{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-10-09_5_StR_646_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-10-09","aktenzeichen":"5 StR 646/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 646/52\n\n2249 035 u\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krenführer Wilheln 4 EEE.\ngeboren am EEE 1912 in ve, wohnhaft in\n\nveREEREEED, Te irane @,\nzur Zeit in Untersuchungshaft in der Untersuchungs-\n\nhaftanetalt Braunschweig,\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichterin ör.Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 26.März 1952\n\nwird\n\nauf seine Kosten verworfen.\n\nDie seit dem 26.März 1952 erlittene Unter-\n\nsuchungshaft ist, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe anzurechnen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nwrüirde TG\n\nDer Angeklagte hat mit seiner ehelichen Tochter\nRenate vom März bis zum Sommer 1951 wiederholt \\otörrad-\n\n\"ausflüge untsrnomuen, wobei. er m.t ihr im Walde rastete.\n' Er zog das Määchen aul seiils krie, betasteve ihre Brüste\nüber den Kleidern. griff ahr auch unter den kock an den\n\" Geschlechtsteil und versuchte ohne Erfolg, mit der Toch-\n\nter Geschiechtsverkehr auszuüben. Das Mädchen ist am\nWED 1951 vierzehn Jahre alt geworden. Weiter hat der\nAngeklagte seine Frau, die sich von ihm trennen wollte,\nmehrfach mißhandelt.\n\nDer Angeklaste ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\neiner Abhängigen in Tateinheit mit Verbrechen nach 8 176\nAbe 1 Ziff 3 StGB unä wegen fortgesetzter gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und\neinem Monat Gefängnis, unser Anrechnung der Untersuchungshaft, verurteilv worden,\n\nSeine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Rechts rügts, hat keinen Irfolg.\n\nI. a) Verletzung ücr §§ 247, 33, 34, 337 Abs 1 StPO.\n\nIn der Eauptverhandiung is‘ der Beschlu3 verkündet\nworden, die Zeugin Jenate Sb in Abwesenheit des Angeklagten zu vern.hmen, weil zu befürchten ist, daß die\nZeugin in Anwesenheit des Angeklagten aus Angst vor ihm\ndie Wahrheit nicht sagen würde, Dies rügt die Revision.\n\nEine Anhörung der Beteiligten ist ausweislich der\nSitzungsniederschzi?t nicht erZolgt, Auf diesen Verstoß\nberuht indessen das ürteil nisht. Dem Angeklagten und\nseinen Verseidiger stand kein Hirdernis entgegen, nach\nVerktindung lee Beschlusses vor dezsen Ausführung ZU\nwidersprechen und Tınwänie vurzınrıngen, die das Gericht\nZu einer erneiten Prüfung der lage hätte veranlassen kön-\n\n\"nen (RG Goltd.48, 302 - 50, 161 + J4 1927, 2044 u.2 StR\n\ns\n\n114/52 - v. 21.1läioa 1652.\n-3-\n\nEi me ser nn :-\n\nu\n\n, b) Die weitere Rüge, es sei \"kein richtiger wericnis-\n\n...beschluß® ergangen, vielmehr habs der Vorsitzende sich\niediglich mit den ri c hterlichen Beisitzern\n- und das nur durch Blicke - verständigt, geht fehl. Es\n48t in der StPO nicht vorgeschrieben, die Tatsache einer\nstattgefundenen Beratung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Ebensoweni,z ist erforderlich, daß das Gericht\nzwecks Beratung sich in ein Beratungszimmer zurückziehen\nmüßte (vgl. Loewe-Rosenberg, 19.Aufl. § 193 GVG Ann.2).\nDaß der Vorsitzende vor Verkündung des Beschlusses sich\nnicht der Zustimmung hierzu seitens der Schöffen versichert\nhätte, ist aus dem Sitzungsprotokoll nicht ersichtlich.\n\nc) Die Rüge, dem Eventualbeweisamtrag auf Hinzuziehung\neines weiteren Sachverständigen — und zwar eines Tiefenpeychologen - hätte stattgegeben werden müssen, ist unbegründet. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen ist\nnach § 244 Abs 4 der StPO nur dann geboten, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist oder wenn\nsein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Vorausgetzungen ausgeht, oder wenn das Gutachten Widersprüche\nenthält oder schließlich, wenn der neue Sachverständige\n“ber Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren\nGutachters überlegen erscheinen.