{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-25_5_StR_540_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"5 StR 540/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2249 027 Al\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kammermusiker Arthur P ED zus TOHEENEEEEEEEEEE,\nRestraße B, geboren ar EEE 1899 in BEE.\n\nwegen Nötigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EBD\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 3.März 1952\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe.\n\nDer Angeklagte hatte durch die Zeitungsanzeige eines\nBekannten eine Haushaltshilfe gesucht. Als sich ihm darauf»\nhin die Zeugin SD in seiner i/ohnung vorstellte, hat er\nste dort unter Verlassen der ‘/ohnung geraune Zeit eingeschlossen und nach seiner Rückkehr mit ihr unzüchtige\nHandlungen - nach Darstellung der Zeugin mit Gewalt - vorgenommen. Er ist wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Ziff I\nStGB zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils..\n\nI. Verfahrensrügen:\na) Zu § 140 StPO,\n\nDer Angeklagte hatte auf die au 28.11.1951 erfolgte\nMitteilung der Anklageschrift - in der entgegen der Vorschrift des § 140 Abs III StPO eine Frist von 10 Tagen\nfestgesetzt war - den Antrag auf Beioränung eines Verteidigers gestellt. Der Antrag ist aber erst nach 12 Tagen\nbei Gericht eingegangen und wurde zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß am 12.12.1951 als verspätet abgelehnt. Dieser Beschluß ist dem Angeklagten an 5.Januar 1952 zugestellt\nworden. Drei weitere Gesuchr.ies Angeklagten vom 8., 21.\nund 30.Januar 1952, in denen der Angeklagte darauf verweist, daß sein Antrag vom 7.12.1951 auf Beiordnung eines\nPflichtverteidigers ohne sein Verschulden verspätet eingegangen sei, sind jeweils mit dem Hinweis .auf die Versäumung der Friet des § 140 Abs III StPO abgelehnt warden.\nAnscheinend ist der Vorsitzende und die Strafkammer in.\neine Prüfung, ob ein Pflichtverteidiger nicht gemäß § 140\nAbs II StPO zu bestellen sei, nicht eingetreten. Hierin\nliegt ein Verstoß gegen den Sinn und den Zweck des § 140\nAbs II StPO, worauf der Bundesgerichtshof wiederholt hingewiesen hat (vgl auch RGSt 74, S. 306).\n\n- 53.\n\nEIER\n\n”r\n\n-3-\n\ndb) Zu §§ 245 und 244 Abs II StPO.\n\nAuf die Vernehmung der Zeugin CE, der Schwester\nder Verletzten, der diese alsbald die Vorkommnisse der\nNacht erzählt hatte, wurde im Einverständnis der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten verzichtet. Dies war\nnach § 245 Satz 3 StPO zulässig.\n\nc) Auf Grund des § 61 Ziff 3 StPO ist die Zeugin\nMei Hausangestellte des Angeklagten) nicht vereidigt\nworden, Diese hatte mit der Verletzten längere Zeit in der\nWohnung, nachdem der Angeklagte weggegangen war, zusammengesessen und sich unterhalten, bis der Angeklagte aus der\nSchankwirtschaft nach Hause kam. Die Zeugin hatte auch bemerkt, daß der Angeklagte die ijohnungstür abgeschlossen\nund den Schlüssel mitgenommen hatte. .\n\nDas Urteil erwähnt entgegen der sonst angewandten\nÜbung nicht, auf Grund welcher Aussagen der Sachverhalt\n\n\"festgestellt worden ist. Es erscheint wenig wahrscheinlich,\n\ndaß die Zeugin Me, die vom Angeklagten erst nach\nseiner Rückkehr aus der Kneipe - nach Mitternacht - zu\nBett geschickt worden war, als einzige Tatzeugin nicht\nauch darüber vernommen worden sein sollte, ob sie die\nHilferufe der Verletzten nicht gehört habe. Dieser Umstand\n\nhätte der Aufklärung bedurft. Die Zeugin Mei hat\n\nauch ausweislich des Sitzungsprotokolls bestritten, mit\n\ndem Angeklagten früher Geschlechtsverkehr gehabt zu haben,\nobwohl mehrere Zeugen ausweislich der Akten das Gegenteil\nangegeben haben. Jedenfalls hätte die Aussage der MeiiiiiR\nim Urteil wiedergegeben und gewürdigt werden sollen. Denn\ndaß dieser Aussage keine wesentliche Bedeutung zugekommen\nund auch unter Eid nicht zu erwarten wäre, kann nach dem\neben Gesagten nicht anerkannt werden. Die Zeugin durfte\ndaher nicht‘ mit dieser ‚Begründung unbeeidigt bleiben.\n\na) Die übrigen Rügen enthalten neue tatsächliche\nBehauptungen, die Gegenstand von Beweisamträgen in der\nneuen Hauptverhandlung sein können, z.B. hinsichtlich\n\n-4-\n\n65\n\n-4-\n\neiner etwaigen Vernehmung der Zeugin CB.\n\nDas Landgericht wird auch noch zu prüfen heben,\nwelche Mengen alkoholischer Getränke und innerhalb welchen\nZeitraumes der Angeklagte an dem Abend der Tat zu sich genommen, ferner ob er hierdurch sich in einem rauschbedingten Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit befunden hat.\n\nSein planmäßiges Handeln würde nicht eine solche Zurechnungsunfähigkeit ausschließen (vgl BGHSt i, 384).\nAndererseits wird dann auch zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 330a StGB vorliegen.\n\nII. Eine Verletzung des § 176 Ziff 1 StGB ist aus dem\nfestgestellten Sachverhalt nicht zu ersehen. Das Landgericht hat auch festgestellt, daß der Angeklagte trotz\nseiner alkoholischen Beeinflussung völlig planmäßig vorgegengen ist, und ferner, daß er schon einmal eine Hausan-\n\n‚gestellte durch Annonce unter fremdem Namen gesucht und\n\ndie Bewerberin durch Vorlage unzüchtiger Photographien\nzum Geschlechtsverkehr hat geneigt machen wollen.\n\nIII. Es ist übersehen, daß der Angeklagte durch Abschließen der Wohnung unter Mitnahme des Schlüssels sich\neiner Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben kann,\nfalls kein weiterer Schlüssel in der Wohnung vorhanden\nwar, was die Zeugin MolBder Verletzten erklärt haben\nsoll.\n\nDie Vornahme unzüchtiger Handlungen kann in Tateinheit mit der Freiheitsberaubung stehen. Eine höhere Strafe\nals die im angefochtenen Urteil erkannte darf nicht festgesetzt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nSchmidt Sienmer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/5-str-540-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/5-str-540-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.605446+00:00"}}