{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-18_5_StR_605_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"5 StR 605/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"An en nn\n\n5 StR 605/52 2249 044\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Haustochter Gisela H EEE zus KEN\nEEE, Haus Nr.@, geboren am EEE 1950 in\n\nKEN,\n\n2.) die Ehefrau Adele H EEE zer. EEE\naus KO Nr, geboren am EEE 1899 in\n\nIE, Krs. TO\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Adele\nHop wird das Urteil des Schwurgerichts in\nHildesheim vom 21.April 1952 im Strafausspruch\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.\n\nII. Im übrigen werden die Revisionen der\nAngeklagten verworfen.\n\nIII. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die\nSache zu reuer Verhandlung und Entscheidung an\n\n-2_\n\n- 2.\n\ndas Schwurgerioht zurückverwiesen, das auch ‘über\ndie Kosten der Revision der Angeklagten Adele\n\nAED zu entscheiden hat.\n\nIV. Die Angeklagte Gisela Hip trägt die\nKosten ihrer Revision.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nRITURTTTTT\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat beide Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnisstrafen von je 9 Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen beider Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen.\n\nI. Revision der Angeklagten Gisela Tom:\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hat diese Angeklagte in der Nacht vom 12. zum 15.4.1950 ein Kind geboren,\ndas gleich nach der Geburt gestorben ist. Das Schwurgericht\nhat nicht feststellen können, daß die Angeklagte Gisela\nEOEEEEEEDGas Kind vorsätzlich getötet hat, kommt aber zu dem\nErgebnis, daß der Tod des Kindes auf eine Babrlässigkeit- der\nAngeklagten zurückzuführen ist. Im Ergebnis bestehen gegen\nalese Annahmen des Schwurgerichts keine rechtlichen Bedenken.\n\n1. )- Das ‘Schwurgericht stellt’fest, Gisela 7 habe\n\nunmittelbar naeh der Geburt über das schreiende Kind ‚das Deck-\n\nbett gezogen, und kommt zu dem Ergebnis, ‘der Töd des Kindes\nsei auf Ersticken unter \"dem Deckbett zurückzuführen. Die Re-\n\nvisiori bemängelt zunächst, daß der Kausalzusammenihang recht- .\n\nlich nicht einwandfrei festgestellt sei. Das 'Schwurgericht\n\nführt aus: Daß das Kind auf andere Weise, etwa durch Verbiü-\n\nten aus der abgerissenen Nabelschnur, ‘zu Tode gekommen sei,\n\nsehe es als eine rein theoretische Möglichkeit an, für die im _\n\ntatsächlichen Ablauf der Freignisse kein Anhaltspunkt zu finden sei. Der Sachverständige Dr.med.Scheidemann, der theore-\n\ntisch die Möglichkeit eines Verblutens aus der Nabelschnur be-\n\njahe, müsse andererseits zugeben, daß die Gefahr gerade für\ndas Kind sehr gering sei, da sich die Gefäße nach dem Abtrennen der Nabelschnur alsbald schließen, und daß ihm weder\nselbst ein solcher Fall begegnet sei, noch daß er je in den\n4 Jahrzehnten seiner Berufstätigkeit von einem solchen Fall\naus der ärztlichen Praxis gehört habe. \"\n\nDie Revision meint, durch diese Ausführungen sei der\n\nKausalzusammenhang nicht hinreichend festgestellt, das Schwur-\n\ngericht bürde mit ihnen vielmehr der Angeklagten den Beweis\n\n„4 -\n\nD\n=,\n\nnn\n\nFee\n\nDe\n\nTE\n\nune\nwe\n\ner\n\nB\nA em ame ann anne Tan\n\nFT\n\nBar up, A nn San one\n\nFEW\n\nnn mm nn\n\nalte FETER 7% %SNGRRBEBENDLDER 1-2 3 — SURCUR.NZ Se | 77\\NeREE\n\nEn ut\n\nDE\n\nTaten\n\ndafür auf, daß der Tod durch Verbluten aus der Nabelschnur\neingetreten sei.\n\nDieser Angriff der Revision geht fehl, Der Schluß, den\ndas Schwurgericht auf den festgestellten Sachverhalt gezogen\nhat, ist rechtlich möglich, seine Ausführungen ergeben auch,\ndaß es keinen Zweifel an dem Ablauf des festgestellten Kausalverlaufes gehabt hat. Im übrigen würde aber auch bei einem\nVerbluten aus der Nabelschnur die Schuld der Angeklagten\nGisela H@EEEEEED die gleiche sein, wie wenn das Kind infolge\ndes Bedeckens mit dem Oberbett erstickt wäre, was sich aus\nden nachfolgenden Erörterungen zur Schuldfrage ergibt.