{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-06_5_StR_446_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"5 StR 446/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 446/52 2250 100 4\nV\n\nIm Namen des gi ke 8\n\nn..\n\nIn der 3trufsache\ngegen\n\nden Bundeebahn-Sekretär Amandus I EB zus 1,\n\nSED, zeboren arı EEE 1509 ir EEE,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Justizobersekretir ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des ängeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Itzehoe vom 24.4ärz 1952\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nim Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte wegen schwerer Amtsunterschlagung\nin Tateinheit mit Urkundenunterdrückung im\nAmt und gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch verurteilt ist,\n\nim Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nIV. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte war Schalterbeanter der ZBisenbahn-Güterkasse in Itzehoe und hatte als solcher auch bei der\nWeitergabe der nach Itzehoe adressierten Frachtguter mitzuwirken.\n\nGüter, die nicht für Selbstabholer bestimmt waren,\nwurden von dem bahnamtlichen Rollfuhrunternehmer Oggyien\nAdressaten gegen Zahlung der berechneten Gebühren ausgehändigt. Diese Güter wurden in eine jeweils nur einen Tag betreffende Verrechnungskarte unter Angabe des Gesamterhebungsbetrages (Fracht und Nachnahme) eingetragen. Die Verrech-\n\n“ nungskarten wurden nebst einem Durchschlag von einem anderen\nBundesbahnangestellten gefertigt. Ein Stück der Verrechnungskarte nebst den dazu gehörigen F’rachtbriefen erkielt\nOB von dem Angeklagten und quittierte über den Enpfang der\nGüter auf dem bei dem Angeklagten zurückbleibenden Stück\nder Verrechnungskarte, Die eingezogenen Gebühren rechnete\nOnicht täglich, sondern halbmonatlich mit der Güterkasse\nab. Für ihn wurde ein \"Stundungskonto\" geführt, auf dem die\nGesamtsummen der einzelnen Verrechnungskarten eingetragen\nwurden. Konnte Op ein Frachtstück dem Empfänger nicht aushändigen, so gab er den Frachtbrief an den Angeklagten zurück, dessen Pflicht es war, diese Sintragung auf der Verrechnungskarte der Bundesbahn zu \"röten\". Dies tat er in\nzahlreichen Fällen nicht.\n\nDa O@WBsich auf die Ehrlichkeit des Angeklagten verließ und beim Quittieren der Verrechnungskarten nicht kontrollierte, ob er sämtliche Frachtoriefe, die auf der Verrechnungskarte eingetragen waren, erhalten hatte, behielt\nder Angeklagte in etwa 40 Fällen Frachtbriefe zurück. Die\ndarauf vermerkten Sendungen ließ der Angeklagte an die\nEmpfänger zustellen und den Betrag einziehen, den er behielt, ohne ihn in das Schalterabrechnungsbuch einzutragen.\nOB bezahlte bei der Abrechnung mit der Bundesbakn auch diejenigen Beträge, die er mangels Übergabe der Frachtbriefe\nan ihn von den Empfängern nicht erhalten hatte.\n\n—\n\nmen Ten,\n\na er\n\na\n\n. urteilung wegen Untreue und Betruges in Wegfall komt.\n\n-4-\n\nEinen Teil der Verrechnungskarten, die der Angeklagte\ndem OB hätte aushändigen müssen, zerriß er. In einca Dulie\nhat er ferner auch die Guittung eines Selbstabüolers über\nden Empfang der Sendung vernichtet und den eingezogenen Fe.\ntrag nicht in das Schalter-Abrechnungsbuch eingetragen. Der\nGesamtschaden beträgt 2.954,66 DW.\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in\nItzehoe vom 24.März 1952 wegen fortgesetzter sohwerer Antsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung im\nAmt, Untreue, Betrug und gewinnsüchtigem Gewahrsansbruch\nzu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und 300.- Dä Geldstrafe, ersatzweise zu weiteren 30 Tagen Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision hatte nur insoweit Erfolg, als die Ver-\n\nDie Revision bemängelt zu Unrecht die Anwendbarkeit des\n§ 351 StGB. Auch in der Unterlassung einer vorgeschriebenen\nEintragung kann die unrichtige Führung eines Buches oder\nRegisters bestehen.