{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-10-09_5_StR_433_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-10-09","aktenzeichen":"5 StR 433/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"M 5 str 433/52 2249 059\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Heinz K (EEEEEEEEED\n\naus DEEERENENEEEENEEED , TEEEBStrane BB,\ngeboren am (NEED 919 ir. voEEEEEEEEE\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 18.Februar 1952 nebst den\nzugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von dechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nund Siegelbruchs zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf ein Jahr aberkannt und ihn für dauernd\nunfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\nvernommen zu werden.\n\nBeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nI.\n\nAm 1.März 1950 pfändete der - inzwischen verstorbene -\nObergerichtsvollzieher OD vei dem Angeklagten \"das\ngesamte ererbte Uhrmacherwerkzeug, darunter eine Reinigungsmaschine, 650 Aufziehwellen und 700 Uhrgläser verschiedener Größen\". Die Pfändung wurde nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils \"dadurch bewirkt, daß\nder Gerichtsvollzieher die Gerätschaften zusammenstellte\nund an sichtbarer Stelle, nämlich an den zusammengestellten gepfändeten Sachen, eine Pfandanzeige befestigte.\n\nDie Pfandanzeige .. enthielt .. den .. Hinweis, daß ein\nAbreißen, Beschädigen oder Verunstalten der Pfandanzeige\nbestraft werde. Im April 1950 veräußerte der Angeklagte\ndie gepfändeten Gegenstände zum Preise von 200 bis 300 DM,\nnachdem er die Pfandangeige abgenommen und zu seinen Akten\ngenommen hatte.\"\n\nDiese Feststellungen reichen nicht aus, um die Verurteilung wegen Siegelbruchs zu tragen. § 136 StGB setzt\nvoraus, daß der Täter ein amtliches Siegel - wozu freilich auch eine befestigte Pfandanzeige gehört - \"erbricht,\nablöst oder beschädigt\", Der Tatbestand des Ablösens, der\nhier allein in Betracht kommt, erfordert, daß das Pfandzeichen befestigt war. Da der Angeklagte das bestritt, 8°-\nnügte es nicht, die \"Befestigung\" lediglich mit diesem\n\n-3-\n\neinen Worte, das dem vorgedruckten Pfändungsprotokoll\nentnommen ist, zu Innzeichnen. Das reicht um so weniger\naus, als in keiner Weise ersichtlich ist, wie die Pfandanzeige \"an\" den überaus zahlreichen kleinen Teilen befestigt gewesen sein soll. Erforderlich wäre eine mechanische feste Verbindung der Pfändungsanzeige mit ihrer\nUnterlage; es müßte festgestellt werden, welches diese\nUnterlage war.\n\nIn diesem Zusammenhang greift auch die Aufklärungsrüge der Revision durch. Der Verteidiger hatte in einer\nSchutzschrift vom 5.Dezember 1951 vorgetragen, der Gerichtsvollzieher habe sich dauit begnügt, dem Angeklagten\neine Bescheinigung zu erteilen\", daß die Sachen gepfändet seien. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer\nsich veranlaßt sehen müssen, die \"Bescheinigung\" (nänlich die Pfandanzeige) in Augenschein zu nehmen, um festzustellen, ob sie \"befestigt\" gewesen und daher \"ahgelöst\" worden sein konnte. .;ine solche Aufklärung war um\nso dringender geboten, als der Angeklagte sich - wie die\ndienstliche Äußerung des Staatsanwalts ergibt - bei seiner\nVernehmung ausdrücklich auf Schriftstücke berufen hat,\ndie er nicht vorweisen könne, da sie sich in.den Haridakten\nseines Verteidigers befänden, der, noch eintreffen: weräe.\nUnter diesen Umständen durfte die Strafkammner. es nicht\ndabei bewenden lassen,daß der unverteidigte Angeklagte\nkeinen förmlichen Beweisamtrag stellte. .s gehört zur\nAufklärungspflicht des Gerichts, den Angeklagten zur\nStellung sachdienlicher Anträge zu veranlassen. Besonderer Sorgfalt bedurfte es hier schon deshalb, weil der Angeklagte sich für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung\nnicht mehr auf das Zeugnis des Gerichtsvollziehers berufen konnte.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Staatsanwalte hat\nder Angeklagte in der Hauptverhanilung behauptet, er habe\ndie Pfandanzeige lose auf dam Tisch vor dem zusammengestellten Werkzeug liegend vorgefunden. Für die erneute\n\n- 4.