\n\n2.) Hinsichtlich der Schuldfrage enthält das Urteil zwar\nscheinbar gewisse Widersprüche. Das Schwurgericht führt aus,\ndie Angeklagte Gisela HP habe insofern fahrlässig gehandelt, weil sie gewußt habe, daß sie als Erstgebärende der\nEntbindung ohne fremde Hilfe nicht gewachsen sei. Es hätten\nviele Möglichkeiten bestanden, daß das Kind bei der Geburt\nzu Tode kommen könne, Jede verständige junge Frau hätte in\nihrer Lage Vorsorge für die Geburt getroffen, spätestens beim\nEinsetzen der Geburtswehen die Hilfe der Mutter herbeigerufen. Die Angeklagte hätte die Gefahren, die dem Kind bei\nder Geburt drohen könnten, auch voraussehen können. Nach erfolgter Geburt hätte sie sich sagen müssen, daß es für das\nKind höchste Gefahr bedeute, das Deckbett hochzuziehen, weil\nsie nach den Strapazen der Nacht möglicherweise nicht in der\nLage sein könne, es aus seiner gefahrvollen Lage zu befreien;\nzu solcher Überlegung sei sie in diesem Augenblick noch instande gewesen,\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen den\nEindruck erwecken, der Angeklagten solle auch zum Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht schon vor Beginn der Wehen dafür\ngesorgt habe, im geeigneten Augenblick Hilfe zu haben. Das\nsteht in gewissem Widerspruch mit den an anderer Stelle getroffenen Feststellungen des Urteils, die Angeklagte habe\nnicht damit gerechnet, daß die Geburt unbemerkt vonstatten\ngehen würde. Indessen kommt es hierauf nicht an. Denn jedenfalls führt das Urteil ohne Rechtsirrtum und ohne Widerspruch\n\n-5-\n\n.s\n\n-5. Ay/\n\naus, 'daß die Angeklagte zu Beginn der Wehen die Hilfe ihrer\nMutter hätte herbeirufen müssen. In diesem Augenblick mußte\nnämlich die’ Angeklagte ohne weiteres erkennen, daß, wenn sie\nvon sich aus keinen Laut, von sich gebe, auch keine Hilfe von\nselbst kommen würde. Daß sich die Angeklagte dessen bewußt\nwar, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Urteils, sie\nhabe nach der Geburt das Deckbett ber das Kind gezogen, um\ndessen Schreien zu ersticken. Dies sollte ja, wie das Urteil\nergibt, gerade deshalb geschehen, damit niemand von dem Geburtsvorgang etwas hörte.\n\nDem Schwurgericht ist aber darin beizutreten, daß es\neine Fahrlässigkeit bedeutet, wenn die Angeklagte es bewirkte\noder geschehen ließ, daß die Geburt ohne fremde Hilfe vor sich\neing, weil sie mit der Möglichkeit rechnen mußte, das Kind\nkönne dadurch zu Tode kommen. Es kommt deshalb nicht mehr\ndarauf an, ob auch der Ausführung des Schwurgerichts beizutreten ist, daß die Angeklagte auch noch unmittelbar nach der\nGeburt, ale sie das Deckbett hochzog, in der Lage war, die\nÜberlegung anzustellen, das Kind könne hierdurch zu Tode kommen. Zu Beginn der Wehen, also in dem Augenblick, als spätestens ihr rechtswidriges Unterlassen einsetzte, war die Angeklagte hierzu in jedem Falle in der Lage.\n\nWie bereite erwähnt, würde durch diese Fahrlässigkeit der\nTod des Kindes nicht nur dann herbeigeführt sein, wenn das\nKind, wie das Schwurgericht feststellt, infolge des Hochziehens des Deckbetts erstickt, sondern auch dann, wenn es gu8\nder Nabelschnur verblutet wäre. Die Wehen haben um 11 Uhr.\nabends eingesetzt, die Geburt ist um 6 Uhr früh erfolgt. Hätte die Angeklagte rechtzeitig ihre Mutter gerufen, so hätte\ndurch sachgemäße Hilfe auch ein Verbluten aus der Nabelschnur\nmit höchster Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.\n\nDie Angeklagte Gisela HB ist demnach mit Recht\nwegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden.\n\nII. Revision der Angeklagten Adele HOHER:\n\n1.) Auch diese Revision ist in der Schuldfrage unbegründet. Das Schwurgericht stellt fest, die Angeklagte Adele\n\n-6\n\n-6 -\n\nHOME habe Ende Januar 1950 äurch den Arzt Dr. ME nit\nSicherheit erfahren, daß ihre Tochter schwanger sei. Sie habe\nferner gewußt, daß seit Juli 1949 bei der Angeklagten Gisela\nHE» die Regel fortgeblieben sei. Trotzdem habe sie nicht\nmit ihrer Tochter gesprochen, sie nicht ihres Beistandes vergewissert und ihr dadurch nicht die Gewißheit geschenkt, daß.