{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-10-02_5_StR_617_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"5 StR 617/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pe\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizhauptwachtmeister i.R. Friedrich HB\n\naus ‚ DEE, zevoren an ED 1555\nin ED (v<:. DEE)»\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom16.April\n1952 wird auf seine Kosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit der zur Tatzeit zehnjährigen Karin Ale\ngemäß § 176 Abs.1 Ziff.3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verfahrensverstöße sowie Verletzung\nder Denkgesetze, der Lebenserfahrung unä des Satzes, daß im\nZweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung in\neiner Schutzschrift den Lehrer Mb als Zeugen dafür benannt, daß Karin A, Aie einzige Tatzeugin, in der Schule als lügnerisch bekannt sei. MB habe vor etwa zwei Jahren in einem Zeugnis zum Ausdruck gebracht, daß Karin lüge.\nMED ist nicht vernommen worden. In der Hauptverhandlung\nhat der Verteidiger einen Beweisamtrag nicht gestellt. Ein\nVerstoß gegen § 244 Abs.3 Satz 2, Abs.6 StPO liegt deshalb\nnicht vor.\n\nDas Landgericht hat aber auch seine Aufklärungspflicht\n_ hier nicht verletzt. Es hat ein eingehendes schriftliches\nGutachten der Diplom-Psychologin Dr.Müller-Luckmann eingeholt und hat sie auch in der Hauptverhandlung als Sachverständige vernommen. In Übereinstimmung mit ihrem Gutachten\nsetzt das Urteil sich eingehend mit der Frage auseinander,\nob dem Kinde die Schilderung, die es von dem Hergang gibt,\ngeglaubt werden kann. Diese Frage wird bejaht, ohne daß dem\ndie Annahme zugrundegelegt wird, das Kind sei etwa ganz allgemein \"wahrheitsliebend\" oder es pflege niemals zu lügen.\nVielmehr geht das Urteil mit dem Gutachten davon aus, daß\ndem Kinde nach seiner eingehend erforschten geistigen und\nseelischen Beschaffenheit alle denkbaren Beweggründe fehlen,\ngerade über diesen Fall die Unwahrheit zu sagen, und daß\nweiterhin dieses Kind überhaupt nicht fähig sei, an einer\n\n-\n\n- 3.\n\n-).-\n\nsuggerierten oder selbsterfundenen Darstellung mit so vielen\nEinzelheiten längere Zeit hindurch folgerichtig festzuhalten. Solche Erwägungen, die das Landgericht hier mit besonderer Sorgfalt einleuchtend begründet, lassen sich nicht\nohne weiteres mit der Behauptung erschüttern, das Kind sei\nschlechthin \"lügnerisch\". Jedenfalls brauchte das Landgericht einer so allgemeinen Behauptung bei dieser Sachlage\nnicht von Amts wegen nachzugehen, um 50 weniger, als sich\nbei den Akten eine Bescheinigung des jetzigen Klassenlehrers\nbefindet, der das Kind seit Oktober 1950, also schon vor\nder Tatzeit, unterrichtet hat, und der sich dahin äußert,\ndaß er \"noch nie Veranlassung gehabt\" habe, \"die Glaubwürdigkeit des Kindes anzuzweifeln\".\n\n2; Die Aufklärungspflicht erforderte es auch nicht, das\nGutachten eines \"weiteren Psychiaters\" einzuholen, wie die .\nRevision meint, und zwar weder über die Glaubwürdigkeit des\nKindes noch über die des Angeklagten.\n\na) Daß eine weibliche Sachverständige weniger geeignet\nsei als ein Mann, um die Glaubwürdigkeit eines elfjährigen .\nMädchens zu beurteilen, kann der Revision nicht eingeräumt.\nwerden. Die Revision meint, eine Frau werde zu stark mütter-\n'lich fühlen, ale daß sie in einem solchen Fall sachlich.\nbleiben könne; der Gedanke an den Schutz des Kindes müsse .\nihr die Unbefangenheit nehmen. Dabei übersieht die Revision ..\nerstens, daß der Richter die Beweiskraft der sachlichen\nGründe beurteilt, die ihm von der Sachverständigen vorgetragen werden; das Landgericht hat sich ersichtlich, wie es\nseine Pflicht war, der Sachverständigen gegenüber die Selbständigkeit des Urteils bewahrt. Zweitens darf aber einer\nausgebildeten Psychologin auch ohne weiteres zugetraut werden, daß sie erkennt, wie wenig von einem Schutz des Kindes\näle Rede sein könnte, wie stark im Gegenteil das Kind gefährdet werden würde, wenn auf seine unwahre Aussage bin\nein Unschuldiger zu Strafe verurteilt wird. Der Tatrichter\nkann gute Gründe haben, gerade in einem solchen Falle die\nweibliche Sachverständigs den männlichen Gutachter vorzuziehen; das, wie überhaupt die Auswahl des Sechverständigen,\nmuß ihm völlig überlassen bleiben.