{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-10-23_5_StR_480_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-10-23","aktenzeichen":"5 StR 480/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\" pür das Nachschlagewerk! vVu7\npür die Amtliche Sammlung!\n\nBe\nke: Gesetzs § 268 StPO\n5 Rechtssatzs 1.) Die nachträgliche Berichtigung eines\n\nschriftlichen Urteils ist nur bei offenbaren\nVersehen nichtsachlicher Art möglich. Sachliche Fehler sind auch dann nicht berichtigungsfähig, wenn sie offensichtlich sind.\n\n2.) Eine Berichtigung der Urteilsformel\nist nur ganz ausnahmsweise möglich.\n\nAktenzeichen: 5 StR 480/52\nUrt. des BGH v. 25.10.1952 1G Stade\n\n5 StR_ 480/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hauptlehrer Erich W EEE, geboren anı\n\nGE 1904 ir VE wohnhaft ır vo\n“EiBstrase EB,\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.Oktober 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBuncesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka .\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundasanwaltschaft,\nJustizobersekretär zn\nals Urkundskeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 28.Februar\n1952 wird mit der Maßgabe folgender Berichtigung\nverworfen:\n\nDer Angeklagte ist im Falle 1 a der Formel\ndes angefochtenen Urteils nicht wegen\n\n\"Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern\nin 4 - vier - Fällen (§ 176 Ziff 3 StGcE),\nwovon drei Fälle in sich fortgesetzt begangen sind\"\n\nverurteilt, sondern wegen\n\n\"Unzucht mit Abhäurisen (§ 174 ?iff 1 tr?)\nin 4 - vier -— Fällen, wovon drei Fülle in\nsich fortgesetzt begangen sind\".\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des kechtsmittels.\n\n= Von Rechtg wegen -\n\n._.\n\nKERe: — < 2A\nDee 4 ie .\nvo. -\n\nD\n\nel en er\nnnewn-\n\naa\nEi re 2\n\nnr\n\nu:\n\n. Ti Ba nn zer m en\nVE. BEN.\n\nL)\nwo\n)\n\nPre\n\nEEE WEL\n\n-..\n\nET ENTE TEN\n\nmr\n\nDer Angeklagte ist wegen\n\n\"a) Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern\nin vier Fällen (§ 176 Ziff.3 StGB), wovon\ndrei Fälle in sich fortgesetzt begangen sind,\n\nb) Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Ziff.1 StGR)\nin Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern (§ 176 ziff.3 StcB) in\nacht Fällen, wovon fünf Fälle in sich fortgesetzt begangen sind,\"\n\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gu-\n\n\"fängnis verurteilt worden. Dies ergibt sich sowohl aus der\n\nVerhandlungniederschrift als auch aus dem schriftlichen\nUrteil. Wenige Tage nach der Verkündung und vor Zustellung\nder schriftlichen Entscheidungsgründe an den Angeklugten\n(am 4.März 1952) hat die gleiche Strufkammer einen Berichtigungebeschluß erlassen. In diesem wurde der Tenor des\nangefochtenen Urteils auf die gleiche Formel gebracht, wie\nsie der erkennende Senat nunmehr gefaßt hat.\n\nDer Angeklagte wendet sich zunächst mit der Revision\ngegen das Urteil und rügt die Verletzung verfahrersrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Weiterhin\nhat er \"vorsorglich\" die \"sofortige Beschwerde\" zum Zwecke\nder \"Wahrung einer.etwaigen Beschwerdefrist!\"! gegen den Berichtigungsbeschluß eingelegt.\n\nDer Revision war - abgesehen von einer Berichtigungs-\n\n'maßnahme - der Erfolg zu versagen.\n\nI. Der Beschwerdeführer zweifelt die Zulässigkeit\neines Berichtigungsverfahrens für den vorliegenden Fall an\nund ist weiter der Auffassung, daß bei Wegfall des Berichtigungsbeschlusses das angefochtene Urteil aufgehoben wer-\n\nden müsse, weil die Entscheidungsgründe in unlösbarem Wider-\n\nspruch zu der Urteilsformel ständen.\n1.) Dem Rechtsmittel ist insoweit beizutret.n, als es\n\n-iA-\n\n-4-\n\nhier die Berichtigung durch das Landgericht für unzulässiz\nhält.\n\na) Ganz allgemein ist von folgendem auszugehen:\n\nIm Unterschied zu der Zivilprozeßordnung enthält die\nStrafprozeßorädnung -— auch in ihrer neuen Fassung - keine\nVorschriften über eine Urteilsberichtigung. Der Gesetzgeber\nhält mithin grundsätzlich eine Urteilsberichtigung im Strafverfahren für untunlich. Trotzdem ist das allgemeine Bedürf.