\n\nDas Landgericht sieht in der unterlassenen. Rötung der\nEintragungen auf den Verrechnungskarten, welche die. dem: Ob\nnicht übergebenen Frachtstücke betrafen, die unrichtige Führung der zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen bestimmten Bücher oder Register. Dem kann nicht zugestimmt werden.\nDenn die Verrechnungskarten dienten nicht dem Zweck, die Einnahmen des Angeklagten oder der Güterkasse zu koritröllieren,\nsondern die richtige Führung des Schuldkontos des Fr\n\"Stundungsbuch\" zu gewährleisten. Der Kontrolle der \"Einnah--\nmen diente das Schalt er-Abrechnungsbuch. Es ist dem Urteil\nnicht zu entnehmen, ob die Verrechnungskarten auch bei der\nEintragung der Einnahmen in das Schalter-Abrechnungsbuch als\nBelege dienten. Bejahendenfalls hätte der Angeklagte dann\nunrichtige Belege zu demselben vorgelegt. Denn unrichtig\nist ein Beleg, wenn er urwahr ist.\n\nInsoweit erübrigt sich aber die Aufhebung des Urteils.\nDenn der Angeklagte hat die Einnahmen, die sich aus den\n\n-5-\n\n-5_-\n\n4 durch ihn veranlaßten Frachtzustellungen ergaben, nicht in\ndas Schalter-Abrechnungsbuch eingetragen, sondern unterschlagen. Daher ist zutreffend die Verurteilung aus §§ 350,\n351 StGB erfolgt.\n\n©. Die Rüge, § 348 Abs.II StGB sci verletzt, ist unrich-RE: 4ig. Das Landgericht stellt fest, da der Angeklagte die\n®. ihm amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunden (Verrechnungskarten und die Guittung des Güterenpfüngers) vorsätzlich vernichtet hat: Ze\n\nDie Strafkammer hat nit Recht Tateinheit der Straftaten\ngegen §§ 348 Abs.II, 350, 351 StGB angenommen. Das Vorbrin-\n: gen der Revision, der Kommentar von Olshausen vertrete die\n_ gegenteilige Ansicht; ist unrichtig.\n\nDaß Straftaten, die sowohl gegen 5 350 als auch gegen\n.§ 133 Abs.II StGB verstoßen, in Tateinheit begangen werden\n| können, ist feststehende Rechtsprechung; eine Zueignung\n(§ 350) schließt nicht notwendig ein Beiseitesckaffen in\nsich und ebensowenig umgekehrt (vgi; 'RGSt 59, 174). Ebenfalls ist Tateinheit anzunehmen beim Zusammentreffen der\n§§ 348 Abs.II und 133 Abs.II StGB (so Olshausen 11.Aufl.\nAnm.17a zu § 348 und RGSt 58, 334).\n\nHingegen kann die Verurteilunz wegen Untreue nicht\naufrechterhalten werden. Untreue liegt nur vor, wenn der\nTäter in seinem Pflichtenkreise eine gewisse Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit seiner Entschließungen hat. Nach\ndem festgestellten Tatbestand hatte der Angeklagte gemäß\nden bestehenden Anordnungen und Vorschriften zu verfahren,\nohne daß ihm eine Freiheit für andersartige Maßnahmen gegeben war. Der Tatbestand des § 266 StGB ist daher nicht\nerfüllt.\n\nAuch die Verurteilung wegen Betruges muß in Fortfull\nkommen. Zwar hat der Angeklagte den Op darüber getüuscht,\ndaß dieser alle auf der Verrechnungskarte verzeichneten\nFrachtbriefe erhalten habe. Jedoch fehlt es hier an dem em\nforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem er-\n\n-6.-\n\nstrebten Vermögensvorteil des Angeklagten und dem eingetretenen Vermögensschaden des Op (vgl. IK 1951 § 263\nAnm.I, 1 und Vorbem.II, 1 vor § 249. - S.427, 349 -). Die\nMehrzahlung Oi, die er an die Güterkasse leistete und\ndie seinen Vermögensschaden darstellt, kam dem Angeklagten\nnicht unmittelbar zugute. Vielmehr war sie nur die Vorbedingung dafür, daß der Angeklagte sich die anderweit eingezogenen und vorläufig zurückgehaltenen Beträge aneignen,\nalso sie unterschlagen konnte.\n\nDa das Landgericht weitere Feststellungen hinsichtlich der Untreue und des Betruges nicht treffen konnte,\ndarf das Urteil im Schuldspruch berichtigt werden.\n\nIm Strafausspruch war das Urteil in Übereinstimmung\nmit dem Antrage des Oberbundesanwalts aufzuheben, da bei\nden erheblichen dem Angeklagten zur Seite stehenden Wilderungsgründen die Höhe der Strafe durch die weggefallenen\nStraftatbestände beeinflußt sein kann.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/5-str-446-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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