{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-11-06_5_StR_176_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"5 StR 176/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en 1160 2.9022 7:\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Paul Lu zu: Tamm,\n HODstraße @&, geboren an EB 1902 in —\n\n2. die Ehefrau Margarete L ED zevorene m\nsus FEB !ElBstrase EB, geboren an EEE 1905\nin Du.\n\nwegen Devisenvergehens u.a.\n\n\"hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs inder\n'sitzung vom 6.November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 5.Juni 1951\nhinsichtlich der gegen den Angeklagten Paul ID\nerkannten Wertersatzstrafe nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Paul Lg»\nwird das Urteil gegen ihn hinsichtlich des Berufsverbots nobst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im übrigen wird\n\n-2=-\n\nty.\nn\n\nwenn ne.\nu\n\n- Ken ET\n\n7\nni)\n\n3.\n\n4\n\ndie Revision dieses Angeklagten verworfen,\n\nAuf die Revision der Angeklagten ilargarete Tg\nwird das Urteil gegen sie\n\n8a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Devisen-\n\nb)\n\nvergehens aufgehoben. In diesen Umfange wird\ndas Verfahren auf Kosten der Landeskasse ein-\n\ngestellt;\n\nhinsichtlich der Verurteilung wegen gewerbs- '\nmäßiger Zollhinterziehung nebst den zugrunde-.\nliegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei\ndung über . en .\n\na)\n\nb)\n\nce)\n\n4)\n\ndie Wertersatzstrafe gegen den Angeklagten\nPaul LED,\n\ndas Berufsverbot gegen den Angeklagten\n\nPaul Iguumw, | Ä\n\ndie der Angeklagten Margarete EEE zur\nLast gelegte gewerbsmäßige Zollhinterziehung,\n\ndie Kosten der Revisionen\ndas Landgericht zurückverwiesen. \"\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-f)\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer angeklagte Ehemann hat .nach der Flucht aus der\nKriegsgefangenschaft in Italien ein Geschäft eröffnet. Von\ndort sandte er an seine Frau zahlreiche Waren :1s \\lebesgaben- oder Geschenkpakete. Die Waren wurden weder verzollt noch versteuert. Die angeklagte Shefrau verl:aufte im\nEinverständnis mit ihrem Mann den größeren Teil der Waren\nweiter, während sie einen kleinen Teil für sich selbst verbrauchte. Von dem Erlös kaufte sie wiederum in Deutschland\nWaren, die sie an ihren Mann nach Italien schickte. Dabei\nwurden die Devisenbestimmungen dadurch umgangen, daß die\nWaren als Muster bezeichnet wurden. Später kehrte der Tihemann nach Deutschland zurück. Hier erhielt er durch unwahres Vorbringen über die Preise Genehmigungen zur Ein\nZuhr von Nylonstrümpfen; den Preis dafür zahlte er unter\nUmgehung der Devisenbestimmungen an die ausländischen Verkäufer.\n\nDas Landgericht hat den Ehemann\n\na) wegen fortgesetzten: gemeinschaftlichen Devisenvergehens in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Zollhinter-\n\nziehung,\n\nb) wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens in einem weiteren Falle,\n\nc) wegen Devisenvergehens in einem dritten Falle\n\n‚zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten\n\nund zu einer Geldstrafe von 2.000 DM - ersatzweise weiteren 20 Tagen Gefängnis — verurteilt. Auf die Freiheitsstrafe ist ihm die Untersuchungshaft angerechnet worden.\n\nDie Ehefrau ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens in teilweiser Tateinheit mit gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und wegen eines weiteren\nfortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten sowie zu\n\n-4-\n\neine Trennung möglich. Insbesondere kann eine Wertersatz-\n\n- u.\n\no\n\neiner Geldstrafe von 500 DE - ersatzweise weitzren fir?\nTagen Gefängnis - verurteilt worden.