{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-25_5_StR_471_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"5 StR 471/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"va\nj)\n\nStR 471/52 2249 049 C,\n\nImNanin des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Masseur Lothar D GEEEEEB aus ve,\nKlee EB, geboren am WE 1910 in SE (Posen),\n\n2. die Masseuse Elsa H ED zev. von au: Dip\nEEE, WEB: ir25e @B, geboren an GE 1898\nin BEE,\n\nwegen Betruges Y\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ji\nvom 25.September 1952, an der teilgenommen haben: gi\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter-der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Tebruar \\\n1952 werden auf ihre Kosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n6a\n\nGründe:\n\n} Die Angeklagte llaber war seit 1946 als staatlich gsprüfte Masseuse in Berlin-Küg elheim von der vaB zugce-\n\nf lassen. Die Zulassung galt nach der Spaltung Berlins nur\nnoch für den Ostsektor. Da die Angeklarte in SEND\n\nwohnt, gab sie ihre Praxis Anfang 1949 auf und beantragte\nihre Zulassung für Berlin-\"!est bei der VAB, die sie Ende\nOktober 1949 erhielt.\n\nNachdem die Angeklagte HB zunächst vergeblich VerT-\nsucht hatte, bei dem Mitangeklagten DEP in dessen !assage-Institut als Hilfskraft eingestellt zu werden, da sie\nohne Mittel war, behandelte sie ihre eigenen Patienten in\nihrer Wohnung und gab ihre Behandlungsscheine dem DEEED,\nder sie mit seinem Steupel versah und sie der VAB zur Abrechnung einreichte. Er erhielt von dieser auf diese 3ehandlungsscheine 2066,20 DM, von denen er 1660.- DM an die\n\nHD abgab.\nDie Angeklagten sind durch Urteil des Landgerichts\n\nBerlin vom 14.2.1952 an Stelle verwirkter Gefängnisstrafe\nzu Geldstrafen verurteilt worden. j\n\nen\n\nVe TE REZ:\n\nIhre Revisionen haben keinen ürfolg.\nDie Angeklagten machen geltend:\n\na) daß nach dem Vertrag zwischen der VAB und der Fachgruppe Masseure vom 8.2.1946 in § 2 Abs 3 bestimnt ist:\n\"Der Zugelassene verpflichtet sich, die Behandlung selbst\noder durch staatlich geprüfte Hilfskräfte sorgfältig und\neinwandfrei durchzuführen...\" Daraus 'ergäbe sich, daß kein\nVerbot existiere, wonach die Hilfskräfte nicht auch selbständig arbeiten dürften. Dee aber habe durch die Haber als\nseine Hilfskraft die Behandlungen der Patienten, deren 3ehandlungsscheine er eingereicht habe, durchführen lassen.\n\nu\n\nEEE RITTER Tee\n\nDas Landgericht stellt indessen fest, daß die HE\neigene Patienten in ihrer Wohnung behandelt und diese Be-3\n\nin\n\nhandlungsscheine dem DB zur Abstempelung und Einreichung\nan die VAB übergeben hat,\n\nb) Ferner sei die VAB nicht geschädigt worden, da die\nHeilbehandlung sachgemäß ausgeführt worden sei und die VAB\nden gleichen Betrag hätte aufwenden wüssen, wenn die Behandlung durch einen anderen NMasseur vorgenommen worden\nwäre.\n\nDieser Einwand geht fehl. Die VAB ist nur zur Bezah--\nlung. der Dienstleistungen an diejenigen Masseure (Dentisten,\nÄrzte usw.) verpflichtet, die von ihr zur Behandlung zugelassen sind. Das aber war die Angeklagte HB eben nicht.\nAndernfalls hätten die Angeklagten nicht vorzutäuschen\nbrauchen, daß die Behandlung durch DEE erfolgt sei. Ob\ndie VAB, wenn ein anderer zugelassener Masseur die Behandlung der Patienten durchgeführt hätte, an jenen die gleiche\nSumme hätte zahlen müssen, ist nicht ausschlaggebend. Wenn\nversicherte Personen sich von 'Leuten ärztlich behandeln\nlassen, die von der VAB nicht zugelassen sind, ist diese\nzur Tragung der Behandlungskosten nicht verpflichtet, Das\nist allgemein bekannt; andernfalls hätte -der ‚Angeklagte\nDEE ja auch nicht die erhaltenen Gebühren von 2066,20 DM\nan die VAB zurückgezahlt.\n\nDie VAB hat eine Nichtschuld bezahlt, dadurch ist sie\ngeschädigt.\n\nAuf die Rüge, daß die anderen von der VAB zugelassenen\nMasseure nicht geschädigt worden seien, braucht nicht eingegangen zu werden.\n\nc) Dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.9.1951,\ndurch das der Angeklagte De freigesprochen ist, liegt\nein anderer Tatbestand zugrunde. Dort hat DW die ihm\nvon einer bei der VAB zugelassenen Massense zur Sicherheit\nfür ein dieser gegebenes Darlehen überlassenen Fehandlungsscheine der VAB eingereicht.\n\n67\n\n-A-\n\nd) Ob DEE und Frau HE bei ihren Vernehmungen vor\nder \"Vertragsabteilung Heilberufe der VAB\" Erklärungen abgegeben haben, die zu den von der Strafkammer getroffenen\nFeststellungen in Widerspruch stehen können, kann in der\nRevisionsinstanz nicht nachgeprüft werden.\n\ne) Den inneren Taibestand - namentlich das Unrechtsbewußtsein beider Angeklagten - hat die Strafkammer ausdrücklich und ausführlich festgestellt.\n\nf) Das Straffreiheitsgesetz kann keine Anwendung finden, da die Taten, die als fortgesetzte Handlungen angesehen worden sind, erst im November 1949 vollendet waren.\n\n&) Die neu aufgestellte Behauptung, Frau H@Phabe\n\n- auch im Institut des DB als dessen Hilfskraft gearbeitet,\n\nkann in der Revision keine Beachtung finden. Selbst wenn\nsie zuträfe, so wäre sie für die Entscheidung ohne Einfluß,\nda die Verurteilung nur insoweit.erfolet ist, als DB\nScheine über Behandlungen, die nicht inseiner Praxis\nsondern von Frau WW in deren Praxis ausgeführt waren,\nmit seinem Stempel versehen und sich hat honorieren lassen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem. Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nSchmict Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/5-str-471-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/5-str-471-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.544497+00:00"}}