecht bemängslt die gevision, B tie Strafkammer nicht aucı zrisch.n der falsche ussage „ud dem Meineid Portsctzungsruramwenhr:... „nsenommen habe. Sin Fortsetzungszusarnenkin.: zwischen iu... Wäilav.n Der § 5 153 und 154\nStGB scheitert schon daran, d:ß Cis DegelungsT’eise buider\nStrafteten gmuni:.inslica Surschi.den i3t. Dus sakrsie lioment,\n\n-3-\n\nkras\n\ndas auch im weltlichen Sid liust, witerzenvsidet 01 Lui.sie\nso stark von der falscher wneidtichen Aussage, daß er nicht .\nals qualifizierte falsche Aussags.: sondern als D>li!rt eirsner Art gegenüber der uneidlichen Talschen Aussage erscheint\n(vgl. BGHSt 1, 380 und 2 StR 59/52 vom 1.4.1952). Las tritt\nauch dadurch hervor, daß nach § 153 St63 zur unrichtizre Aus.\nsagen von Zeugen und Sachverständigen bestraft werdea, nach\n§ 154 StGB aber auch keeidigie unrichtige Angaben anderer\nArt, vor allem der Meineid der Prozeßpartei und des Schuldners im Offenbarungseidsverfahren. %s kommt deshalb nicht\ndarauf an, ob im Einzelfall der Torsat. des Täters von vornherein darauf gerichtet is, die unrichrige Aussage auch\nunter Eid aufrechtzuerhalten. Aus diusen Grunde ist es urerheblich, ob die Erörterungen des Urteils Über einen etwuigen\nGesamtvorsatz der Angeklagten Gen von der Revision rerürten\ninneren Widerspruch enthalten.\n\n2.) Zu Unrecht geht z,2r das Urteil davon aus, die Angeklagte habe am 13.7.1950 sowohl das Delikt der falschen\nuneidlichen Aussage als auch virer. damit in Tatmehrhrit\nstehenden Meineid begangen. Der Zeuge kann wegen derselben\nAussage nicht sowohl nach § 153 als auch nach § 154 StGB bestraft werden. Beide Delikte schließen sich aus, die Nichtbeeidigung der Aussage ist 3ediagtug der Strafbarkeit für\n§ 153 StGB, Bine Bestrafung wegen einer falschen uneidlichen\nAussage und eines danit in Tatıehrhsit stehenden Huineids\nist deshalb nur dann möglich, wenn zwei Aussagen vorliegen;\ndie allerdings den gleichen Gegenstend bstreffen und den\ngl:ichen Inhalt haben können.\n\nDie Argekiagt. hat am 13.7.1950 nur eine eidliche Aussage gemacht. Ob und vater weichen Toraussetzungen ein Zeuge\nin demselben Termin mekri>e in sica ebgeschlossene Aussagen\nmachen kann, meg Gehingestellt vleiben. Wird im ungittelbare\nAnschluß an die Vur.ehmung eines Zaugen dic Besidizwu; salner gesamten Aussage beschlossen und durchgeführt, 5) Liegt\njedenfalls nur eize, desi.igie, Aussage vor. Die T meinung\n\ndes Zeugen und \\uamit sein. Anssage ist in diesem Fall such\n\nid\n\nBr\n\nnoch nicht mit dem BErschluR Tber seiie Zuei.igl.d, lcd\nerst mit dum Ende der Beeidigung abgeschlossen. Dies entspricht nicht nur ciner natürlichen Betrichtuns. eise, vondern führt auch allein zu tragbaren Ergebnissen. „\\rie un\ndavon ausgehen, daß die Aussage schon vor Bsendimurr der Bceidigung abgeschlossen wäre, so würde der Zeuge wesc.h Talscher uneidlicher Aussage strafter s.in, wenn ur auf Grand\nder Beeidigung seine Aussage berichtigt. Denn der wnrichtire\n\n‘ Teil seiner Aussage wird ja in diesen Fall nicht bosiäigt,\n\ndie oben erörterte Bedingung der Strafbarkeit für üus Delikt\ndes § 153 StGB wäre damit eingetreten. Das hätte die Folze,\ndaß jeder meineidige Zeuge oder Sachverständige sich uf\n\n§ 157 StGB berufen l:önıte, da die Berichtigung seiner Aussage vor oder während der Beeidigung trotz } 155 Stär die\nMöglichkeit seiner Strafverfolgung eus § 153 StGB nech sich\ngezogen hätte.