{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-23_5_StR_905_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-23","aktenzeichen":"5 StR 905/52","doktyp":null,"leitsatz":"Ist der Angeklagte von der Anschuldigung der\nfahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit\nmit Übertretung des § 2 StVZO freigesprochen\nworden und ergeben die Urteilsgründe, daß er\nder fahrlässigen Körperverletzung nicht schuldig ist, gleichgültig ob der Tatbestand des\n§ 2 StVZO zu Recht verneint ist, und daß auch\nsonst kein innerer Zusammenhang zwischen den\nbeiden Vorwürfen besteht, dann ist auf die\nRevision des verletzten Nebenklägers das Urteil\nnur in Be:ug auf die Anwendung des § 230 StGB,\nnicht auch in Bezug auf § 2 StVZO nachzuprüfen.","text_plain":"sr\n\nsür das Waohsohlagewenk | 2967 010 .\n\nen a u a m GE an a Fe\n\nGesetz: etP0:§ 401\n\nRechtssatz: Ist der Angeklagte von der Anschuldigung der\nfahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit\nmit Übertretung des § 2 StVZO freigesprochen\nworden und ergeben die Urteilsgründe, daß er\nder fahrlässigen Körperverletzung nicht schuldig ist, gleichgültig ob der Tatbestand des\n§ 2 StVZO zu Recht verneint ist, und daß auch\nsonst kein innerer Zusammenhang zwischen den\nbeiden Vorwürfen besteht, dann ist auf die\nRevision des verletzten Nebenklägers das Urteil\nnur in Be:ug auf die Anwendung des § 230 StGB,\nnicht auch in Bezug auf § 2 StVZO nachzuprüfen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 905/52\nUrt.d.BGH. v. 5.März 1953 LG Hannover\n\n5 StR 905/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Yax GC EB zus VB,\ngeboren am EEE 19:15 i:. sum:\n\nwegen fahrlässiger Tötung pp-\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. .Härz 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Nebenkläger gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 23.September 1952\nwird verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte befuhr am 20.April 1952 nach durchrachter Nacht und \\lkoholgenuß mit seinem Personenkraftragen von Hannover kommend die Autobahn Braunschweigielefeld mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st.\n\nr fuh: durchweg ın der Mitte ler Fahrbahn auf dem weißen\n'rennungsstrich, und zwar mit Rücksicht auf den Gegen-\n'erkehr teils mit auf-, teils mit abgeblendetem Licht.\n\nn der Nähe der Ortschaft Garbsen war an der rechten\n\n‚eite der vom Angeklagten benutzten Fahrbahn ein britischer\nieflader (Tanktransporter) unbeleuchtet abgestellt. Wenie Meter dahinter stand auf der anderen Seite des weißen\nrennungsstriches in entgegengesetzter Fahrtrichtung ein\nchwerer britischer Abschleppwagen., Auf diesen fuhr der\nngeklagte mit seinem Volkswagen auf. Er selbst und das\n\nm Fond des Wagens sitzende Ehepaar WB (die Nebenläger) wurden schwer verletzt. Die Ehefrau des Angelagten fand bei dem Unfall den Tod. Der Angeklagte wurde\nach dem Unfall bewußtlos ins Krankenhaus eingeliefert.\nort wurde eine Blutprobe entnommen. Sie ergab einen\nlatalkoholgehalt von 1,38 g °/oo.\n\n. Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, den Tod seiner\nhefrau und die Körnerverletzunger der Eheleute vB\nahrlässig mitverursacht und die Vorschriften der 88 1,\nAbs.2, 49 StVO und 2, 71 StVZO verletzt zu haben, freiesprochen worden. Die Revisionen der Nebenkläger, die\nerletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des\nachlichen Strafrechtes rügen, sind unbegründet,\n\nI.\n\n1.) Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs.4 StPO\nurch Ablehnung cines Beweisamtrages der Staatsanwaltchaft ist urbeachtlich. Der Nebenkläger kann seine\nevision zwar auch auf die Ablehnung eines Beweisamtrages\ner Staatsanwaltechaft stützen. Die Rüge ist hier aber\n\n-3-\n\n> 5.\n\nnicht dem § 344 Abs.2 StPO entsprechend begründet worden,\nDie Beschwerdeführer haben nicht, wie es erforderlich ge.\nwesen wäre, den Inhalt des Beweisamtrages und des gericht.\nlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt (vgl. BGHSt 3,\n213). Das Vorbringen der Revision ist nicht aus sich selbst\nheraus verständlich.