“\n\n.\n“\n\nVerhandlung wird die Strafkammer deshalb auf folgendes\n\nhingewiesen. Loses Hinlegen der Pfandanzeige hätte keine\nPfändung bewirken können. Denkbar ist aber auch eine Art\ndur Befestigung, die zwar zu einer vollstreckungsrecht-\n\n. lich wirksamen Pfandverstrickung führte, mit deren Be-\n\nseitigüng der Angeklagte sich aber trotzdem nicht strafbar gemacht zu haben braucht. Zum äußeren Tatbestand des\n\n$ -136 StGB genlgt zwar einfaches \"Ablösen\". Da auf der\nPfandanzeige selbst jedoch nur das \"Abreißen, J3eschädigen\noder Verunstaiten\" als strafbar bezeichnet ist, würde es\neiner besonderen Erörterung über das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit beüirfon,wenn der Angeklagte die Anzeige zwar\n\"abgelöst\", aber nicht \"abgerissen\" hätte. Das gilt um so\nmehr, als der Angeklagte nach den ausäricklichen Feststellungen der Strafkammer nicht die Absicht, offenbar aber\nauch nicht einmal den Vorsatz gehabt hat, die: Pranag1Äubigerin zu schädigen.\n\nVerfahrensrechtlich wird darauf hingewiesen, daß\nUrkunden, die gemäß § 251 Abs.2 StPO verwertet werden\nsollen (wie hier das Pfändungsprotokoll), zur Vermeidung\nvon Rügen verlesen werden müssen, es genügt nicht, sie\n\"zum Gegenstand der Verhandlung\" zu machen.\n\nII.\n\nDer Angeklagte hatte der. Vernieterin Schliephaken,\ndie Mietforderungen von etwa 100 DM gegen ihn hatte,\n\"zur Sicherheit zwei goldene Uhren übergeben\", worauf sie\ndie übrigen eingebrachten Sachen freigab. Als er später\nauf Verlangen eines anderen Gläubigers den Yffenbarungseid leisten mußte, erwähnte er die beiden Uhren in dem\nVermögensverzeichnis nicht, Das Landgericht hat darin,\ndaß er den Rückgabeanspruch verschwiegen habe, eine bewußte Unrichtigkeit erblickt und ihn wegen Meineids verurteilt.\n\nHier reichen die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht aus. Das angefochtene Urteil 1äßt\n\n-5-\n\nRER “IL. 1\n\nRT ER\n\nnz Zt Eu ne\n\n5\n\nau.\n\nCP 2 —\n\nFurt\n\na,\n\nnn\neen\n\nSir er\n\nnicht zweifelsfrei erkennen, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff des Neineidsvorsatzes ausgegangen ist. Sie\nwill den Vorsatz daraus folgern, daß die Einleitung und die\nErläuterungen in dem Vordruck zum Vermögensverzeichnis \"ausdrücklich und eingehend\", \"eindeutig und leicht verständlich\"\nseien. Sie stellt den Wortlaut dieses Vordrucks zwar nicht\nfest; indessen ist er beim Senat gerichtsbekannt. Die Einleitung spricht von Gegenständen, \"die in Verwahrung gegeben,\nverliehen, vermietet, verpfändet, zum Schein veräußert sind\";\nsie hebt hervor, daß \"die Forderungen auf Rückgewähr dieser\nGegenstände unter B Nr.3 näher anzugeben\" seien. Hier ist\nalso von Gegenständen, die zur Sicherung übereignet sind,\nebensowenig die Rede wie von solchen, die einem Vermieterpfandrecht unterliegen; letztere sind nicht \"verpfändet\".\n\nDer Vordruck zu B Nr.3 lautet: \"Forderungen auf Rückgabe\nvon Sachen, die in Verwahrung gegeben, verliehen, vermietet,\nverpfändet, zur Sicherung übereignet, zum Schein veräußert\noder auf Abzahlung verkauft sind\". Auch hier fehlen - dem\nWortlaut nach - die Gegenstände, die einem Vermieterpfandrecht unterliegen.\n\nDie Strafkammer hat nicht aufgeklärt, ob die Uhren zur\nSicherung übereignet, verpfändet oder noch Gegenstand des\nVermieterpfandrechts waren. Allerdings würde die bedingte\nForderung auf Rückgabe objektiv in jedem dieser drei Fälle\nzum Vermögen des Angeklagten gehört haben; für den dritten\nFall fehlte es aber an einer \"ausdrücklichen\", \"eindeutigen\"\nBelehrung in dem Vordruck. Hier würde also die Begründung,\ndie das angefochtene Urteil für den Vorsatz des Angeklagten\n\ngibt, nicht zutreffen.