{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-18_5_StR_608_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"5 StR 608/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 2245 045 7\n\n5 StR 608/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Buchbinder Oskar p (EEE\n\nz. Zt. in der Untersuchungshaftanstalt in HOEEEEED,\ngeboren am EEEEBB1899 in CHE,\n\nwegen Betruges\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 18.September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neunann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover von 5.April 1952 wird\n\n' auf seine Kosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nen Ahr\n\nFE ne rn\n\n[Y,\n\n- 2 =\n\nGründe:\n\nDer 25 mal vorksst:’afte Angeklagte ist als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 5 Fällen zu\n\n\"einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus\n\"und zu weiteren fünf Gelästrafen verurteilt, die Sicherungs-\n‚verwahrung ist angeordns+, die bürgerlichen Ehrenrechte sind\n:dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden.\n\nEr hat Frachtsendungen, die Steine und andere wertlose\nGegenstände enthielten, an verschiedenen Bahnhöfen zur Beförderung an fünf nicht existierende Empänger aufgegeben und jeweils einen Barvorschuß von je 20.- DM nach § 71 der lisenbahnverkehrsorädnung von der Bundesbahn erbeten, der ihm in einem\n\n\"Fall gezahlt, in den anderen vier Fällen abgelehnt wurde.\n, Da die Frachtstücke den Adressaten nicht ausgehändigt werden\n\nkonnten, ist die Bundesbahn um die Frachtkosten von je 1,30\nbis 1,80 DM geschädigt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts,\n\n' hat aber keinen Erfolg.\n\na) Die Verurteilung wegen Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken, Irrig ist die Ansicht der Revision, in den\nvier Fällen, in denen der Angeklagte einen Barvorschuß nicht\nbekommen hat, lägen nur vorbereitende Handlungen vor. In\nallen diesen Fällen hat der Angeklagte bei den Abfertigungs-\n\n: beamten der Bundesbahn den Irrtum erregt, die Sendungen seien\n' an den angegebenen Empfänger zustellbar und dieser sei auch\n\nbereit und in der Lage, die Frachtkosten und die Barvorschüsse\nzu bezahlen. Hierdurch ist das Tatbestandsmerkmal der Irrtumserregung durch Täuschung erfüllt worden. D:ır Vermögensscha-\n\n; den liegt in der Beförderung des Frachtgutes ohne Vergütung,\n\ndie der Angeklagte nach den Vorschriften der Eisenbahn-Betriebs-Ordnung hätte bezahlen müssen. Der Angeklagte hatte\ninsoweit auch notwendiza die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen:\n\nb) Die Revision meint, Cie Fälle No 4 und 5 sowie No 6\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nund 7 des Urteils stellten nicht vier selbständige Handlungen\ndar, sondern nur zwei Handlungen. Denn die Sendungen seien jeweils gleichzeitig auf der Bundesbahn aufgegeben worden. Der\nTatbestand des Urteils bietet indessen hierfür keine Grundlage,\nder Angeklagte, durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung vertreten, war darauf hingewiesen worder, daß er statt\nwegen einer fortgesetzten Handlung auch wegen sieben Einzel- .\nhandlungen verurteilt werden könne. Die Feststellung des Urteils,\nder Angeklagte habe \"jeweils aus neuem Tatentschluß gehandelt\",\ngibt daher die durch die Haurtverhandlung gewonnene Überzeugung\ndes Gerichts ausreichend wieder. j\n\nc) Die Behauptung der Revision des Verteidigers, der Angeklagte habe unwiderlegt angenommen, die Auslagen der Bundesbahn für die Frachtkosten seien durch seine angeblich wertvolle\nSendung nach Frankfurt gedeckt, steht mit der ausdrücklichen\nFeststellung (S.12 U.A.) in Widerspruch und ist daher unbeachtlich. Bei der festgestellten Sachlage bedurfte es keiner weiteren Erörterung, daß der Angeklagte sich der Unrechtmäßigkeit\nseines Tuns bewußt war. Auch dic Behauptung in seiner Revisionsbegründung, er hätte den Vorschuß ohne Rücksicht auf den Inhalt\nder Sendung allein wegen seiner persönlichen Bekanntschaft mit\nden Bahnbeanten erhalten, richtet sich unzulässig gegen die\nFeststellungen des lanägericht und steht in Widerspruch zu\n§ 71 Abs 7 der Eisenbahnverkehrsordnung vom 8.Septenber 1938,\n\n@) Die Rüge, die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei\nnach den Umständen eine 'zu schwere Strafe\", geht fehl. Das\n\"Lendgericht. hat die Rechtsprechung zu § 20a°St@B berücksichtigt\nund ist zu der Überzeugung gelangt, daß der 25 mal - darunter\nwiederholt wegen Betruges im Nückfall und wegen Diebstahls\nim Rückfall - vorbestrafte Angeklagte ein unverbesserlicher\nund gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, sowie daß die\nöffentliche Sicherheit die angeoränete liaßnahme erfordert.\n\nEr ist bereits im Alter vor noch nicht 16 Jahren wegen fünffachen Diebstahls verurteilt .ınd hat einen erheblichen Teil\nseines Lebens in Strafanstalten verbracht. Aus einer früher\nbereits gegen ihn erkannten Sicherungsverwahrung ist er nach .\neingehender Belehrung auf e’n Jzhr bedingt entlassen worden.\n\n-4-\n\nrm %\n\nDiese Verglnstigung mußte indessen vor Ablauf des Jahres zu»\nrückgenommen werden, da der Angeklagte wegen erneuter kreditbetrügereien in Untersuchungshaft genommen wurde. - Obwohl\n\ner erst am 10.April 1951 aus der Sicherungsverwahrung erneut\nbedingt entlassen worden war, beging er die dem Urteil zugrunaeliegenden Straftaten bereits Anfang November 1951.\n\nZwar war er vom 13.April bis 27.Juli 1951 bei dem Buchbinder SEE in Celle in Stellung; bei deren Aufgabe aber\nnahm er Buchbindermaterial des EEE mit (Akt 10.75.1386/51\nStA Celle). Gelegentlich der vom Angeklagten Anfang November\nbewirkten Versendung von Sachen nach Frankfurt erfuhr er, daß\ndie Bundesbahn dem Absender von Frachtgut einen 3Barvorschuß\ngewähren kann, wenn letzterer durch den Wert des Frachtgutes\nsicher gedeckt ist, Sogleich benutzte der Angeklagte diese\nerlangte Kenntnis zu den hier erörterten Straftaten.\n\nGegen die angeordnete Sicherungsverwahrung bestehen sonach\nkeine durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrage\ndes Oberbundesanwalts.\n\nDr, Neumann Dr, Waschow Dr. Koffka\nSchmidt Siemer\n\n.\n#\n\nvtsres\n\nzu\nne Sn e,\n\neo pre\n\ncz\nu a\n\nLem, mehen\n..\n\nTTEETTTET\n\nIE ee\n£\n\n...\nmn\n\nmen\n\nui 'r\nern en, ur\n\nz—.—[rsen\n\nu gmene\n\n..\n\nrt: te.\n\nPr\n. . .. ...\nnn nn en un ee mr 00\n\nPER\n\nne,\nTE a Ten te get a\n\nastr\n\n. 0 -,:\n\nun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/5-str-608-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/5-str-608-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.767931+00:00"}}