\n\n-4&-\n\n_— — —n\n\nb) Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte\nSelbstmordabsichten hatte, \"weil er befürchtete, daß seine\nVerfehlung nunmehr einem größeren Personenkreis bekannt werden würde, und er aus diesen Gründen mit schwerwiegenden\nFolgen rechnete\", Zu dieser auffassung konnte die Strafkanmer auf Grund ihres eigenen Eindrücks kommen. Zu einer derartigen Beurteilung bedarf ein erfahrener Richter keines\nSachverständigen, Der Verteidiger schreibt sich auf Grund\neigener wissenschaftlicher Arbeiten über den Selbstmord und\ndessen Beweggründe größere Sachkunde auf diesem Gebiet zu.\nEr trägt in der Revisionsbegründung vor, daß nach seinen\nFeststellungen unter mehr als 500 Fällen nur zwei vollendete\nund zwei versuchte Selbstmorde aus Reue und Gewissensbissen\nbegangen worden seien. Selbst wenn man davon ausgeht, daß\ner das auch schon der Strafkammer vorgetragen haben wird,\noder wenn man es als einen Satz der allgemeinen Lebenserfahrung gelten lassen wollte, daß Selbstmorde nur selten aus\nsolchen Beweggründen begangen werden, so brauchte das die\nStrafkammer nicht zu weiterer Aufklärung, insbesondere nicht\nzu psychiatrischer Begutachtung des Angeklagten zu veranlassen. Denn erstens ist es beim Angeklagten gar nicht bis zu\neinen Selbstmordversuch,. sondern nur zu Selbstmordgedanken\ngekommen. ‚Zweitena nimmt die Strafkamner auch’ nicht an; \"daß\n\"Reue und Gewissensbisse ihn auf diese Gedanken gebracht\nhätten, sondern die Angst vor den ‚Folgen seines Verhaltens.\nDrittens igt der Tatrichter niemals ‚gehindert, im Einzelfall\netwas als erwiesen anzusehen, was sonst nur selten vorkomt.\nEin ‘Verstoß. gegen Erfahrungssätze.kommt deshalb als Rerinionegrund nur dann in Betracht, wenn es Sätze sind,. von denen \"\nAusnahmen praktisch überhaupt nicht vorkommen (oder wenn der“\nTatrichter irrtümlich etwas als \"Lebenserfahrung\"zugrundelegt, was sich in Wahrheit nicht aus der Lebenserfällrung er\ngibt). “ “\n\n3. Die Revision rügt, daß der Sitzungsvertreter der\nStaatsänwaltschaft sich während der Vernehiung des Kindes '\n\nvon seinem Platz weg zu dem Kinde begeben und es. durch freundliches Zureden beruhigt habe. Das sei gerade in dem Augen-\n\nu . BE -5.\n\n-5-\n\nblick geschehen, als es den Anschein gehabt habe, \"die\nSperre zwischen Lüge und Wahrheit\" werde bei dem kKinde\njetzt fallen.\n\nDie Richter und der Staatsanwalt haben sich hierzu\ndienstlich geäußert. Danach hat das Kind kurz vor dem Abschluß seiner Vernehmung begonnen, verhalten zu weinen.\n\nDie Richter haben darin kein Anzeichen für eine bevorstehen-\n\nde Änderung der Aussage erblickt. Der Staatsanwalt ist\neinen Augenblick an das Kind herangetreten und hat es in\nväterlicher Weise beruhigt. Der Vorsitzende hat sich nicht\nzum Eingreifen veranlaßt gesehen. Der Verteidiger hat sich\nin der Hauptverhandlung zu dem Vorfall nicht geäußert.\n\nNichts an diesem Hergang stand im Widerspruch zu\nirgendwelchen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Das Verhalten des Staatsanwalts verstieß nach der allein maßgetlichen Auffassung des Vorsitzenden nicht gegen die Ordnung in der Sitzung. Was der Vorsitzende gemäß § 176 GVG\nveranlaßt oder nicht veranlaßt, kann niemals einen Revisionsgrund bilden. Ob sich aus dem Verhalten des Kindes\nvor, während und nach dem Hinzutreten des Staatsanwalts\nBedenken gegen seine Glaubwürdigkeit ergaben, hatte nur\ndie Strafkammer zu beurteilen.\n\nII.\n\nWas die Revision im übrigen vorträgt, läuft auf unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung hinaus. Der\nSatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten (\"in dubio\npro reo\") entschieden werden muß, ist nicht verletzt. Die\nGründe des angefochtenen Urteils entsprechen den strengen\nAnforderungen, die der Bundesgerichtshof, insbesondere\nauch der erkennende Senat, bei der Verwertung von Kinderaussagen in Sittlichkeitsverfahren zu stellen pflegt. Sie\nlassen erkennen, daß die Strafkammer an der Schuld des Angeklagten nicht gezweifelt hat. Ein Verstoß gegen den Satz\n\"in dubio pro reo\" läge aber nur dann vor, wenn der Tat-\n\n- 6 -\nrichter selbst an der Schuld des Angeklagten gezwei.felt\nund ihn trotzdem verurteilt hätte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/5-str-617-52","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/5-str-617-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.079056+00:00"}}