\n\nKainer dieser Gründe liegt hier vor. Die Sachverständige hat sich eingehend mit dem Charakter der Belastungszeugin beschäftigt und hat au? die äußere und innere Unsicherheit des Mädchens, das in der Pubertät steht, sowie\ndarauf hingewiesen, daß das Mädchen gelegentlich überraschende sprachliche Wendungen gebraucht hat. Unter Würdigung aller dieser Ur.stände gelangt das Gutachten dahin,\ndaß gleichwohl nicht angenommen werden könne, die Jugendliche habe harmlose Handiungen ih':es Vaters ungedeutet\noder sie erst unter dem Üin?lusse der Yerwandten als unzüchtige aufgefaßt, und ihr seien lie angegebenen ürlebnisse erst von Tante und Kutter suggeriert worden.\n\n-4-\n\nh\n\nF\n\n-\n\n-\n\nen!\n\n—\n.- .\n\nDer Sachverständige ist Asr Gehilie des Rıchters.\nund hat auf Grund seiner \"urhkuntz dia orfahrungsmässig\ngegebenen iogsizusamnerniänge dem Gericht zu übermitteln.\n\nOb der Sachverstäudigs, ler sich über die Glaubwürdigkeit\n\neines Tatzeugen zu äußern hat, es für erforderlich hält,\nin seinem Gutachten auch auf Uwahrhsiten des Zeugen, die\ndieser berichiigt hat, und die ektenkundig sind, ausdrücklich hinzuweisen, wuß dem Sachverständigen überlassen\n\n‚bleiben. ‘Aus eincm unicrlassenen Hiäweis kan jedenfalls\n\nnicht der S:hluß gezogen werden, laß das Gutachten unvollständig oder unrichtig zei, Denn carüber, ob und inwieweit\neinem Zeugen Glauben zu schenken sei, hat allein das Gericht auf Grund der gssamsen “auntverhandlung zu entscheiden.Die Verantwortung für Ciase antscheidung liegt allein\ndem. Tatrichter ob, ebense die Auswahl das Sachverständigen.\nDie Ablehnung der linzuzichung eines Tiefenpsychologen\nÜber die Glaubwürdigkeit der Kenute M,, kann nicht beanstandet werde:.; die wissenechuftlicke S3edeuturg der Tiefenpsychologie ist keineuwcege unbertritten,\n\n4) Der Antrag suf Ladung und Vernekhmung der Polizelbeamtin, wüulcke die Renzte X, reimommen hatte, ist mit zutreffender Begründung abgeiehnt warden. Die Sitzungsniederschrift enthält keine Angaben, worüber diese Zeugin vernommen werden sclite. Keach isn ÜUrteilszründen sollte sie\nsich darüber äußern, ob sic dis von Renate hei der polizeilichen Vernchmng gsgebens Darsteiiung der Vorfälle für\nglaubwürdig gehalten hebe. Lit Rech weist das Urteil\nderauf hin, daß dio Strufkammer sich auf Grund der Hauptverhandlung üt:r die Glaubwirdigkoit far Renate M.selbst\neine eigene Meinung hatte bilden können.\n\nII. Auf die Dine näher» Yegründung erhobene sachlichrechtliche Rüge war das Urteii nachzuprufen. Die Nachprüfung ergibt keinen Keoutsichier zu Ungunsten des Angeklagten.\n\n-5.-\n\nDer § 174 Ziff.1ı StGB ist mit Recht angewandt; dem\n\n.Yater-ist das eheliche Kind zur Erziehung anvertraut\n\n(vgl. BGH - 1 StR 25/50 - vom 9.Januar 1951). Der Mißbrauch des Kindes zur Unzucht ist ohne Rechtsirrtum festgestellt, ebenso die vom Angeklagten seiner Ehefrau zugefügten Körperverletzungen durch Schläge mit der Faust und\nnittels eines Stockes.\n\nDaß die Strafkammer sowohl hinsichtlich der Unzucht\nals auch der Körperverletzung fortgesetzte Handlungen angenommen hat, obwohl kein Gesamtvorsatz festgestellt ist,\nbeschwert den Angeklagten nicht.\n\nInfolge eines Schreibfehlers ist auf Seite 7 des\nUrteils angegeben, die Renate Ui habe am 10.Mai 1937 -\n- statt am 10.Mai 1951 —- ihr 14.Lebensjahr vollendet.\n\nAus Billigkeitsgründen war ein Teil der seit dem\nlandgerichtlichen Urteil erlittenen Untersuchungshaft\nauf die Strafe anzurechnen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/5-str-646-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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