{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-25_5_StR_280_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"5 StR 280/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Fi, StR 280/552 28\n\n2249 046\n\nIm Namen des Volkes\n\nU\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmenn Karı 7 EEE zu: CE,\nEEE, geboren ar MEERE 1907 in LUD (Kreis TEE OS),\n\nwegen Betruges i.R. u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.September 1952, an der teilgenommen haben; .\n\nSenatsprääident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr Win der Verhandlung\n\nBundesanwalt Dr .WDvei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär CD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Göttingen vom 4.April 1951 wird\nauf seine Kosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBumuner ınan\n\nB\n\n-.. -\nDer Per Er re\n\nan ne.\nWr TEE\nu mE\n\n.\nENEAETTT ac\n\n»® =\n\nar.\nnen\n\n-\nwn.\n\n....0.\n\n— ZETET in Suite:\n\nr [7\n\nGründe,\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 16.Juli 1949 wegen (fortgesetzten) Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus (unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft) und einer Geldstrafe von 3000 DM verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre\naberkannt und ihm die Ausübung des Spediteur- und Frachtführerberufs auf fünf Jahre untersagt. Auf die Revision\ndes Angeklagten hat das Oberlandesgericht Celle dieses\nUrteil aus verfahrensrechtlichen Gründen in dem Betrugsfalle ganz, in dem Unterschlagungsfalle im Strafausspruch\naufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen\n„Rückfallbetruges in fünf Fällen (darunter einem fortgesetzten) und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren drei Monaten Zuchthaus und einer Geldstrafe von\n\n\"1500 DM verurteilt. Die Entscheidung über Ehrverlust, Berufsverbot und Anrechnung lar Untersuchungshaft stimmt mit\nder früheren überein.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Der Verteidiger hatte in seinen Schlußanträgen vor\nder Strafkammer hilfsweise Beweis dafür angetreten, \"daß\nder Angeklagte eine große Anzahl von Transporten vereinbarungsgemäß durchgeführt habe\"; er hatte fünfzehn solcher\nFälle aufgeführt. Das angefochtene Urteil (UA S.13) sagt\ndazu, der Beweisamtrag betreffe nur zwei Transporte, die\nder Angeklagte selbst durchgeführt habe. Dabei handele es\nsich um die Möbel seines Schwiegervaters und seiner Schwägerin, Die übrigen Transporte beträfen nur einzelne Ge-\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\npäckstücke; die Kammer habe keinen Zweifel, daß der Angeklagte sie befördert habe. Sie unterstelle deshalb seine\nBehauptung als wahr.\n\nDie Revision erblickt einen Widerspruch zu dieser Wahr.\nunterstellung darin, daß das Landgericht auch in einigen\nweiteren Fällen eine betrügerische Absicht des Angeklagten\nzum mindesten als nicht erwiesen angesehen hat. Sie meint,\nes widerspreche der üebenserfahrung und den Denkgesetzen,\ndaß der Angeklagte in den Fällen, die der Verurteilung zugrundeliegen, von vornherein die Absicht gehabt haben sollte, die von ihm übernommenen Transporte nicht auszuführen,\nwenn diese Absicht in anderen Fällen nicht erweislich sei\noder die oränungsmäßige Ausführung in ? jenen anderen Fällen\nunterstellt werde.\n\nDiese Rüge geht fehl.\n\na) Bei der Erörterung des Hilfsbeweisamtrages hat das\nLandgericht nur die in diesem antrage aufgeführten Fälle im.