{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-25_5_StR_513_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"5 StR 513/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"> sun 219/52 2006\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hans I EEE geboren an 1900\nin SEE; wohnhaft in DO (Holstein),\nEEE Stracc@,\n\nwegen leichtfertiger falscher Anschuldigung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerächtshofs in der\nSitzung vom 25.September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEED\nale Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär END\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reoht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kiel vom 7.März .1952\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n[497\n\n64\n\nGründe\n\n*\nGbenasidr nn 4 SDR GE\n\nDer Angeklagte ist wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler DIachrede zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden, Jen Angestellten Erwin REM und Wilneln EB aus Ru\nwurde die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil des\nUrteils binnen eines Monats nach Rechtskraft in den \"Kieler\n\nNachrichten\", der \"Schleswig-Holsteinischen Volkszeitung\"\n\nund der \"Schleswig-Holsteinischen Tagespost\" nuf Kosten des\nAngeklagten bekanntzumachen.\n\nMit der Revision gegen dieses Irteil erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde, Das Rechts-\n\nmittel greift durch.\n\n2 .J Nach den Ausführungen der strafkammer zu 3eginn\n\n\"der Vrteilegründe hat das Landgericht seine Überzeugung von\nder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen\n\nunter anderem \"auf Grund... der beaideten Aussagen der\nZeugen REED, vg, ... der unbeeideten. Aussagen der\n\n. Zeugen. ..\" gewonnen.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Necht, daß die Be-\n\n.: kumdungen- der Zeugen TEE una VB als sidliche. Aus-\n\n\"sagen verwertet worden sind. Denn. ausweislich.der insoweit\n‚ allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift sind beide Zeugen\n\nals \"Verletzte gemäß § 61 Ziff 2 StPO unbeeidigt\" geblieben.\nbs muß mithin davon ausgegangen werden, daß die ‚Strafkammer\nunriohtige Maßstäbe bei der Würdigung der erwähnten Zeugenaussagen angelegt hat. Hierin ist ein Verstoß gegen § 261\nStPO zu finden. Es kann auch die Möglichkeit nicht, ausge-\n\nschlossen 'werden, daß das angefochtene Urteil auf dieser\n\nGesetzesverletzung beruht. -\n\nZwar hatte der Vorsitzende des Instanzgerichtes in\neiner dienstlichen Erklärung vom 14.4ai 1952 zum Ausdruck\ngebracht, es handele sich \"um einen offensichtlichen\nFlüohtigkeitsfehler, der hur bei der schriftlichen Fixierung\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nder Urteilsgründe unterlaufen‘ sei und die Strafkamer sei\n\"bereit, das in einem besonderen Berichtigungsbeschluß auszusprechen\". Diese Erklärung kann jedoch neben dem Urteilsinhalt keine Beachtung finden. Denn einmal wird sie nicht\ndurch die Unterschriften sämtlicher Gerichtsmitglieder gedeckt, und zum anderen sind nachträgliche sachliche Änderungen der getroffenen Tatsachenfeststellungen überhaupt\nunzulässig. Nur offenbare Schreibfehler können wirksam berichtigt werden (vgl BGH 2 StR 13/52 v.1.4.1952 u. RGSt 28,\n81, 247). Auch die \"Offenkundigkeit\" des Versehens muß sich\nim ührigen aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben.\nDies ist hier nicht der Fall, zumal in den Urteilsgründen\nsogar eine ausdrückliche Gegenüberstellung der beeideten\nund der unbeeideten Zeugenaussagen erfolgte.\n\nNach alldem war das angefochtene Urteil allein schon\naus dem erörterten Grunde aufzuheben, ohne daß es auf die\nweiteren formellen und sachlichen Rügen des Rechtsmittels\nankam. j\n\n2.) Für die neue lHauptverhandlung sei jedoch auf\nfolgendes hingewiesen:\n\na) Die Prozeßvoraussetzung des § 61 StGB’ist auch\ndurch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Der\nAkteninhalt läßt im vorliegenden Falle aber nicht mit\nSicherheit erkennen, wann die Antragsberechtigten von den\njeweiligen Handlungen des Angeklagten Kenntnis erlangt\nhatten. Feststellungen insoweit sind daher mindestens in\nder Sitzungsniederschrift hier unentbehrlich.\n\nb) Es erscheint zweifelhaft, ob die Strafkammer in der\nneuen Hauptverhandlung wiederum ohne den Zeugen Dr. Le\nauskommen kann. Auf jeden Fall ist aber bei etwaigen Wahrunterstellungen so zu verfahren, daß das Beweisthema in\nden Urteilsgründen einwandfrei wie eine festgestellte Tatsache behandelt wird. Das angefochtene Urteil läßt insoweit Zweifel erkennen, wie die gewählte Formulierung ergibt (\"erklärt haben soll\").\n\n\" ng\n\n—\n\n0%\n\nWeiterhin ist die unter Beweis gestellte Behauptung\nnicht nur ihrem Inhalte, sondern auch ihre. .Iimie rel\nzu würdigen; gegebenenfalls sind zum Zwecke der „auslezung\ndes Beweisthemas die früheren Lingaben der Verteidigung\nmit heranzuziehen.\n\nce) In materiellrechtlicher Hinsicht bestehen erhebliche Bedenken, insoweit das Landgericht bisher die verschiedenen Anzeigen als eine fortgesetzte leichtfertige\nfalsche Anschuldigung behandelt hat.\n\nDie Rechtsfrage, ob leichtfertige Sandlungen in Fortsetzungszusammenhang stehen können, braucht hier nicht\nentschieden zu werden. Denn nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hatte der Ängeklagte sich nicht von vornherein vorgenommen, alle ihm zur last gelegten Briefe zu\nschreiben, sondern sich jeweils nach dem Scheitern einer\nerfolglosen Anzeige zu der nächsten entschlossen.\n\nLetztere Erwägungen sind auch hinsichtlich der üblen\nNachrede zu beachten, so daß - falls die Strafanzeigen\nrechtzeitig erstattet sein sollten - weiter die Anwendung\nder Amnestie in Betracht zu ziehen ist.\n\nd) Schließlich wirä bei der neuen Verhandlung die\ninnere Tatseite des § 164 Abs V StGB eingehender als bisher und unter Beachtung der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 71, 170 und 174 zu prüfen sein.\n\ne) Die Bekanntmachungsbefugnis bestimmt sich nach\nden Vorschriften der §§ 165 bezw. 200 StGB. Das Vorliegen der Voraussetzungen letzterer Bestimmung erscheint\nzweifelhaft. Dann aber hat sich die Veröffentlichungsbefugnis auf den betroffenen. Urteilsteil zu beschränken.\n\nIm übrigen ist in dem Urteilstenor klarzustellen, daß\njedem einzelnen der beiden Verletzten (nicht etwa ihnen\ngemeinschaftlich) die in Rede stehende Befugnis zugesprochen wird,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\n\" bundesanwalts.\n\nDr. Jeumanın Sarstedt Dr. Waschow\n\nScknidt Silmer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/5-str-513-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/5-str-513-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.585245+00:00"}}