\n\nDieser Auffassung steht nicht entgegen, daß, wie der\n1.Senat (BGHSt 1, 241 im Anschluß an RGSt 54, 117 - 120 -)\nentschieden hat, die Ausführung des Meinejidsverbrechens\nerst mit dem Anfang der Schwurhandlung beginnt. Die urwähnten Entscheidungen beruhen auf dam zutreffenden Geäd.rken,\ndaß die falsche Aussage im Verhältnis zum Meineid nur wine\nVorbereitungshandlung ist. Daraus folgt aber aus den obigen\nErwägungen nicht, daß jedem Zsugenmeineid eine vollendote\nstrafbare falsche uneidliche Aus.:age vorangehen müsse. Der\n4.Strafsenat hat allerdings in der Entscheidung 4 Stä 918/51\nvom 24.4.52 ausgesprochen, daß ein Zeuge im Verf.hren w.gen\nerfolgloser Anstiftung zum Neineid nach § 60 Ziff 3 StiO\ndann nicht vereidigt werden dürfe, wenn cr zunächst :ufgrund der Aufforderung des Arseklagten falsch ausgesägt und\nseine Aussage erst aufgrund des im Anschluß un seius Vernehmung ergangenen Beschlusses, ihn zu vereidiger., berichtigt hat. Drbei ist der .Senat entgegen der oben Vert.etenen Auffassung davon ausgegsngen, das Delikt der unvidlichen\nfalschen Auss:.ge eei vollendet guwesern, als der Eichter mit\ndem Beschluf tiver die Fseidizung üle Vernenmung (us Zuugen\nabgeschlossm habe. Ab,es.hen davon, daß die sutsch.idung\n\n-5.\n\ndes 4.Senats nicht zuf dieser Ansicht beruht, hätte auch Y\ndem hier vertretenen Standpunkt aus der Zeuge nicht vereig\nwerden dürfen. Denn er hatte sich durch seine unrichtige |\nsage der versuchten falschen unex:dlichen Aussage schuldig\ngemacht; da der unrichtige Teil seiner Aussage infolge der\nBerichtigung nicht beeidi.gt worden ist, so war für ihn auch’\ndie Bedingung der Strafbarkeit aus § 153 StGB gegeben. Pure\ndie Berichtigung ist der Zeuge zwar von dem Versuch zurück.\ngetreten (vgi. 5 StR 259/52 v. 6.3.52), trotzdem durfte er\naber nach § 60 Ziff 3 StPO nicht vereidigt werden (vgl.\n\n5 StR 98/52 vom 21.8.52). Aus diesen Gründen bedarf es tro\nder Abweichung von der Ansich‘ des 4.Senats keiner Vorle\nder Sache an den Großen Senat.\n\n3.) Die Angeklagt: h&t sich also im vorliegenden Fall\n\nam 27.4.1950 der falschen uneidlichen Aussage und am 13.7.\n\n1950 des Meineides schuldig gemacht, wobei beide Delikte in\n\nPatmehrheit miteinander stehen. Der Urteilstenor muß entsprechend berichtigt werden. .\n\n4.) Ob das Strafma3 durch. die unrichtige Annahne eine\nfortgesetzien uneidli.hen falschen Aussage beeinflußt ist,\nkann dahingestellt bleiben, da der- Strafausspruch ohnehin\naus anderen Gründen aufzuheben. ist.\n\na) wie die Revision mit echt rügt,, hat die 'Strafk\nmer für die falsche uneidliche Aussage anders als für den\nMeineid die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht geprüft, 0\ngleich mit Rücksicht ::uf den vorangegangenen Ehebruch hie\nzu Veranlassung bestand. Trotz der Milde der für den Meineid eingesetzten Einzeistrafe 1äßt sich nicht völlig ausschließen, daß diese in ihrer Höhe von der Ansicht des (erichte beeinflußt ist, der Angeklagten habe bei der uneidlichen Falschaussage der Strafmiläerungsgrund des § 157\nnicht zur Seite gestanden.\n\nb) Daß die Strafkammer der Angeklagten nach $ lvl StGB\ndie Eidesfähigkeit nicht hätte aberkennen dürfen, wcil sie\nfür den Meineid den § 157 StGB zur Anwendung gebracht hutte,\nnat sie selbst in den Urteilsgründen mit Recht auszeführt.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer\n\n!\n\nwant\nee\nAs . u\n\nu\n\nB\na\n\nEEE TE:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/5-str-421-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/5-str-421-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.372677+00:00"}}