\nAuge. Wenn es in anderem Zusammenhange von der Möglichkeit\nausgeht, daß der Angeklagie aoch-weitere Fälle einwandfrei\nbearbeitet haben möge, so steht das nicht in Widerspruch zu\nder Wahrunterstellung; vielmehr geht das Landgericht hier\nzugunsten des Angeklagten noch. über das als wahr Unterstellte hinaus.\n\nb) Daß der Angeklagte, wenn er sich in einer Reihe von\nFällen einwandfrei verhalten hat, deswegen auch in anderen\nFällen die betrügerische Absicht nicht gehabt haben könnte,\nergibt sich nicht aus der lebenserfahrung, geschweige denn\naus den Denkgesetzen.\n\n2. Die Revision trägt vor, die Strafkammer habe in\neinigen Fällen übersehen, daß der Angeklagte die betraffenden Transporte deshalb nicht habe ausführen können, weil\ner sich seit dem 11.September 1947 in Untersuchungshaft\nbefunden habe. Die Revision tbersieht, daß der strafbars\nTatbestand nicht in dem Unterlassen des Transportes, sonder\n\n-4 -\n\nrm.\n\nAy\n\n-4-\n\nin der Täuschung über diese Absichten dcs Angeklagten gefunden worden ist. Die Auffassung der Revision, daß die\nAbsicht des Angeklasten, den Transport nicht auszuführen,\ndort nicht als erwiesen gelten könne, wo für den Transport\nnachträglich auch noch äußere Hindernisse entstanden seien,\nenthält nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweis-\n\n. würdigung des Tatrichters. Der Senat ist an die tatsäch-\n\nlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils auch da gebunden, wo sie den inneren Sachverhalt betreffen.\n\n3. Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer den\nFoıı ME (UA S.43 ff.) nicht genügend aufgeklärt habe.\nHier stimme der Sachverhalt mit dem des Falles Kraiiin\n(UA S.32 ff.) überein, in dem es nicht zur Verurteilung\ngekommen ist. Die Strafkammer habe daher auch im Falle\nKO ermittein müssen, ob der Angeklagte nicht auch hier\ndie Angestellten der Firme Üci beauftragt habe, den\nTransport weiterzuleiten.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach der Überzeugung der\nStrafkammer war der Sachverhalt im Falle EWED ein anderer als im Falle Kr Der Angeklagte hat der Firma\nAED die Möbel der Frau KriiB zusammen mit denen\nseines eigenen Schwiegervaters und seiner Schwägerin zur\nBeförderung übergeben, die des KWdagegen allein, und\nzwar unter falschen Vorspiegelungen gegenüber dessen Verlobter. Dieser Sachverhalt brauchte die Strafkammer nicht\nzu weiteren Ermittlungen zu veranlassen. ;\n\n4. Im Felle Ve (VA S.56 ff.) hatte der Vertei-\n\n'diger hilfsweise die Vernehmung eines Zeugen darüber bean-\n\ntragt, \"daß der Angeklagte der Firma PB Vorkasse zur\nDurchführung des Transports VB angeboten hat und daß\nder Prokurist “ dies abgelehnt hat, weil es besser sei,\nden Transport aus Sicherheitsgründen unfrankiert zu lassen\".\nDieser Beweisbehauptung hatte er die Fragen hinzugefügt,\nwie sich die Nachnahmespesen von über 900 RI (richtig:\n988.75 RM) zusammensetzten, ob darin lagerkosten enthalten\nseien, oder ob die reinen Versendungskosten diosen Betrag\n\nausmachten.\n-5-\n\n|.\n\nne ..\n\nTe TEA ET\n\ner gr nun\n\nETRSTRETEN TAT TTITHTT\n\n-5 -\n\nDie Revision rügt, daß a) die wahrunterstellung der\nStrafkammer (UA S.58) diesen Beweisamtrag nicht ‚urschöpfe,\nund daß b) die Strafkammer die genannten Fragen auch von\nAnts wegen hätte aufklären müssen.\n\nBeides ist unrichtig.