{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-06_5_StR_689_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"5 StR 689/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ef:\nis“\n\n5 StR 689/52 2250 101\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schweißer Johannes T ED zu: CD :1r.@,\n\nKrs. WERNE »\ngeboren am ED 1912 in sw,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr, Koffka\nBunädesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 23.Juni 1952,\nsoweit der Angeklagte verurteilt ist, nebst den\nzugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nDer Angeklazte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen versuchter Unzucht mit Abhängigen (seiner an\n1935 geborenen Töchter Else) zu drei konaten Gefängnis\nverurteilt worden.\n\n4 Soweit die Revision die Verletzung des Verfahrens-B rechts durch Nichtbescheidung eines Beweisamtrages rügt,\n\" nat sie keinen Erfolg, da es sich in Wahrheit um einen\nBeweisermittlungsamtrag handelt.\n\nDer Revision ist jedoch zuzugeben, daß das Urteil\nnicht klar und deutlich ergibt, welchen Tatbestand das\nLandgericht als erwiesen ansieht. Es führt an, was die\n\nZeugin Else TB in früheren polizeilichen Aussagen be-\n\nkundet und was sie in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten hat, und führt aus: Gegen die Glaubwürdigkeit\ndieser Zeugin ergäben sich erhebliche Bedenken und Zweifel\nan der Richtigkeit ihrer Darstellung. Hinzukomme, daß sie\nnach der Bekundung der Zeugin Weinle schlecht beleumundet\nsei. Das Gericht habe sich daher des TLindrucks nicht erwehren können, die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe\n\"seien von der Zeugin nur zum Anlaß genommen worden, von\n\"Hause wegzukommen, um, wie ihre Schwester, auch das freie\nungebundene Leben für sich in Anspruch zu nehmen. Iare\nAngaben seien daher mit Vorsicht zu bewerten.\n\nGleichwohl stellt das Tandgericht allein auf Grund\nder Aussage dieser Zeugin fest, der Angeklagte habe von\nWeihnachten 1950 dis in den Herbst 1951 versucht, wenn\n\nE die Zeugin im Bett gelegen habe, unter ihrer Bettdecke\n\nihr Geschlechtsteil zu befühlen.\n\nBei den erheblichen 3edenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin hätte aufgeklärt werden sollen, aus wieviel Räumen die Hohnung des Angeklagten besteht, und ob\nder Ehefrau des Angeklagten diese wiederholten Unzuchtsversuche hatten verborgen bleiben können. Zu erörtern\n\n- 3 -\n\nEl mu 7 moon\n\nausgeführt: \"Seinen offensichtlich auf Örregung seiner\n\nTat umgesetzt\".\n\n‚Stelle, der Angeklagte habe einen Augenblick auf den\n\nwäre auch, weshalb die Zeugin sich nicht weren lieser\nZudringlichkeiten an ihre iutter un \\“bhilfe sewandt und\ndie Vorfälle erst Ende Dezember 1951 ihrer Schwester und\nihrer Tante erzählt und dann zemeinsam nit der Schwester\nAnzeige erstattet hat. Das Landgericht nimmt selbst an,\ndaß die Zeugin lediglich danach strebe, von Hause wegzukommen, da der Angeklagte nicht gedullet habe, daä sie\nsich Herumtrieb.\n\nWenn das Landgericht weiterhin entgegen ülesen 3codenken der Zeugin Else TED Glauben schenkt, wird es\ndes Gutachtens eines psychologisch erfahrenen Sachver-=\nständigen nicht entraten können und die Akten des Jugend.\namts (vgl.Bl.48 R.d.A.) heranziehen müssen.\n\nDas Landgericht verwertet diese dem Angeklagten\nvorgeworfenen unzüchtigen Handlungen als Indiz für das\nVorliegen geschlechtlicher Motive bei der (versuchten)'\nVornahme der Untersuchung der entkleideten Tochter, die\nan Unterleibsschmerzen litt. ’Hlerzu wird auf 53.9 UA.\n\nSinnlichkeit abzielenden Entschluß habe der Angeklagte\ndurch das Betrachten des entblößten Unterleibs in die\n\nIm Gegensatz hierzu sagt das Urteil an anderer '\n\nfreigelegten Geschlechtsteil des Mädchens reblickt,. °\n\nDas Landgericht bezeichnet zwar mit Recht die\n\"tUntersuchungshandlung\" als ungewöhnlich und gegeä\nSitte und Anstand verstoßend, stellt aber auf Grund\nder in der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeugin Else TOD fest, daß eine Untersuchung nicht stattgefunden hat. In dem \"Betrachten des Unterleibs\" eines\nMädchens, das wegen Unterleibsschmerzen untersucht werden sollte, wird eine vnzüchtige Handlung nur zu finden\n\n-4-\n\nPR\n\n-4-\n\nsein, wenn gar nicht eine Untersuchung beabsichtist\nwar, vielmehr die Geschlechtslust des 3etrachters\nerregt werden sollte. Ob eine solche deststellung fe-\n\ntroffen wurde, ist aus dem Urteil nicht mit Sicherkeit\nzu entnehmen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer\n\nen EA TE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/5-str-689-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/5-str-689-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.892483+00:00"}}