\n\n2.) Tas übrige Vorbringen zur Verfahrensrüge fällt\nmit der Sichrüge zusammen und bedarf daher keiner gesonderten Prüfung,\n\n11.\n\n1.} Das Urteil ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der\nAngeklagte den Tod seiner Ehefrau und die Körperverletzungen der Nebenkläger nicht fahrlässig verursacht habe.\n\nEs ist hierzu aus folgenden ürwägungen gekommen:\n\na) Die Geschwindigkeit von .60 km/st sei auf der Autobahn nicht zu hoch gewesen.\n\nb) Es habe nicht festgestellt werden können, daß der\nAngeklagte infolge Alkoholgenusses nicht mehr die Fähigkeit gehabt habe, sein Kraftfahrzeug sicher zu führen.\n\nce) In der ”.ıuptverhandlung hätten sich einwandfreie\nFeststellungen über die Beleuchtung der am Unfall beteiligten englischen Fahrzeuge und auch des Wagens des\nAngeklagten zur Zeit des Zusammenstoßes nicht treffen\nlassen. Wenn der englische Abschleppwagen schon längere\n“eilt vor dem Unfall beleuchtet gewesen sein sollte, habe\nder Angeklagte nach der Stellung des Fahrzeuges dessen\nLichter für die Lichter eines auf der anderen Fahrbahn\nentgegenkommenden Fahrzeuges. halten können, sei durch sie\ngeblendet worden und habe seinerseits abblenden müssen.\nEr habe dann den seitlich abgestellten,unbeleuchteten\nTieflader erst in Höhe seiner hinteren Begrenzung bemerken können. Auf die Entfernung von nur noch etwa\n15 m bis zur Unfallstelle habe der Angeklagte dann bei\nder Geschwindigkeit seines Wagens von 60 km/st den Unfall\n\n-A-\n\n-4-\n\nnicht verhindern können, selbst wenn er völlig nüchtern\ngewesen wäre, Folge man dagegen der als glaubwürdig angesehenen Bekundung des Nebenklägers Weinke, daß nämlich\ndie Lichter des Abschleppwagens erst 2 bis 3 Sekunden\nvorher eingeschaltet oder sichtbar geworden seien, So\n\nhabe die Entfernung von der Unfallstelle etwa 40 bis 45 m\nbetragen. Bei Zubilligung einer \"Schrecksekunde!\" seien\n\ndem Angeklagten dann nur 25 bis 30 m für Gegenmaßnahmen\nverblieben. Bei der Bremsverzögerung des vom Angeklagten\ngesteuerten Volkswagens hätte sich der Zusammenstoß selbst\ndann nicht vermeiden lassen, wenn der Angeklagte in völlig\nnüchternem Zustande rechtzeitig gebremst hätte. Es sei daher unerheblich, ob der Angeklagte etwa verspätet gebrenst\nhabe und dieses auf den Alkoholgenuß zurückzuführen sei.\n\n2.) a) Die Revision beanstandet es zunächst, die\nStrafkammer habe nicht geprüft, ob die normalerweise auch\nnachts auf einer Autobahn nicht zu beanstandende Geschwindigkeit von 60 km/st nicht mit Rücksicht auf den vorherigen Alkoholgenuß zu hoch gewesen und als fahrlässig zu\nbezeichnen und hiernach der Unfall vom Angeklagten schuldhaft verursacht sei. Aus den nachfolgenden Erörterungen\nergibt sich jedoch, daß diese Frage für eine Verurteilung\ndes Angeklagten wegen der mit der Nebenklage verfolgten\nfahrlässigen Körperverletzung letzten Endes nicht von Bedeutung ist. |\n\nb) Denn aus dem gesamten Inhalte des angefochtenen\nUrteils ergibt sich, daß die Strafkammer zu dem Ergebnis\ngelangt ist, daß eine restlose Aufklärung des Unfalles\nnicht möglich gewesen sei, und zwar vor allem mit Rücksicht auf den von deutschen Gericht nicht. aufklärbaren _\nAnteil der Angehörigen der Besatzungsmacht, deren Angaben\nvor der englischen Militärpolizei den größten Bedenken\nbegegne. Insbesondere hat sich die Strafkammer nicht\ndavon überzeugen lassen, daß die Bedienungsmannschaften\nbei ihren Manövern, den mit einem Tank beladenen, teilweise in den weichen Boden neben der Autobahn geratenen\n\n-5 -\n\n-5-.\n\nTieflader wieder auf die feste Fahrbahn zu bringen, die\nUnfallstelle ordnungsgemäß beleuchtet und abgesperrt haben; Das Gericht weist in diesem Zusammenhange darauf hin,\ndaß in der Zeit von 23 Uhr bis 3 Uhr (Unfallzeit 4 Uhr\nmorgens) mehrere andere Kraftfahrer die Unfallstelle\ndurchfahren, diese üunbeleuchtet gefunden haben und, -ob=:\nwohl sie sich der Unfallstelle:unter günstigeren Bedingungen näherten, einem Zusammenstoß nur im letzten Augenblick entgangen seien. Die Revision meint allerdings, das .