\n\nBeide Angeklagten sind als Gesamtschuldner zı einer\nWertersatzstrafe von 5.590,50 Dil - hilfsweise für je\n100 DM einem Tage Gefängnis - verurteilt, zwei Counons\nStoffe sind eingezogen worden, Gegen den ühemann ist auf\nErsatzeinziehung von 17.400 IM für 108,8 kg Iylonstrünpfe\nerkannt. Schließlich hat ihm das Landgericht die Ausübung\nseines Berufs als Importkaufmann auf die Dauer von drei\nJahren untersagt.\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich\nauf die gegen den Ehemann erkannte Wertersatzstrafe. Sie\nrügt insoweit Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\n1. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig.\nGrundsätzlich kann der Strafausspruch ohne den Schuldspruch\nangefochten werden. Auch innerhalb des Strafausspruchs ist\n\nstrafe aufgehoben werden, auch wenn die übrigen Strafen bestehen bleiben (so bereits 5 StR 293/52 vom 4.Septenber\n1952). Deshalb kann die Revision auf die Wertersatzstrafe\nbeschränkt werden. ’\n\n“ Bedenken dagegen bestehen auch im vorliegenden all\nnicht. Die Begründung der Revision 18ß8t den Schuläspruch\nunberührt. ° , .\n\n2. Die Revision ist begründet..\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat\nder Angeklagte mindestens folgende Mengen eingeführt:\n160 kg Kaffee\n32,35 kg Schokolade\n\n15,5 kg Kakao\n48 kg Mandeln\n\nDas Landgericht hat der Wertersatzstrafe jedoch nur\nfolgende Mengen zugrundegelegt:\n\n135 kg Kaffee\n20 . kg Schokolade\n1C kg Kakao\n\n20 kg Mandeln\n\nDie Mengen, die im Haushalt der Angeklagten verbraucht\n\na\n\n-5-\n\noder noch vorhanden sind, hätten jedoch nicht .bresetzt\nwerden dürfen. Ebensowenig hätten 3 kg Mandeln abgesetzt\nwerden dürfen, die der Zeuge Le@W aus cinem nicht für ihn\nbestimmten Paket verbraucht hat. Die Strafkamner hat verkannt, deß die Abgabefreiheit für eingeführte Waren zenäß\nder JEIA-Anweisung Nr.15 nur bei echten Geschenk- und\nLiebesgabensendungen eintrat, wenn sie \"durch kaufmännische\nKanäle aus außerdeutschen Quellen\" in das Vereinigte ilirtschaftsgebiet gelansten. An all diesen Voraussetzungen\nfehlte es hier. Soweit die angeklagte Ihelrau der Waren\nbedurfte, handelte es sich nicht um Geschenke, sondern um\nUnterhaltsleistungen, die keine Abgabefreiheit genossen.\nWas der Angeklagte seiner Frau zum eigenen Verbrauch übersandte, wurde auch nicht \"durch kaufmännische Kanäle\" eingeführt. Davon kann allenfalls bei den anderen, größeren\nMengen die Rede sein, die sie weiterverkaufen sollte und\nweiterverkauft hat. Das Landgericht wird also die Wertersatzstrafe nach den gesamten eingeführten Wengen zu bemessen haben.\n\nDabei werden die Berechnungsgrundlagen im einzelnen\nanzugeben sein. Eine Verweisung auf die Berechnunsssrundlagen des Hauptzollamts ist nicht zulässig. Insbesondere\nwird angegeben werden müssen, wie sich der auffallend\nniedrige. Preis von 20 DM je ke Rohkaffee errechnet. Die\nStrafkamner führt: selbst mit Recht aus, daß der T’reis\nmaßgebend ist, der sich für verzollte und versteuurte\nWaren gebildet hat. Dem scheinen die eingesetzten Preise\nnicht durchweg zu entsprechen...\n\nDer Oberbundesanwalt hatte die Beschränkung der ,\nRevision für unzulässig gehalten und deshalb weitergehende Aufhebung beantragt.\n\nII.\n\n1. Die Revision dcs Angeklagten Paul Lgwwwwträöst\nvor, dieser Angeklagte sei nicht Deutscher, sondern\n\n-6 -\n\nTR)\nL\n\nm.\n\n.. E\n\n-6-\n\nstaatenlos, Das Landgericiät nase Scgen Seine Arfriärunggpfiicht dadurch verstoßen. An? 33 dieser Frage nicht riadt,\ngegangen sei,\n\nDie Rüge ist unkezründet, Der-Angeklagte ist, wie\ndas Landgericht snsdrücklich feststellt, Deutscher. Alg\nsolchen hat er sich während dus ganzen Verfckrens auch\nselbst bezeichnet, so daß dic Strafkammer keine Veran,\nlassung hatte, daran zu zweif-In, zumal keinerlei Vorgang\nbekannt geworden ist, durch den er die deutsche Staatsan«\ngehörigkeit hätte verlieren können. '\n\n2. Die Sachbeschwerde dieses Angeklagten ist im\nwesentlichen unbegründet. Die Ausführungen der Revision\ngehen in weitem Umfang