{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-18_5_StR_598_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"5 StR 598/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 598/52 2249 042 sr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straösache\ngegen\n\nden Arbeiter Karl Heinz S EEE,\ngeboren am MEEEEEED 1926 in UT,\n\nz. 2t. in anderer Sache in Strafhaft in der Strafanstalt Celle,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.September 1952, an der teilgenommen\nhaben.\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der großen Strafkammer bei dem Autsgericht\nin Celle vom 14.Mai 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nBITTER TEE LTR NDR ya.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das bezeichnete Gericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nVu en TE te nn ET\n\nEms\n\nnn ne im\n\nsT\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der eine wegen versuchter Nötigung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen\nvollendeter Notzucht erkannte Gefängnisstrafe verbüßt, war\nin der Nacht zum 18.9.1951 aus der Strafanstalt ausgebrochen.\nAm 18.9.1951 gegen 10 Uhr wurde die 46-jährige Zeugin >\nbeim Beerenpflücken vergewaltigt und mißhandelt. Als Täter\nwurde der Angeklagte ermittelt. üÜr ist durch Urteil der\nStrafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 14.5.1952 wegen\nNotzucht und wegen Körperverletzung in Tateinheit nit versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 3 ‘jochen\nZuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind Ihm\nauf 3 Jahre aberkannt worden,\n\nSeine Revision, die Verletzung des sachlichen und des\nVerfahrensrechts rügt, hat Zrfolg.\n\nZwar ist ihre Behauptung, das Urteil enthalte '/idersprüche, nicht begründet, ebenso auch nicht der Einwand,\ndie Personalbeschreibung, welche die Zeuginnen ME una\nBEE bei ihren ersten polizeilichen Vernehmungen von dem\nTäter gegeben hätten, träfen auf den Angeklagten nicht zu.\nInsoweit hat die Strafkammer eingehend alle Schutzbehauptungen des Angeklagten gewürdigt, insbesondere seine Angabe,\ner habe zur Tatzeit gar nicht am Tatort gewesen sein können,\nfür widerlegt erachtet. Die Beweiswürdigung liegt dem Tatrichter ob und kann grundsätzlich mit der Revision nicht\nangefochten werden.\n\nVon der Vernehmung der am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhinderten Zeugin ZB konnte nach Verzicht\nseitens des Angeklagten und des Staatsanwalts Abstand genommen werden (§ 245 Satz 3 StPO).\n\nHingegen ist die Revision begründet, insoweit sie\neine Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf\n§§ 51 StGB rügt. Nach den Urteilsgründen hat der Angetrlagte\nunwiderlegt behauptet, er habe im Jahre 1937 einen Schädelbruch erlitten. Dies ist bereits im Schriftsatz des Ver-\n\n=\nPr\nhr\nE\nE\n\n. 4°\nteidigers vom 6.5.1952 ausführlich vorgetragen worden, Die\nStrafkammer hat darauf den Strafanstaltsarzt, Med.-Rat Dr;\nSchulze fernmündlich als Sachverständigen zur Hauptverhand.\n‘lung geladen. Über die Zahl und Dauer der ärztlichen Unter,\n\" suchungen geben die Urteilsgründe nichts an, Sie besagen\nnur:\n\n\"Nach dem Gutachten des Sachverständigen läßt sich an\n\"linken Scheitelbein auch eine frühere Schädelverletzung\nfeststellen, Die köglichkeit, daß die beim Angeklagten zu\nbeobachtende Nervosität (Händezittern, Augenzucken usw.)\nauf eine Schädigung des Zwischenhirns zurückzuführen ist,\nschließt das Gutachten nicht aus. Feststellen 1äßt sich\nirgendeine mit der Schädelverletzung verbundene Gehirnschädigung allerdings nicht. Es handelt sich nach dem Gutachten bei dem Angeklagten um einen effektlabilen Henschen\nleptosomen Typs. Der Sachverständige kennzeichnet ihn weiterhin als einen phantasielosen,gefühlsarmen, unreifen\nMenschen von mittlerer Intelligenz. Seine Kriminalität\nführt er nicht auf die Schädelverletzung zurück, sondern\nauf die gesamte Persönlichkeitsstruktur, die’ geradezu einen\nSchluß auch auf die hier zur Anklage gestellte Tat zulasse.\"\n\nDer Sachverständige hat die -Anwendung des § 51 Abs II\nStGB auf Grund seiner Untersuchung nicht für gegeben erachtet.\n\nDer Umstand, daß eine Gehirnverletzung des Angeklagten\nhiernach nicht ausgeschlossen ist, hätte der Strafkamnmer\nAnlaß geben müssen, einen Hirnfacharzt hinzuzuziehen, da\nder Sachverständige dem Gericht keine hinreichende Aufklärung über das Vorliegen einer Hirnverletzung und deren Folgen geben konnte (vgl Urteil vom 28.Februar 1952 - 5 StR\n46/52 - NIW 1952 S 633).\n\nSollte die erneute Hauptverhandlung hiernach ergeben,\ndaß der Angeklagte die Straftaten im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, so wird die Strafkammer zu prüfen haben;\nob die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer\n\n-4-\n\nVeregnn -\n\nm —-\n\n-ih- j 9J\n\nHeil- oder Pflegeanstali erfordert.\n\nIn dem Urteil fehlen ferner jegliche Feststellungen\nzur inneren Tatseite der dem Angeklagten zur Last geleg-\n\nten Verbrechen.\n\nDie weiteren Rügen der Revision hinsichtlich des\nStrafmaßes sind unbegründet. Die bestimmenden Strafzumessungsgründe sind im Urteil angegeben; somit ist dem\n6 267 Abs III StPO genügt.\n\nSoweit die Revision behauptet, der Sachverständige\nhätte mangels Zustimmung des Angeklagten sein Gutachten\nverweigern und hätte über dieses necht belehrt werden\nmüssen, ist sie unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Dr, Waschow Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/5-str-598-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/5-str-598-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.727198+00:00"}}