{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-25_5_StR_501_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"5 StR 501/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Willi x GERD ‚ geboren am EEEEED\n1918 in DONE, wohnhaft in SE\nDD ——\n\nwegen Unterschlagung und Botrugos\n\nhat det 5. Strafs.nat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.September 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sicmer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanmter ‚der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 28.Januar\n1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 - b:\n\nGründes\n\nDer Angeklagte war geschäftsführender und persönlich\nhaftender Gesellschafter der Firma F.K.S. K BB, willi\nKCEEED xG. in EEE. Er hat\n\n1.) Gegenstände, die er dem DB Stadtkontor Wegt\n(später DEE Bank) zur Sicherung eines ihm gewährten Kre=\ndites übereignet hatte, für sich verwandt oder verkauft und\nden Erlös für sich verbraucht,\n\n2.) durch unwahre Behauptungen über seine Vermögenslege\nfaie Höhe der ausstehenden Forderungen) seine Bank zur Gc+\nwährung cines zusätzlichen Kredites von 25.000.-DM bestimst\nund versucht, auf dieselbe Weise einen weiteren Kredit vol\n50:000.-DM zu erhalten.\n\nDie Strafkammer hat das zu 1) aufgeführte Verhalten des\nAngeklagten als Unterschlagung (Einzelstrafe: 5 Monate 6G.-+\nfängnis), das zu 2) geschilderte Tun des Angeklagten als 3ctrug gewürdigt (Einsatzstrafe: 1 Jahr Gefängnis). Hierbei\nist die Strafkammer hinsichtlich des Betruges davon ausgegangen, daß wegen des erschwindelten Kredites von 25.000.-DM ein\nvollendeter, wegen des nachgesuchten und nicht erhaltenen\nKredites von 30.000.-DM ein versuchter Betrug vorliegt, daß\naber beide Einzelhandlungen nur Teile einer fortgesetzten\nHandlung seien. Demgemäß ist der Angeklagte wegen Unterschlagung und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und\n% Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Verteidigers,\ndie allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechtes\n. and hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen\nBetruges auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen Fügt.. Die Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurtsji1t\nworden ist, sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Auch die Revision hat besondere Angriffe in dicscr Richtung nicht vorzu-\n\nun nme\n\nnn un.\n\nbringen. Insoweit ist die Revisicn offensichtlich unbugrün»\ndet.\nII.\n\nAuch die hinsichtlich der Verurteilung wagen Betruges\nvorgebrachten Rügen schlagen nicht durch.\n\n1.) Die formellen Rügen:\n\na) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptver-.\nhandlung den Antrag gestellt, ein Sachverständigengutachtun\ndarüber herbeizuführen:\n\n\"ob der bisher ermittelte Sachverhalt in puncto\nKreditabwicklung und Buchführung und Versandmeldung nicht den Schluß zulassc, daß der Aneeklagte oränungsmäßig gehandelt hat, daß nänlich 8. oränungsmäßiges Handeln aus der laufenden Versandmcldung einwandfrei sachverständig\nzu klären ist\".\n\nDieser Antrag ist abgelehnt worden, \"da das Gericht sulbst\nAle erforderliche Sachkunde besitzt\".\n\nDie Revision ist der Meinung, daß diese zwar äußerlich\n„, (durch die Bestimmung des § 244 Abs 4 StPO’ gedeckte Ablehnung\nnr. des Beweisamtrages deshalb unzulässig sei, weil das Gericht\n., Ale Grenzen seines Ermessens nicht innegehalten habe, Außer-\n_ dem habe es hiermit gleichzeitig die ihm gemäß § 244 Abs 2\nStPO obliegende Pflicht zur Aufklärung verletzt. Die Angriffe der Revision sind unbegründet,\n\n„.:, Was zunächst die Verletzung ‘des § 244 Abs 4 StPO an-\n‚geht, so ist nach den Einzelfeststellungen im Urteil davon\nauszugehen, daß das Landgericht die Täuschungshandlungen\n\nderin erblickt hat, durch das Tun des Angeklagten sei in\n\nden Zwisohenbilenzen vom 15.Juli und 23. August 1950 die Summe der. ausstehenden Forderungen infolge der Aufnahme erdichteter Forderungen übersetzt gewesen. Die zu diesen Punkte\n‚erforderliche Sachkunde konnte sich das Gericht ohne Zuhilfenahne eines Sachverständigen zutrauen. Unter diesen Unständen liegt aber auch cine Verletzung des § 244 Abe 2 StPO\n\n-4-\n\nnicht vor. Denn für die Verurteilung des Ang.klaeten war es\nunerheblich, wie sich der Angeklägte im übrigen bei dur Kre»\nditabwicklung verhalten hat. Ob im übrigen der Angeklagte\nmit Täuschungswillen gehandelt hat, war nicht eine vom Sach»\nverständigen, sondern nur vom Gericht zu beantwortende Frage.