{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-06_5_StR_289_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"5 StR 289/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9?\n\nFauna 283/52 2249 088\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n' gie Stenotypistin Margarete : EEEEED zus m,\nSEEN, ze voren ar EEE 1919 ir NEE\n\n(Brandenburg),\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 6.November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\n| Bundesrichter Siemer\n| als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der deschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Hannover vom 20.5September 1951 gegenüber der Angeklagten LEW nebst den\nzugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Verfahren gegen diese Angeklagte eingestellt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhanäilung und intscheidung an das Landgericht\n: zurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nö Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Lechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nv\n\nDie Strafkamer hat die Angeklagte m we. en .\nschweren Diebstaıhls in 14 und wegen einfachen Diebstahls \"\nin 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 5 Mona- h\nten Gefängnis verurteilt und die Strafe durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt.\n\nWegen der in der Anklage (1) vom 19.6.1950 unter i\nziff. 2 - 6 und in der Anklage (2) vom 7.7.1950 unter\nziff.2, 3, 9, 10, 11, 12, 14, 15 der Angeklagten zur last\ngelegten Diebstähle (11 Zinbruchsäiebstähle, ein ver- !\nsuchter Einbruchsdiebstahl und ein einfacher Diebstahl)\nhat die Strafkammer das Verfahren auf Grund des Straf- .\nfreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt, weil diese \\\nsämtlichen Taten vor dem 15.9.1949 begangen seien und für\nkeine der einzelnen Taten eine Gefängnisstrafe von mehr\nals 6 Monaten in Betracht komme.\n\nNur gegen diese Einstellung des Verfahrens wendet sich\ndie Revision der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hat.\n\nSind mehrere Taten eines Angeklagten vor dem Stichtag begangen, so ist ihm Straferlaß nach $% 3, 4 Abs. I\nu. IV Straffreiheitsgesetz nur zu gewähren, wenn eine für\ndie mehreren Straftaten zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr\nals 6 Monate Gefängnis betragen würde (vgl. 36H 3 StR 65/51\nvom 5.4.1951; 3 StR 71/51 vom 19.3.1951; 4 StR 247/51 vom\n1.6.1951, sowie die in dieser Sache gegen die Nitangeklagten HB und KB ergangenen Intscheidung des erkennenden Senats vom 3.4.1952). Ob dies bei der Angeklagten der Fall sein würde, hat äie Strafkammer nicht geprüft, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß es\nnur darauf ankomme, ob jede linzelstrafe nicht xchr als\n6 Monate Gefängnis betragen würde. Das Urteil muß deshalb,\nsoweit es die Einstellung des Verfahrens ausspricht, aufgehoben werden. Die Aufhebung des Urteils, soweit es die\n\n- 3 -\n\n-3-\n\n”\n\nEinstellung betrifft, het notwendig zur Folge, .daß auch\ndie für die Angeklagte gebildete Gesamtstrafe in Yortfall\n! kommen muß. Ergibt sich nämlich in der erneuten Hauptver.\nMi . handlung, daß für die vor dem 15.9.1949 begangenen Taten\ni “ eine Gesamtstrafe von melir als 6 Monaten zu bilden wäre,\nso muß aus allen verwirkten Einzelstrafen, gleichgültig,\nki 0b die Taten vor oder nach lem Stichtag begangen sind,\neine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden (vg1.BGH\n\n3 StR 65/51 vom 5.4.1951). Die Beschränkung der Revision\n\n; auf den Teil des Urteils, der die Einstellung des Verfahöä \" rens ausspricht, steht der Aufhebung des GesaxrtstrafäusiR spruches nicht entgegen, da die Beschränkung nur insoweit\nni wirksam ist, als der angefochtene Teil des Urteils’nicht\n4 in untrennbarem Zusammenhang mit einen nicht angefochtenen\nKu Teil steht. Eine andere Beurteilung würde. für die Ahgeklagte\n\nauch zu einem unbilligen Ergebnis führen. Da nänlich das,\nangefochtene Urteil die Gesamtstrafe, die für die ach\ndem Stichtag begangenen Straftaten ausgesprochen ist,\ndurch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt er-\n., klärt, könnte bei dieser Angeklagten keine nachträgliche\n.' Gesamtstrafe für die vor und die nach dem Stichtag begangenen Handlungen nach § 79 StGB gebildet werden, wenn\nman -davon ausginge, daß der Gesamtstrafausspruch des\nVorderrichters in Rechtskraft erwachsen ist.\n\nDr. Neunam Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffkea Siemer\n\n. 3\n. ug ..\nurn nenn ne ne\n.\n*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/5-str-289-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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