{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-10-02_5_StR_502_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"5 StR 502/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 502/52 2249 094\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Montiererin Helene 7 EEP ; geboren au\n\nEEE 1910 ir. TEE TEE; wohnhaft in\nDOREEN, OAB5tra3e EB bei Vu:\n\nwegen illegaler Propaganda\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Oktober 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siener\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WD -\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD |\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das.\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 31.Januar\n1952 insoweit aufgehoben, als auf Einziehung\neines Koffers erkannt ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n| Gründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Vergehens gegen d..e Verordnung Nr.501 vom 11.September 1950 in Verbädg. mit der Verordnung Nr.504 zu einer Geldstrafe von 35.- DM, die durch\ndie Untersuchungshaft verbüßt ist, verurteilt, außerdem\nist die Einziehung des sichergestellten Koffers mit den\ndarin enthaltenen Schriften angeordnet worden.\n\nGelegentlich einer bei der Angeklagten vorgenommenen\nDurchsuchung wurde in einem Koffer eine Anzahl von kommunistischen Propagandaschriften vorgefunden. Das Landgericht\nstellt fest, daß diese Druckschriften Angriffs gegen die\n. amerikanische Besatzungsmacht sowie gegen die gesetzmäßigen\nOrgane der Westberliner Regierung enthalten und geeignet\nsind, Gerüchte zu verbreiten mit dem Ziele, Mißtrauen gegen\n. eine Besatzungsmacht hervorzurufen bezw. Unruhe oder Auf-\n\n. zuhr im Westsektor zu veranlassen.\n\nDie von. Verteidiger der Angeklagten eingelegte Revision\nrügt lediglich, daß der Koffer, in dem die Zeitschriften\naufbewahrt waren, nicht der Einziehung unterliege, weil er\nnicht der Angeklagten gehöre. Die Vollmacht des Verteidigere ermächtigt diesen zwar nicht zu einer Zurücknahme oder\nBeschränkung des Rechtsmittels, aber die allgemeine Sachrüge\nist nicht erhoben. In der Revisionsbegründung, die lediglich\nneue tatsächliche Behauptungen vorträgt, kann immerhin die\nRüge erblickt werden, daß § 40 StGB verletzt ist. Im übri-\n‚gen ist die Revision mangels jeder Begründung unzulässig.\n\nHinsichtlich des Koffers sagt das Urteil lediglich, daß\ner gemäß § 40 StGB einzuziehen war. Nach § 40 StGB können\n\"nur Gegenstände eingezogen werden, die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht, oder die zur\nBegehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, sofern sie dem Täter oder einem\n\nTeilnehmer gehören.\n\nDa das Urteil keinerlei Feststellungen enthält, die dem\nRevisionsgericht die Nachprüfung ermöglichen, ob die ange-\n\n- 3.\n\noränete Einziehung des Koffers nicht von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist, ist das Urteil insoweit aufzuheben.\n\nFür die neue Verhandlung sei bemerkti Nach dem vortrag der Revisionsbegründung hat die Eigentümerin des Koffers diesen nebst dem Propagandamaterial offenbar in Kenntnis der Tatsache, daß die Angeklagte im Westsektor Berlins\nwohnt, geliehen. Sonach kann die Eigentümerin des Koffers\n\n. als Teilnehmerin an der vom Landgericht irrtumsfrei fest-\n\ngestellten Straftat der Angeklagten - der Einfuhr der verbotenen Propagandaschriften in die Westsektoren - in Be-\n\ntracht kommen.\n\nAuf jeden Fall verbleibt es bei der Einziehung der\nPropagandaschriften, die auf Ziffer 3 der Verordnung Nr.501\nzutreffend gestützt ist. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/5-str-502-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/5-str-502-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.058405+00:00"}}