\n\na) Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, \"PM\nhabe den angebotenen Transportkostenvorschuß aus Vorsichtsgründen abgelehnt\". Damit ist der Beweissatz dcs Hilfsamtrages erschöpft. Mit dieser Wahrunterstellung hat das\nLandgericht sich nicht in Widerspruch gesetzt. Das übrige\nwaren Fragen, die allenfalls als Beweisermittlungsamtrag\ngelten konnten und daher nicht ausdrücklich beschieden zu\nwerden brauchten.\n\nb) Das Landgericht brauchte diesen Fragen auch nicht\nmit Rücksicht auf seine Aufklärungspflicht nachzugehen.\nEs hat als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte dem Ehemann VOM vorgespiegelt hat, er wolle dessen Möbel von\nSaalfeld über Berlin nach Göttingen befördern. Unter dieser Vorspiegelung hat er sich von vo 2350 Ri zahlen\nlassen. In Wirklichkeit wollte er den Auftrag höchstens\nteilweise ausführen, die Möbel nämlich nur bis Berlin befördern lassen, Bei dieser Sachlage ist os bedeutungslos,\nwie sich der Nachnahmebetrag von 988.75 RM, mit dem Pfister\ndie Sendung belastet hatte, im einzelnen zusammensetzte.\n\n5. In den Füllen RED, ICH und ugs (TA S.60 f.)\nrichten die Revisionsrügen sich in erster Linie gegen die\nFeststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte nicht die\nAbsicht gehabt habe, die von ihm übernommenen Transporte\nauszuführen, Diese Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind\nunbeachtlich. Warum die Schuldfeststellung hier der Lebenserfahrung widersprechen soll, ist nicht zu erkennen.\n\n6. Der Vertei iger hat in seinem Schlußvortrag vor\nMi gweise\n’\n\nder Strafkamer 1 dem Landgerichtsrat SCEEEEB>-\nCO (dem Untersuchungsrichter) \"Nachfrage zu halten,\nob er nicht Ach bei dem Zeugen Kraf in EMEEEB sichergestellten Leitz-Ordner seinerzeit dem Angeklagten vor-\n\n-6-\n\n5%\n\n6 -\n\ngelegt hat und der Angeklagte schon damals monierte, daß\nKreiEB die Quittungen aus dem Ordner scheinbar herausgenonmen hat\". Weiter hat er um Nachforschungen gebeten, wohin\nder Ordner gelangt sein könne. Das angefochtene Urteil\n\n(UA 5.42) führt dazu folgendes aus: u\n\n\"Im übrigen haben sämtliche Unterlagen, die in der\nVoruntersuchung vorhanden waren, in dor Hauptverhandlung vorgelegen. Das hat der Angeklagte nach\nVernehmung des Zeugen Krafßß® auch nicht mehr in\nAbrede gestellt. Es kann daher unterstellt werden,\ndaß der Angeklagte dem Untersuchungsrichter, Landgerichtsrat Dr .SEEEMD-CEEED, im Verlaufe der\nVoruntersuchung erklärt hat, der Zeuge Krafiie habe\nQuittungen aus dem Leitz-Oräner scheinbar herausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht diese\n\"Äußerung des Angeklagten, sondern die glaubwürdige\nBekundung des Zeugen Kr dahin, daß er säntliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen\ndem Gericht vorgelegt und insbesondere keine Unterlagen beiseitegeschafft oder vernichtet hat.\nDer hilfsweise gestellte Beweisamtrag vom '27.3«\n1951 ist deshalb abgelehnt worden, weil diese\nÄußerung des Angeklagten gegenüber dem Unter-\n‚suchungsrichter als wahr unterstellt werden kann,\n§ 244 III StPO.\"\n\nEin Verstoß gegen das Verfahrensrecht jet bei dieser\nBehandlung des Beweisermittlungsamtrages nicht ersichtlich.\n\n7. Des Urteil vom 16.Juli 1949 hatte alle Betrugsfälle\nals eine fortgesetzte Handlung angeseken und dafür eine\nZuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie\neine Geldstrafe von 3000 DM eingesetzt. Für üen Unterschlagungsfall hatte es neun !lonate Gefängnis verhängt, dicose\nin sechs Monate Zuchthaus umgewandelt und eine Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren sechs lionaten Zuchthaus gebildet.