\nnis nicht zu verkennen, dort, wo offenbare Versehen äußerlicher Art bei der Fassung des Urteils vorliegen, im einfachen Wege des berichtigenden Beschlußverfahrens zu helfen,\nEin derartiges durch Rechtsprechung und Rechtslehre einheitlich anerkanntes Verfahren ist jedoch im Hinblick auf\nden dargelogten Willen des Gesetzgebers auf eng begrenzte\nFälle zu beschränken, Dementspreohend hat der Bundesgerichtshof, zum Teil im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wiederholt entschieden, daß nur Fehler, welche\ndie Sache selbst nicht berühren und ganz offenbar sind, be»\nrichtigungsfähig sein können. (Vgl. u.a: - 5 StR 101/52 -\nvom 29.5.52, - 5 StR 513/52 - vom 25.9.52, - 2 StR 13/52 -\nvom 1.4.52 und RG 13, 267; 56, 233.)\n\nb) Die Entscheidung darüber, wann derartige offensichtliche Versehen vorliegen, hat sich nach dem jeweiligen Zinzelfall zu richten. Allgemeine Erwägungen können nur insoweit getroffen werden, als davon auszugehen ist, daß es\n\n\"sich keinesfalls um eine auf einem rieuen .Denkvorgang be-\n\nruhende sachliche Änderung bezw: ‘um -eine selbständige int\n\nscheidung, die .an die.Stelle des verkündeten Urteils tritt,\n\nhandeln darf; auch darf sich unter der \"Berichtigung\" nicht\neine sachliche Änderung verbergen.\n\nWeiterhin ist zu berücksichtigen, daß der Urteilsformel eine überragende Bedeutung beikommt. Sie allein muß\nschon bei der Verkündung schriftlich vorliegen und bildet\ndie Grundlage für die Vollstreckung. Ein Urteil ohne Gründe\nkann rechtskräftig werden, ein Urteil ohne Formel nicht.\n\n-5-\n\nAus all diesen Gründen ist bei jeder Berichtigung von Urteilsformeln besondere Zurückhaltung geboten.\n\nIn vorliegendem Falle weist dio Urteilsformel durch\ndie Anführung der Ziffer und durch die tatbestandsmäßige\nBezeichnung -— \"Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern\" -— eindeutig auf den Tatbestand des § 176 Abs.I Ziff.3\nStGB hin, bezeichnet also ein bestimmtes Verbrech.n. Die\nVorschrift des § 174 Ziff.1 StGB enthält im Vergleich hierzu einen mit anderen Merkmalen ausgestatteten Tutbestand.\nEine im Wege der Berichtigung vorgenommene Einführung dieses Tatbestandes in die Urteilsformel würde mithin einer\nsachlichen Änderung gleichkommen und eine selbständige Entscheidung darstellen, welche an die Stelle des verkündeten\nUrteilssatzes tritt. Dies ist aber aus den dargelcgten ärwägungen unter allen Umständen unzulässig, ohne daß es\n_ hierbei darauf ankommt, ob im Hinblick auf die Urteilsgründe das sachliche Versehen offenbar ist. Aus diesem Gründe\nwar das angefochtene Urteil so zu behandeln, als ob der\nBerichtigungebeschiuß nicht vorhanden wäre.\n\n2.) Das Rechtsmittel geht jedoch im.Ergebnis fehl, soweit es wegen der den Urteilsgründen widersprechenden Urteilsformel die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt.\nDenn die erschöpfenden tatsächlichen Feststellung.n des Urteils weisen einwandfrei den Tatbestand des § 174 ziff.1\nStGB aus. Unter diesen Umständen besteht kein Hinderungsgrund, das Urteil auf die Revision von hier aus zu berichtigen. Der Irrtum des Landgerichts kann auch keinen Einfluß auf das Strafmaß gehabt haben, wie sich einmal aus den\nUrteilsgründen selbst, zum anderen daraus ergibt, daß die\nin der Urteilsformel fälschlich genannte Vorschrift das\nmildere Gesetz darstellt. Denn der § 174 ziff.1 StGB sieht\neine Höchststrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus vor, während die Bestimmung des § 176 Abs.I Ziff.3 StGB, bei gl.icher Mindeststrafe, eine Höchststrafe von zehn Jahren Zuchthaus enthält. Der Beschwerdeführer kann daher hinsichtlich\nder Strafhöhe durch das Versehen des Landgerichts allenfalls\n\nBl\n\n5.\n\nbesser, nicht aber schlechter gest.11t „orden sein.\n\nII. Die sonstigen Beanstandungen des. Rechtemittels\nmüssen ebenfalls erfolglos bleiben.\n\n1.) Im Anschluß an die Rechtsprechung des: Reichsze-\n\n richts hat auch der Bundesgerichtshof ständig die Auffas-\n\nsung vertreten, daß bei Verletzung höchstpersönlichör\nRechtsgüter verschiedener Personen .ein Fortsetzungszusanmmenhang nicht möglich ist. Dieser Grundsatz erleidet auch\ndadurch keine Durchbrechung, daß üle mehreren Verletzten\nein- und derselben Schulklasse, also einem fest umrissenen\nPersonenkreis angehören. j\n\n.2.) Hinsichtlich der Strafhöhe iiegen die Angriffe des\n‚Beschwerdeführers auf dem Gebiete der Vermutung und werden\nsowohl durch den Urteilszusammenhang als auch durch die\nausdrückliche Anführung des § 74 StGB (UA.S.27) widerlegt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-\n\n. Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/5-str-480-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/5-str-480-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:26.517314+00:00"}}