\n\nAuch wenn aber die Uhren zur Sicherung übereignet oder\nverpfändet gewesen sein sollten, so besagte der Wortlaut des\nVordrucks nur, daß \"Forderungen auf Rückgabe\" anzugeben\nwaren. Nun ist es zwar für einen Juristen unzweifelhaft, daß\nunter den Begriff der \"Forderungen\" auch bedingte Forderungen fallen. Für einen Laien versteht sich das aber nicht von\nselbst, Im Sprachgebrauch des täglichen Lebens ist es durch-\n\naus nicht allgemein üblich, bedingte Forderungen schlechthin\nals \"Forderungen\" zu bezeichnen. Das liegt auch für einen\nintelligenten Eidespflichtigen nicht ohne weiteres nahe. Gerade der intelligente Laie mag glauben, es sei hier von unbedingten \"Forderungen auf Rückgabe\" die Rede, also von Fällen, in denen der gesicherte Gläubiger schon jetzt keinen Anspruch mehr auf die Sicherung habe. Auf diesen Gedanken kann\ner schon um deswillen kommen, weil hier den verpfändeten\nSachen die in Verwahrung gegebenen und verliehenen, den zur\nSicherung übereigneten die zum Schein veräußerten Sachen an\ndie Seite gestellt sind, also solche, bei denen eine unbedingte und unbefristete Forderung auf Rückgabe besteht.\n\nDie Strafkammer hätte also prüfen müssen, ob der Ange-\n\nklagte unter \"Forderungen auf Rückgabe\" auch bedingte Forde-\n\nrungen mitverstanden hat. Das angefochtene Urteil stellt\nfest, daß der Angeklagte sich 1950 - also vor, während und\nnach der Tatzeit -— \"in großer wirtschaftlicher Bedrängnis\nbefunden hat\". Daraus ergibt sich fast zwangsläufig, daß\n\nder Angeklagte kaum annehmen konnte, er werde die Bedingung\njemals erfüllen können, unter der ihm jener Rückgabeanspruch\nzustand. Unter diesen Umständen wird es besonders eingehender Erörterung bedürfen, ob er trotzdem wußte, daß der\nRückgabeanspruch zu seinem Vermögen gehörte.\n\nDie Revision weist mit Recht darauf hin, daß irgendein\nvernünftiger Beweggrund, aus dem der Angeklagte die Forderung\nauf Rückgabe der beiden Uhren hätte verschweigen können,\nnicht ersichtlich ist. Wenn die Gläubigerin SuiED ein\nPfandrecht an ihnen hatte, konnte er die Pfandverwertung\nohnehin nicht hindern. Der Beweggrund gehört zwar nicht zum\nTatbestand des Meineides; er braucht deshalb nicht dargetan\nzu werden. Wo aber überhaupt kein denkbarer Beweggrund zu\nfinden ist, bedarf zum mindesten der innere Tatbestand einer\nbesonders sorgfältigen Feststellung.\n\nDie erneute Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, nochmals zu überprüfen, ob wirklich aus der Intelligenz und dem Bildungsgrad des Angeklagten Schlüsse zu\n\nin\n\nFi\n\ner ar]\n\ni\n\nPRR® Se I ERBE}\n\nne ET En Eu m\n\nn\nI\n\n-.\n. rn\n\nler. se\n\nPape\n\nze\n\nseinen Ungunsten gezogen werden können. Er hat es in geradezu auffallender Hilflosigkeit unterlassen, sich mit den gegebenen Rechtsmitteln dagegen zur Wehr zu setzen, daß die\n\n.Gläubigerin SC; die mit zwei goldenen Uhren für\n\nihre Forderung von 100 DM allem Anschein nach mehr als ausreichend gesichert war, außerdem noch durch den Gerichtsvollzieher eine zwei- bis dreifache Überpfändung vornehmen\nließ. -\n\nDie Revision hat es nicht als einen Verfahrensverstoß\ngerügt, daß die Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung\nin Abwesenheit des Verteidigers stattgefunden hat. Für die\nerneute Hauptverhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, daß\nbeim Nichterscheinen des Wahlverteidigers gemäß § 140 Abs.2\nStPO von Amts wegen geprüft werden muß, ob nicht wegen der\n\n: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines\n' Verteidigers notwendig ist und deshalb notfalls ein Pflicht-\n.‚verteidiger bestellt werden muß. Das wird gerade bei Meineid,\n\ninsbesondere wenn es sich um einen Offenbarungseid handelt,\nnur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können.. Im\nvorliegenden Fall spricht alles dafür, daß der Angeklagte\nnicht in der Lage gewesen ist, sich richtig. zu verteidigen.\nDas gilt hier selbst für den Siegelbruch, wobei der Angeklagte den sich aufdrängenden Beweisamtrag nicht ‚- jedenfalls nicht in rechter Form -— zu steilen gewußt hat.\n\nDr. Neumann Serstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schnidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/5-str-433-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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