\n\nDas jetzige Urteil hat vier der einzelnen Betrugsfälle\nals selbständige Handlungen angesehen und zwischen den übri-\n\n- 71»\n\nem\n\niur\n\nD\nm.\n\n.-\n\n-— ori an mu er\n\nPER EP ern\n\npeemamı ones sun ae\n\nPSP CE SE EEE EEE\n\nut EEr 7 222\n\nen rn re nn\n\n- T.\n\ngen Fällen wiederum Fortsetzungszussmmentong ANZCNONICNs\nEs kommt zu einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Zuchthaus\nfür den fortgesetzten Rückfallbetrug, zu Einzelstrafen von\nneun, neun, sechs und sechs Monaten Gefängnis für die an«\nderen vier Betrugsfälle, und neun MonatenGefängnis für die\nUnterschlagung. Daraus hat es nach Umwandlung der Gefängnisstrafen in Zuchthaus eine Gesamtzuchthausstrafe von Zwei\nJahren drei Monaten gebildet. Ferner hat es eine Geldstrafe\n\nvon 1500 DM verhängt.\n\nDie Revision glaubt, das angefochtene Urteil verstoße\ngegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs.2 S.1\nStPO; der von der Revision irrtümlich angeführte § 331 StPO\ngilt für die Berufung). Sie begründet diese Auffassung damit,\ndaß ein Teil der Fälle, die in dem ersten Urteil vom 16.Juli\n1949 als strafbare Einzelhandlungen des fortgesetzten Betruges angesehen worden waren, nunmehr als nicht erweislich\n. behandelt worden ist. Die Revision meint, \"der Wegfall einer\nmehr oder weniger großen Zahl von Fällen\" müsse \"zu entsprechender Strafwinderung führen\". Andernfalls trete für\ndie verbleibenden Fälle \"praktisch eine Erhöhung\" der Strafe\n\nein.\n\n. Diese Ansicht ist irrig. § 358 Abs.2 5.1 StPO besagt\nnur, daß das ursprüngliche Urteil in Art und Höhe der Strafe\nnicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf.\nDas gilt sowohl für die Tinzelstrafen als auch für die Gesemtstrafe des ursprünglichen Urteils. Im vorliegenden Fall\ndurfte also für die Betrugsfälle (ohne Rücksicht auf ihre\nBewertung ale fortgesetzte Handlung oder selbständige Einzeltaten) nicht mehr als insgesamt zwei Jahre drei Monate Zuchthaus und 3000 DM Geldstrafe, für die Unterschlagung nicht\nmehr als neun Monate Gefängnis verhängt werden; die Gesamtfreiheitsstrafe durfte zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus\nnicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen hält sich das\nangefochtene Urteil. '\n\n-8 -\n\n86\n-B-\n\nDaß Einzelfälle der fortgesetzten llandlung weggefallen\nsind, spielt für das Verbot der Schlechterstellung keine\nRolle. Diese Einzelfälle haben für die Strafzumessung keine\nselbständige Bedeutung, weil nicht für sie, sondern nur für\ndie ganze fortgesetzte Handlung eine Strafe eingesetzt wird.\nSo ist denn auch die Revision nicht in der Lage anzugeben,\nwo die Grenze liegen sollte, die das angefochtene Urteil\nnach ihrer Ansicht überschreitet. Sie sucht vergeblich\ndiese Grenge dadurch zu berechnen, daß sie die linzelstrafen addiert. So kommt sie zu der Behauptung, daß das neue\nUrteil um elf Monate (bei richtiger Addition sogar um ein\ndehr fünf Monate) höhere Strafen enthalte als das alte.\n\nDaa int schon deshalb völlig unhaltbar, weil das Gesetz\n(§ 74 StGB) eine solche Zusammenrechnung von. Einzelatrafen\nnicht kennt. Im übrigen führt auch die.e Berechnung nieht\nzur Ermittlung einer Höchstgrenze, die überschritten wäre.\n\nDer Richter ist nicht, wie es die Revision anzunehmen\n\n“ scheint, an einer strengeren Beurteilung der verbleibenden\n\nEinzelfälle gehindert, soweit er sich nur innerhalb der\noben dargelegten Grenzen hält.