\n\nb) Der Verteidiger des Angcklagten hat weiterhin den An«\ntrag gestellt:\n\"Dem Angeklagten wird Gelegenheit gegeben,\n\"Urkunden darüber vorzulegen, daß der Zeuge\nDEE ‚, entgegen sciner beschworenen Aus=\nsage, doch den dem Angeklagten gehörigen Wagen\n\nan gekauft bzw. erworben hat.\"\n\n\"Dieser Antrag ist als Beweisermittlungsamtrag abgelchnt worden, weiterhin mit der Begründung, er sei nur zum Zwecke der\n\nProzeßrerschleppung gestellt worden, Wie sich aus einer zu-\n\n\"sätzlich in den Urteilsgründen enthaltenen Begründung ergibt,\nnat das Gericht aus dem Verhalten des Angeklagten auf die\n\nbei ‚diesem vorhandene Absicht der Prozeßverschleppung ge-\n\n” schiossen.\n\n. Es ist der Revision zuzugeben, daß diese auf § 244 Abs 5\nStPO gestützte Ablehnung nicht mit der in der \"Rechtsprechung\nentwickelten Auslegung über die Ablehnung eines Beweisamtrages\nwegen Verschleppungsabsicht im Einklang stcht. Denn bei Beweisamträgen des Vorteidigers kommt &s auf dessen Absicht und\nnioht auf die des Angeklagten an. Das Urteil. beruht aber nicht\nauf diesem Rechtesirrtum der Strafkammer. Donn mit Recht ist\nder Antrag nicht als Beweis-, sondern als Beweisermittlungsamtrag angesehen worden. Er enthält zwar - und das ist die\nerste Voraussetzung cines Beweisamtrages - eine bestimnte Buhauptung, die für die Glaubwürdigkeit des Zeugen ‚BB. von\nBedeutung war, es fehlt aber an einem bestimmten Beweismittel.\n\nAllerdings hatte der Antrag im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO Bedeutung. Dieser hat das Gericht jedoch auf den Antrag des Verteidigers auch durch nochmalige Vernehmung des Zeugen Bipund durch die Verlosung\ndes von dem Zeugen Koll vorgelegten Schreibens der Firma\n\n-5_\n\nu\n|\n\n“EB und Br von 27.November 1950 Genüge getan. Wie\ndas Gericht in den Urteilsgründen ausführt, hat sich aus\ndiesem Schreiben \"einwandfrei ergeben, daß der Zeuge BERED>\nausschließlich im Interesse der Bank cinen Käufer namhaft\ngemacht hat, ohne selbst als Zwischenerwerber aufgetreten\nzu sein\".\n\nc) Schließlich hatte der Verteidiger noch den Antrag\ngestellt;\n\n\"Den Angeklagten wird Gelegenheit gegeben, durch\nVorlage der Anschaffungsrechnungen den Beweis\n\nzu führen, daß weder das Inventar noch die Waren\nhöher als zulässig bewertet waren, wie &s aus\nder beschworenen Aussage des Zeugen B m\nhervorgeht.\"\n\nDieser \"Beweisamtrag bezw. Beweisernittlungsamtrag\" ist\nebenfalls abgelehnt worden, weil er zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist. Auch zu diesem Punkte ist anscheinend verkannt, daß es nicht auf die Verschleppungsabsicht\ndes Angeklagten, sondern des Verteidigers ankommt. Dennoch\nliegen, selbst wenn es sich in diesem Falle um einen Beweisamtrag handelte, die Voraussetzungen des § 338 ziff 8 StPO\ndurch Verletzung des § 244 Abs 3 StPO nicht vor. Die Verteidigung ist nicht in einen für die Entscheidung wesentlichen\nPunkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt\nworden. Wie schon zu II, 1, a) ausgeführt ist, waren nicht\ndie Bewertung des Inventars und der warenbestände, sondern\nnur die Höhe der ausstehenden Forderungen und die Täuschung\nhierüber für die Entscheidung wesentlich.\n\n2.) Die sachliche Rüge:\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat auch, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, keinen Anlaß zu Beanstandungen ergeben. Die Revision hat in äiescr Bezichung auch nur vorzubringen, daß der Sachverhalt insofern widerspruchsvoll sci»\nals einmal davon ausg>gangen worden sei, daß der Ang.klugte\n\n- 6 -\n\n63\n\n-6-\n\nam 23.August 1950 einen wegen der erdichteten Forderunsen\ninhaltlich falschen Status, ein. Veruögensaufst:llung, üburreicht habe, während sonst im Urteil immer von eingereichten\nZwischenbilanzen die Rede sei. Der Revision ist zuzugeben,\ndaß Status und Bilanz nicht dasselbe sind. Selbst wenn die\nStrafkammer aber insoweit einen Irrtum unterlegen sein sollte, so würde das Urteil nicht darauf beruhen. Denn auch hier\nist nochmals darauf hinzuweisen, daß für die Verurteilung\nwegen Betruges nur die falsche Angabe der Höhe der ausstehenden Forderungen zur Grundlage gemacht ist. In Bezug auf die\nHöhe der Forderungen spielt aber der Unterschied zwischen\neinem Status und einer Bilanz keine Rolle.\n\n3.) Da auch hinsichtlich der Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkenntlich sind, war daher die Revision des Angeklagten in vollem Umfange mit der Kostenfolge des § 473 StPO\nzu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/5-str-501-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/5-str-501-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.562777+00:00"}}