{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-10-09_5_StR_633_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-10-09","aktenzeichen":"5 StR 633/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR 633/52 2249 093 Tr\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden kaufmännischen Angestellten Karı 5 EEEEEEENNEEEEREREND,\ngeboren am EEEB 1903 in XP. zuletzt wohnhaft gewesen\n\nin ED, SCHNEE ,\n\n. 2.2. in anderer Sache in Sicherungsverwahrung in der\n: .Vollzugsanstalt Rendsburg,\n\n: wegen Mordes u.a.\n\n|\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBurdesrichter Sarstedt\n\"Bundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobergekretär Em\n\nals Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\n| Die Revision des Angeklagten gegen\n\n| das Urteil des Schwurgerichts in Kiel\nvom 21.Mai 1952 wird auf seine Kosten\nverworfen. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit wit besonders schwerem Raub zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil\nrügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nbleibt ohne Erfolg,\n\nDie Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Anwendung\ndes § 211 StGB liegen überwiegend auf tatsächlichen Gebiet\nund sind daher insoweit unbeachtlich. Im übrigen ergibt\nsich folgendes:\n\n1.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das angefochteno Urteil stelle \"die den Mord motivierende Habgier nicht\nals vor der Tat liegend\" fest, Dem steht der klare Wortlaut der Urteilsgründe entgegen, wonach der .al.leinige\n\"Beweggrund des Angeklagten für die Tötung des BEEEEENED -\nsein Wille war, durch diese Tötung sich der Habe Dggiiiies\n\nzu bemächtigen\", der Angeklagte \"in Ausführung seines Tat-\n\nplans\" gehandelt habe, nicht der Tod BED: \"sein Zie!\"\n\n' gewesen sei, sondern er \"es auf seine Habe abgesehen\" habe...\n\nusw, Das Landgericht hat mithin eingehend und gewissenhaft _\n- wie allein die angeführten Beispiele schon zeigen - die\n\n\"Habgier\" als Motiv der Tötung geprüft, mit anderen Worten,\nausschließlich die vor der Tötung liegenden und zuihr\n\nführenden Umstände rechtlich gewürüigt.\n\nInsoweit aber Beweisanzeichen, welche sich aus dem\nVerhalten des Angeklagten nach der Tat ergaben, zur Grundlage der erwähnten Feststellungen mit verwertet wurden,\nkönnen Bedenken gegen diese Handhabung nicht geltend 86-\nmacht werden. Zumal bei dem Verbrechen gegen § 211 StGB\nwird der Tatrichter häufig darauf angewiesen sein, derartig vorzugehen, um die innere Einstellung des Täters\nvor der Tötung ermitteln zu können. Sofern nur die dann\n\ngezogenen Schlußfolgerungen denkgesetzlich möglich\n\n- und widerspruchsfrei sind, bleiben Angriffe hiergegen\n\nim Revisionsverfahren j«denfalls vergeblich.\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\n2.) Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Habgier sind im übrigen ebenfalls erfüllt, werden von der\nRevision auch nicht in Zweifel gezogen.\n\n3.) Darüber hinaus erweist sich die Anwendung des\n§ 211 StGB noch als gerechtfertigt, weil der Angeklagte\ngetötet hat, \"um eine andere Straftat zu ermöglichen\" .Denn\nnach anerkannter Rechtsprechung genügt für die \"andere\nStraftat\" ein Tatbestand, der mit der Tötung in Tateinheit\nsteht (vgl u.a. BGH in 1 StR 436/51 vom 2.10.51, 4 StR\n740/51 vom 6.12.51).\n\n4.) In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der § 211 StGB in der neuen Fassung\ndes Gesetzes vom 4,September 1941 anzuwenden ist (vgl u.a.\n\n3 StR 16/50 vom 21.11.1950). Die eingehenden Ausführungen\nder Revision zu der Frage der \"Überlegung\" bedürfen daher\nkeiner näheren Behandlung.\n\n5.) Schließlich gıbt auch die sorgfältige Begründung\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im angefochtenen\nUrteil keinen Anlaß zu Beanstandungen. Das Rechtsmittel\nwendet sich insoweit ebenfalls nur gegen die festgestellten\nTatsachen.\n\nNach alldem war die Revision des Angeklagten zu\nverwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann. Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/5-str-633-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/5-str-633-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.488088+00:00"}}