\n\nIn dem Unterschlagungsfall hatte das Oberlandesgericht\nden Strafausspruch aufgehoben, weil \"die Höhe der Einsatzstrafe von neun Monaten Gefängnis durch die Annahme eines\n£artgesstzten Betruges im Rückfall mit Rücksicht auf die\ndafür ausgeworfene Strafe von zwei Jahren drei Monaten\nZueiithaus beeinflußt sein könnte\". Die Revision meint, aus\nder geringeren Strafe für die Betrugsfälle müsse sich deshalb auch eine Herabsetzung dieser Einsatzstrafe ergsben.\nAuch das. trifft nach lem Ausgeführten nicht zu.\n\nII.\nAuch die Sachbeschwerde ist unbegründet...\n1. Mit Recht behandelt das angefochtene Urteil die\n\nvier Fälle des Darlehnsbetruges als selbständige Taten.\n\nDie Strafkammer hat das Oberlandesgericht hier nicht, wie\ndie Revision meint, mißverstanden. Das Oberlandesgericht\n\n-9-\n\n0. man mn\neu at TI nn TEISE\n\nnn en te\n\n .-\n\nEn mL...\n\nEX Pe\n\nTESTER TEN»\nut ee\n\nern.\n\nune _ 2.\n\n.. n . . DR\nne en mn\n\nI\nia\n\n-9.\n\nkonnte ‘und wollte diese Frage nicht abschließend entschei.\nden. Die Strafkammer stellt fest, daß es sich um ungleich.\nartige Gelegenheitstaten handelt. Gerade deshalb hat sie\n\ndem Angeklagten für diese vier Taten mildernde Unstände zu.\ngebilligt, so daß er gerade hier durch die Verneinung des\nFortsetzungszusammenhanges keinesfalls beschwert sein kann.\n\n2. Das Berufsverbot ist äußerst knapp begründet worden. Im allgemeinen sieht der Bundesgerichtshof eine solche\nBegründung für eine derart einschneidende Maßregel nicht\nals ausreichend an (vgl. 3 StR 463/51 vom 2.August 1951;\n3 StR 793/51 vom 15.November 1951). Insbesondere muß im\nRegelfall dargelegt werden, daß und warum eine Gefährdung\nder Allgemeinheit auch noch nach Verbüßung der Strafe zu\nbesorgen ist.\n\nUnter den besonderen Umständen dieses Falles erscheinen eingehendere Ausführungen jedoch entbehrlich. Gerade\nder Beruf des Spediteurs und Frachtführers erfordert ganz\nbesonders große Zuverlässigkeit, weil es sich dabei um das\nständige Umgehen mit hochwertigem fremden Eigentum handelt,\nund zwar in Abwesenheit und chne Einwirkungsmöglichkeit des\nEigentümers. Darin unterscheidet dieser Beruf sich wesentlich von dem des Altmetall- und Schrotthändlers, auf den\nsich die beiden angeführten Entscheidungen beziehen. Schon\ndeshalb würden hier weniger schwerwiegende Umstände genügen,\num das Berufsverbot zu begründen. Bei einem rückfälligen\nBetrüger, der außerdem wegen Eidesverletzung und Kriegswirtschaftsverbrechens erhebliche Strafen verbüßt hat,\nbrauchen an diese Begründung keine hohen Anforderungen gestellt zu werden.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte seine\nBetrügereien besonders geschickt ausgeführt hat, daß er\nein unstetes Leben geführt hat und \"in gewissem Sinne als\nein Phantast anzusprechen ist\". Dem Zusammenhang all dieser Umstände kann unbedenklich entnommen werden, daß das\n\nwenn ..- yes mm\n\n- 10 -\n\nLandgericht überzeugt war, die Gefährdung der Allgeusinheit auch für die Zeit nach der Strafverbüßung verstehe\nsich völlig von selbst und bedürfe keiner ausdrücklichen\nHervorhebung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesenwalts.\n\nDr.Neumann Sarstedt Dr.Waschow\n\nSchmidt Siemer\n\nPaPPFE RE ER Ep\n\nv\nPa\n\nmare __ on","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/5-str-280-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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