\nGericht habe hieraus gerade den für den Angeklagten ungünstigen Schluß ziehen müssen,- daß die anderen, nüchternen Kraftfahrer einen Unfall vermieden hätten und nur der\nangetrunkene Angeklagts dieses nicht gekonnt habe« ' Demgegenüber weist aber das Urteil mit Recht darauf hin, daß\nsich der Stand der Fahrzeuge der englischen Truppe mehrmals geändert haben werde. Gerade daraus, daß. die Bergungsarbeiten zur Zeit des Unfalles offenbar im wesentlichen beendet waren, konnte sich für den Angeklagten\neine gegenüber den übrigen Kraftfahrern besondere, \"für\nkeinen Kraftfahrer voraussehbare, höchst ungewöhnliche\"\nLage ergeben;\n\nIn diesem Zusammenhange müssen auch die oben unter\nic wiedergegebenen Ausführungen der Strafkammer verstan-.:\nden werden. Das Gericht erörtert hier nur zwei der bei der\nungeklärten Lage möglichen Fälle, nämlich einmal, der Abschleppwagen sei seit längerer Zeit beleuchtet gewesen,\nzum anderen, seine Lichter seien erst 2 bis 3 Sekunden\nvor dem Unfall eingeschaltet oder sichtbar geworden. Es\nkann nun dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen der\nStrafkammer zu diesen beiden Fällen in allen Punkten\nzutreffend sind, auf jeden Fall ergeben die Ausführun - .\ngen, daß die Strafkammer es nicht für widerlegbar ansieht, daß der englische Abschleppwagen erst 2 bis 3\nSekunden. vor dem Unfall als nicht voraussehbares Hindernis auftauchte. Alsdann ist die Schlußfolgerung der Strafkammer, daß der Unfall dem Angeklagten mangels Beweises\n\n- 6 -\n\nnicht als. schuldhaft verursacht anzurechnen sei, nicht\nzu beanstanden.\n\nIIl.\n\nDie von den Nebenklägern zulässigerweise auf die\nVerletzung des § 230 StGB gestützte, im Ergebnis aber\ninsoweit nicht begründete DNevision schuf mit Rücksicht\nauf die vom Landgericht im einzelnen getroffenen Feststellungen verfahrensrechtlich keine Möglichkeit, das\nUrteil auch daraufhin nachzuprüfen, ob die Strafkammer\nauch eine Übertretung des § 2 StVZO ohne Rechtsirrtum\nverneint hat. Hierbei war davon auszugehen, daß die Nebenkläger nur die Verletzung des § 230 StGB als des einzigen\nTatbestandes, der ihnen den Weg zur Nobenklage eröffnete,\nrügen konnten. Außerdem ist zu beachten, daß eine vom\nNebenkläger zulässig erhobene Revision dem Revisionsgericht die Pflicht auferlegt, von Amts wegen auch zu\nprüfen, od der Tatrichter andere Straftatbestände, die\nmit dem von der Nebenklage erfaßten Tatbestande untrennbar verbunden sind, rechtlich einwandfrei beurteilt hat,\nDies ist denn der Fall, wenn andere Straftaten mit dem\nder Nebenklage zugänglichen Straftatbestand tateinheitlich zusammentreffen (5 StR 518/52 v. 11.12,52). Grundsätzlich gilt dies auch dann, wenn der mit der Nebenklage verfolgbare Straftatbestand nicht angenommen worden\nist. Dann ist die einheitliche natürliche Handlung auch\nderauf zu prüfen, ob sie einen anderen mit der Nebenklage\nnicht verfolgbaren Straftatbestand enthält.\n\nDas ist nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkamner hier nicht der Fall.\nHiernach ist die etwa bei dem Angeklagten vorhanden gewesene Angetrunkenheit und dadurch bedingte Fahruntüchtigkeit für die Körperverletzung der Nebenkläger nicht\nursächlich gewesen. Es fehlt damit an jedem inneren\nZusammenhange zwischen dem zur Körperverletzung der\nNebenkläger führenden Unfall und der etwaigen Fahrun-\n\n-7-\n\no..\n\n-T-\n\ntüchtigkelt des Angeklagten. Allein der Umstand, daß diesen\nfür eine Bestrafung nach § 2 StVZO in Betracht kommende\nZustand auch noch zur Zeit des Unfalles bestanden haben\nkann, reicht für eine natürliche Handlungseinheit nicht\naus. Damit entfällt für das Revisionsgericht die llöglichkeit. der Nachprüfung, ob das Landgericht den Angeklagten\nauch von dem Vorwurf einer Übertretung des § 2 StVZO zutreffend freigesprochen nat.\n\nDie Revision der Nebenkläger war daher zu verwerfen,\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/5-str-905-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/5-str-905-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.261694+00:00"}}