{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-10-09_5_StR_664_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-10-09","aktenzeichen":"5 StR 664/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR-664/52 2249 096 rl\n\ninNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Johann U ED aus De,\nDEE tr EB, geboren an EEE 1896\n\nın CE (Ostpreusen!,\n\nz. Zt. in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis\nAlt-Moabit 12a,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls 1.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Oktober 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbsamter der Veschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Up gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n8.März 1952 wird auf seine Äosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2\n\nründe; “JE\n\nah“, vum.\n\nDas angefochtene Urteil hat den Angeklagten Va»\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall,\nunter Freisprechung im Tall 31 der Anklage, zu einer Ge-\n. fängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte ievision eingelegt. Er rügt\nVerletzung der Aufklärungspflicht, des § 338 Ziff 7 StPO\nund des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision kann keinen ürfolg haben.\n\nI.\n\nDie Verletzung der Aufklärungspflicht sowie den Verstoß gegen § 338 Ziff 7 StPO sieht die Revision darin,\ndaß die Strafkammer die Höglichkeit, der stark dem Trunke\nergebene Angeklagte Nil könne die den Angeklagten belastenden Angaben gegenüber seiner Shefrau in der Trunkenheit getan haben, völlig außer Acht gelassen und nicht\nin den Urteilsgründen erwähnt habe.\n\nHierin liegt weder ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht noch ein Verstoß gegen § 338 ziff 7 St?O.\nDie Strafkammer brauchte nicht von sich aus zu erwägen,\nob etwa die Angaben des iiltangeklagten NB in der\nTrunkenheit gemacht sein könnten.\n\nII.\n\nAuch in sachlich-rechtlicher Hinsicht enthält das\nUrteil keine Rechtsfehler. is lag im Ermessen des Tatrichters, ob er den Angaben der früheren Mitangeklagten\nNgBBp, soweit diese den Angeklagten belasteten, Glauben\nschenken wollte. is bedurfte hierzu keiner Abtrennung\ndes Verfahrens gegen die Ehefrau Te, damit diese\nals Zeugin vernommen werden könnte. Im übrigen hat die\n\n- 3.\n\nune\nu. DIE EEE 5\n\nFT\nz,\nw\n\nen Re\nEr,\n\nYo\n\nI da\n\nrg 4 re Ya Fräe\n. S C\nte De ten\n\nÄh re\n\nFee pair\ner Wen Tele?\nit Yı m\n\nern Min\n\nFr jr en\n\nER\n\n= re\nte En\n\n1\nFi\nBar: .»\nN; al\nBir.\nKl\nBen.\n\niR.\n\nI:\nBi,\n\n‘*R3\n\nET une ide\n\nStrafkammer die Verurteilung nicht ausschließlich auf\n\ndie Aussage der ihe?rau N gestützt, sondern zusätzlich auch noch die Aussage der Zeugin His\n\nberücksichtigt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nSr. Koffika Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/5-str-664-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/5-str-664-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.563060+00:00"}}