von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und sind insoweit unbeachtlich,\n\nDie Revision meint, der Angeklagte habe nicht wegen\n\n\"Vergehens gegen § 401b RäbgO verurteilt werden dürfen,\n\nweil die Einfuhr schon durch das Devisengesetz verhoten\nsei; die Strafkammer habe § 401a Abs.3 RAbgO Üübersehem.,\nDieser Angriff geht fehl.. § 401a RAbgO regelt nur den\n\nBannbruch. Der Angeklagte konnte nicht wegen Bannkrurhs\n\nbestraft werden, weil die Einfuhr durch. das Devisengesetz;\n\nmit Strafe bedroht war. Er ist aber. augh nicht wegen ein“\nfaahen oder gewerbsumäßigen Bannbruchs bestraft worden,\nsondern wegen gewerhsmäßiger Zollhinterziehung. Bavon 18%\nin § 401 Abs.3 RAbgO keine Rede, - .\n\nFerner trägt die Revision vor, es sei übersehen\nworden, daß \"bei Steuer- und Zollvergehen ein Irrtum\nüber Tatbestandsmerkmale den Vorsatz ausschließt\". Die\nAngeklagten hätten den.neu eingeführten Abs.5 des § 396\nRAbgO nicht gekannt, mithin tiber ein Tatbestanäsmerkmal\ngeirrt. Diese Ausführungen sind abwegig. Allerdings\nschließt ein \"Irrtum über Tatbestandsmerkmale\" den Vorsatz aus, nicht nur in Steuer- und Zollstrafrecht, son«\ndern gemäß § 59 StGB g allgemein. Es ist aber kein\n\n- T-\n\n4\n\nInu\n\n- 7 -\n\nIrrtum über Tatbestandsmerkmale wenn der Tätsr uns Vesetz\nnicht kennt. Unkenntnis des Gesetzes kann allenfalls einen\nVerbotsirrtum zur Folge haben, muß es n»er nic!t. !ier\nstellt das Landgericht fest, daß die Angeklagten mindestens\nmit der Möglichkeit eines Verbotes gerechnet und diese\nMöglichkeit in den Kauf genommen haben. Diese Feststellung\n\n\"genügt, um das Unrechtsbewußtsein der Angeklasten darzu-\n\nlegen (vgl. BGHSt2,194; BGH JR 1952,285).\n\nLediglich das gesen den Angeklagten ausgesprochene\nBerufsverbot wird von der 3Bezsründung des arsefochtenen\nUrteils nicht getragen. Gemäß § 42 1 StGB setzt ein Berufsverbot voraus, daß es erforderlich ist, ım die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Das ist\nbisher nicht hinreichend dargetan, Denn die Strafkamner\n\n\"geht davon aus,\n\n\"daß ICE sich das gegen ihn durchgeführte\numfangreiche Strafverfahren bei seinen zukünftigen Geschäften, auf welchem Gebiet sie\nauch immer liegen mögen, als Warnung dienen\nläßt\",\n\nDiese Frage wird also nochmais zu .vrüfen-sein.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert\nwäre.\n\nIII.\n\nDie Revision der Angeklagten liargarete IM rüst\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Von den zur Bezründung vorgetragenen Ausführungen gilt dasselbe wie bei dem\nAngeklagten Paul IB. Es braucht darauf nicht näher\neingegangen zu werden, weil das Urteil gegen diese Arge\nklagte aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß,\n\nDer Verurteilung dieser Angeklagten wesen. Devisenvergehens steht das Straffreiheitsgesetz vom 31.Jezember\n1949 entgegen. Die Taten waren vor dem 15.September 1949\n\n9.\n\n-B=-\n\nbeendet. Zu den Steuervergehen, für die gemä3 § 12 StPG\n\nkeine Straffreiheit zu gewähren ist, gehören zwar die\n\nZollvergehen (DOG DRZ 1950, 522), nicht aber die Devisen.\nvergehen (3 StR 512/51 vom 2.August 1951). Da die Gesamt.\nstrafe gegen die Ehefrau IggB hinter der Straffreihelts.\ngrenze zurückbleibt, muß das Verfahren wegen Devisenvergehens gegen sie eingestellt werden.\n\nIm übrigen ist die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger\nZollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergshen verurteilt worden. Deshalb ergreift der Fehler den Schuldspruch auch insoweit. Das Landgericht wird die gewerbs--\nmäßige Zollhinterziehung allein abzuurteilen haben.\n\nDr. Neumann : Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer\n\nu u\n\nA de RE ne ce nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/5-str-176-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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