{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-10-09_5_StR_638_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-10-09","aktenzeichen":"5 StR 638/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\\ 5 StR 638/52 2249 091\n\nin Namendes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wilheln T iin»\n\ngeboren am EEEEEEED 1893 in OMEEEEEEED,\n\nwohnhaft in A,\n\n‚zur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis\nHildesheim,\n\nwegen Anstiftung zum Totschlag\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ww\n\nals ° ; .kundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom\n26.April 1952 wird auf seine Kosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe?\n\n. Der Angeklagte war durch Urteil des Schwurgerichts\nin Hildesheim vom 7.Februar 1951 wegen Anstiftung zum\nMorde zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Durch Urteil\ndes. Bundesgerichtshofs vom 9.November 1951 war dieses\nUrteil im Schuldspruch dahin richtiggestellt worden, daß\n\n: dar Angeklagte wegen Anstiftung zum Totschlag verurteilt\n\nist, und im Strafausspruch aufgehoben worden, Das Schwurgericht hat nun durch Urteil vom 26.April 1952 die Strafe\nden §§ 212, 48 StGB entnommen und auf lebenslange Zucht-\n\nhausatrafe erkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Rüge, § 338 Ziff 1 StPO und § 85 GVG seien\nverletzt, weil ein Geschworener sowohl in der Hauptverhandlung vom 7.Februar 1951 als auch in der vom 26.April\n1952, also an mehr als einer Sitzung innerhalb eines Geschäftsjahres, an der Urteilsfällung mitgewirkt habe, ist\n\nunbegründet. Eine Verletzung des § 85 GVG, der eine \"Soll-\n\nvorschrift\" ist, würde nicht zur Aufhebung des Urteils\nführen können. Der § 85 GVG ist aber auch gar nicht verletzt, weil die beiden Hauptverhandlungen vor dem Schwurgericht nicht in demselben Geschäftsjahr stattgefunden\nhaben.\n\nIn der StPO ist nirgends ausgesprochen, daß ein\nRichter von der Mitwirkung an mehreren Urteilen derselben\nInstanz in derselben Sache ausgeschlossen sei,\n\n2.) Auch die Rüge, § 267 Abs 3 5tPO sei verletzt,\nweil zu dem im Antrag des Verteidigers auf zeitige Zuchthausstrafe liegenden Antrag auf Zubilligung mildernder\nUmstände in den Gründen keine Stellung genommen sei, ist\nunbegründet. Es ist zwar richtig, daß das Schwurgericht\n\nnicht mit ausdrücklichen Worten die Zubilligung mildernder\n\n- 3 -\n\nin .. Kar ZB - nn\nAnn Besen.\n\nmine u nie r:\n\n“\n\n=\nun\n\n“iz\n\nen tn\n\nm nn nn\n\n5 ——\nne un nn\n\nErz\n\nggg? yasaner\n\nUmstände verneint hat. Die gesamten Urteilsgründe beschäftigen sich aber lediglich mit dieser Frage und erörtern alles, was für und was gegen den Angeklagten\nspricht, insbesondere auch den Milderungsgrund, ob der\nAngeklagte zum Zorn gegen den Getöteten gereizt gewesen\nist. Sie gelangen zu dem Ergebnis, daß auch sonst keine\nFatsachen festgestellt werden konnten, die eine Zubilligung mildernder Umstände gerechtfertigt erscheinen lassen\nkonnten.\n\n3.) Die weiter erhobene materielle Rüge ist unzulässig, da sie sich gegen den rechtskräftigen Schuldspruch richtet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts-\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/5-str-638-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/5-str-638-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.524266+00:00"}}