\nsie in ihrer schweren Stunde und mit ihrem Kind nach der Geburt an ihren Eltern einen Rückhalt finden werde. Das Schwur- .\ngericht folgert hieraus rechtsirrtumsfrei, die Angeklagte\nAdele HE Hätte sich den Zeitpunkt der Niederkunft ungefähr berechnen, sie hätte überschauen können, daß ihre\nTochter in eine Situation hineinging, die mit besonnenem einsichtigen Handeln zu bestehen, ihre Kräfte schnell einmal\nübersteigen könnte. Es sei für sie vorhersehbar gewesen, aaß\ndarin das Neugeborene in seiner Hilflosigkeit den Tod finden\nkönne, in dieser oder jener Gestalt, und dies alles als Folge ües fehlenden Beistandes, den sie ihrer Tochter geschuldet\nhabe.\n\nOhne Rechtsirrtum führt das Schwurgericht aus, die Angeklagte Adele OD habe als Mutter ihrer minderjährigen\nTochter und als Großmutter des zu erwartenden Kindes die besondere Rechtspflicht gehabt, ‚ihrer Tochter die Gewißhelt zu\nschenken, daß sie nicht verlassen werden würde, und sie habe\nfahrlässig diese Rechtspflicht verletzt und dadurch den Tod\ndes Kindes mit herbeigeführt.\n\n‚Die Angeklagte Adele HE hätte sich bei gehöriger\nGewissensanspannung der Pflichtwidrigkeit ihrer Handlungsweise auch bewußt sein können. Das Urteil führt aus, der Angeklagten falle es schwer, mit einem ungewohnten Eindruck oder\nErlebnis fertig zu werden; die Tatsache der Schwangerschaft\nihrer Tochter habe sie aus dem gewohnten Geleise geworfen ‚und\nes habe ihrer Natur entsprochen, dieses Ereignis nur schwerverarbeiten zu können. Hieraus folgt nicht, daß die Angeklagte\nnach ihrer Natur auch bei gehöriger Anspannung nicht in der\nLage gewesen wäre, sich das Pflichtwidrige ihrer Handlungsweise klar zu machen, das an sich für jede Mutter auf der Hand\nliegt, vielmehr ergibt sich lediglich, daß dies für die Ange-\n\n-T- AT\n\ni klagte schwerer war als für viele andere.\n\nDemgemäß ist die Angeklagte Adele Hp zu Recht\nwegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden,\n\n2.) Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch bezüglich\nder Angeklagten Adele TEE nicht bestehen bleiben. In\nden Strafzumessungsgründen heißt es, die Angeklagte Adele\nHOEEEEEED sei nicht oder nur gering den Konflikten ausgesetzt\ngewesen, mit denen ihre Tochter in dem Gedanken an die Dorfmitbewohner zu ringen hatte. Dieser Satz widerspricht der Lebenserfahrung. Wenn in einem Dorf die Bewohner die uneheliche\nGeburt eines Kindes als Schande empfinden und dies die Kindesmutter entgelten lassen, dann lassen sie es nach der Lebenserfahrung auch die Eltern der unehelichen Mutter ebenso entgelten. Im übrigen h.tte das Schwurgericht erwägen müssen, ob\nnicht auch die Konfliktslage der Tochter für die Mutter bis\nzu einem gewissen Grade en;schuldigend wirken kann. Das Strafgesetzbuch billigt den Angehörigen eines Bedrohten häufig die\ngleichen Entschuldigungszründe zu, wie dem Bedrohten selbst.\nSchließlich erwecken die Strafzumessungsgründe den Eindruck,\nals sei das Schwurgericht bei der Strafzumessung für Adele\nHOEEEEEEB zunächst von der für Gisela HE festgesetzten\nStrafe ausgegangen und habe erwogen, welche Milderungs- oder\nErschwerungsgründe für Adele HB gegenüber ihrer Tochter Gisela bes“shen:. Wenn das Gericht so vorging, dann hätte\nes auch berücksichtigen müssen, daß es für Gisele Hu»\nerschwerend in Betracht gezcgen hat, diese sei durch ein erhebliches Maß eigener Schuld, nämlich durch die Aufnahme geschlechtlicher Beziehungen zu dem kaum dem Knabenalter entwachsenen Günther SEE, :n ihre schwierige Lage gekommen.\nDiese Erschwerungsgründe würden aber bei Adele Heime fortfallen, da nichts festgestellt ist, daß etwa Adele Hip\nvon diesen Beziehungen ihrer Tochter gewußt und sie geduldet\nhabe.\n\nDie Entscheidung er.tspricht dem Antrag des Oberbundes-\n\nanwalts.\n\nLr. Noumann Dr. Waschow Dr. Koffka\n\nSrhridt Siener\n\nPER ne\nu N Tin\n\neen\n\nEen\ner\n\n-\n\nee TE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/5-str-605-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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