{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-10-09_5_StR_636_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-10-09","aktenzeichen":"5 StR 636/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 636/52.\n\nPi\n\n2249 092\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz N EEEEED zu: cm, CD\nGEB: traße @&B, zeboren an ED 1930 in CE;\n\nwegen fahrlässiger Tötung R\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär en\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil der großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 20.Mai 1952 wird auf Kosten\ndes Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründes\n\n\" Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\n\n'mötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt,\n\nSeine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. Es braucht darauf\nnicht näher eingegangen zu werden, weil diese Rügen sich nur\nauf die Urteilsfeststellungen zur Vorgeschichte des Unfalls\nbeziehen. Es kommt nicht darauf an, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte gefahren ist, bevor er zum Überholen des\nItag-Lastzuges ansetzte, Es ist auch unerheblich, ob er längere oder kürzere Zeit vorher auf die linke Straßenseite gefahren ist. Schließlich ist es nicht entscheidend, welchen\nAbstand sein Anhänger von der Straßenkante hatte, als er an\nden unversehrt gebliebenen Radfahrern vorbeifuhr. Die Feststellungen der Strafkammer zum eigentlichen Unfallhergang,\ndem Zusammenstoß des Anhängers mit dem Radfahrer LUD,\nsind von alledem ersichtlich nicht beeinflußt.\n\nNach diesen Feststellungen hat der Angeklagte den Itag-Lastzug, der 35 km/St fuhr, mit einer Geschwindigkeit von\n50 km/St überholt. Diese Geschwindigkeit ist ersichtlich von\ndem Angeklagten selbst angegeben worden. Denn das Urteil\nsagt, er habe bei der Rekonstruktion des Hergangs im Ortstermin seinen Lastzug mehrere Male mit dieser Geschwindigkeit vorgeführt.\n\nDer Angeklagte hat mit den linken Rädern seines Motorwagens die äußerste linke Straßenkarte befahren. Auch diese\nFeststellung ist unabhängig von den Vorgängen getrrffen worden, auf die sich die Verfahrensrügen des Angeklagten beziehen.\n\nDer Aufbau des Anhängers ragte 15 cm über die Räder\nhinaus. Selbst wenn der Angeklagte - wovon keine Rede sein\nkann - sich darauf hätte verlassen dürfen, daß sein Anhänger\nnicht von der befestigten Fahrbahn herunterrutschen würde,\nso mußte er doch wissen daß dessen Aufbau 15 cm in den Luft-\n\nee ee\nn. ..n.- Erwe . -r.... .\n\n'anwalts.\n\nSe ET\n\nEr}\nEu BE un\nrer\n\nraum über dem unbefestigten Seitenstreifen hineinragte, auf\ndem ihm die vier Radfahrer entgegenkamen. Da dieser Streifen\nvon. den Chausseebäumen bis zur Fahrbahnkante 1.10 m breit\nwar, verengte sich der für die Radfahrer zur Verfügung\nstehende Raum auf 95 cm. Die Lenkstange eines Fahrrades\npflegt etwa 55 cm breit zu sein. Der Radfahrer selbst benötigt mit den Armen nach beiden Seiten noch allermindestens\nje 5 cm mehr Platz. Selbst im günstigsten Falle, wenn nämlich der Anhänger auf der Fahrbahn blieb, verblieben für\n\ndie Radfahrer nur noch 30 cm Spielraum. Das war bei einer\nGeschwindigkeit von 50 km/St bei weitem zu wenig. Es war für\nden Angeklagten ohne weiteres voraussehbar, daß es dabei zum\nZusammenstoß mit einem der Radfahrer kommen konnte. Da dieser Zusammenstoß tatsächlich geschehen ist und zum:.Tode des\n\nRadfahrers LEE geführt. hat, sind die Ausführungen: der\n\nRevision darüber, daß es nach den tatsächlichen. Feststellungen des Urteils nicht hätte zum Zusammenstoß kommen: kön»\nnen, völlig müßig. re Ze\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbündes-Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow.:. . =\"\n\nDr. Koffka Schmidt.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/5-str-636-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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